Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung (nicht gebietsansässige Arbeitnehmer)

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Jede Person, die eine vergütete berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausübt, muss bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern angemeldet sein. Eine Person, die in Luxemburg arbeitet, aber nicht dort wohnt, ist grundsätzlich auch bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzortes angemeldet.

Die Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) dient dazu, den Arbeitnehmer abzusichern in Bezug auf die:

  • Kranken-/Mutterschaftsversicherung;
  • Rentenversicherung;
  • Unfallversicherung;
  • Pflegeversicherung.

Der Arbeitgeber behält die verschiedenen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Entgelt des Versicherten ein.

Darüber hinaus können die Familienangehörigen gemäß den von der Krankenkasse des Wohnsitzortes festgelegten Bedingungen als Mitversicherte in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes gelangen, sofern sie nicht persönlich krankenversichert sind.

 

Zielgruppe

Sozioprofessionelle Zugehörigkeit

Jede Person, die eine vergütete berufliche Tätigkeit ausübt, ist bei der CCSS angemeldet und erhält Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung über die je nach sozioprofessioneller Zugehörigkeit zuständige Stelle:

Gelegenheitsarbeiter

Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, sind von der Beitragspflicht zur Kranken-/Mutterschaftsversicherung und Rentenversicherung befreit.

Damit diese Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, muss der Arbeitgeber bei der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der CCSS in Papierform oder über SECUline das Kästchen „Gelegenheitsarbeit“ ankreuzen.

Als Gelegenheitsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die eine berufliche Tätigkeit ausüben:

  • auf gelegentliche und nicht übliche Weise; und
  • für eine im Voraus bestimmte Dauer, die 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.

Gelegenheitsarbeiter sind jedoch nicht von der Arbeitsunfallversicherung befreit.

Ebenfalls von der Pflichtversicherung befreit sind Personen, die eine selbstständige Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, sofern ihr berufliches Einkommen 1/3 des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt.

Familienangehörige

Die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines in Luxemburg hauptversicherten Arbeitnehmers kommen als Mitversicherte in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes, sofern sie nicht persönlich krankenversichert sind.

Die Krankenkasse des Wohnsitzortes bestimmt den Begriff der Familienangehörigen und damit der mitversicherten Personen.

Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten

Nichtansässige, die auf dem Staatsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine berufliche Tätigkeit für Rechnung eines in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgebers ausüben, sind bei der CCSS in Luxemburg versichert.

Voraussetzungen

Die Pflichtmitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der CCSS ermöglicht auf Antrag die Ausdehnung des Krankenversicherungsschutzes auf die Mitversicherten.

Nicht gebietsansässige Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzortes angemeldet, um in den Genuss der Naturalleistungen in ihrem Wohnsitzland zu gelangen.

Fristen

Sobald der Arbeitgeber bei der CCSS angemeldet ist, übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen und zahlt Krankengeld zum Ausgleich von Einkommensverlusten.

Voraussetzung für die Bewilligung von Mutterschaftsgeld ist jedoch die vorherige Pflichtversicherung für mindestens 6 Monate im Laufe des Jahres vor dem Mutterschaftsurlaub bzw. Adoptionsurlaub (im Falle der Adoption eines oder mehrerer Kinder).

Vorgehensweise und Details

Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg

Innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des Arbeitnehmers meldet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei der CCSS an, und zwar mittels einer Anmeldung in Papierform oder über SECUline für Arbeitnehmer des privaten Sektors, für Zeitarbeitnehmer oder für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors.

Nach seiner ordnungsgemäßen Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung erhält der Versicherte (als Haupt- oder Mitversicherter) automatisch einen Sozialversicherungsausweis.

Jeder Neuversicherte muss sich einer Einstellungsuntersuchung beim zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst unterziehen.

Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Wohnsitzlandes

Nicht gebietsansässige Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzortes angemeldet, um in den Genuss der Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen zu gelangen.

Hierzu stellt die zuständige luxemburgische Krankenkasse eine Bescheinigung über den Anspruch auf die Naturalleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung aus.

Grenzgänger aus Meurthe-et-Moselle (54) und Moselle (57)

Die luxemburgische Krankenkasse schickt das Formular S072 direkt an die zuständigen primären Krankenkassen (Caisses primaires d'assurance maladie - CPAM).

Die Grenzgänger erhalten von der betreffenden CPAM eine Anmeldebestätigung.

Grenzgänger mit Wohnsitz in den anderen französischen Departements

Die luxemburgische Krankenkasse schickt das Formular S1 direkt an die Privatadresse des Versicherten. Der nicht gebietsansässige Arbeitnehmer muss dieses Formular bei der CPAM seines Wohnsitzortes einreichen.

Hat die betreffende Person das Dokument S1 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung der CCSS erhalten, wird empfohlen, das Dokument S1 zu beantragen.

Im Falle von entsandten Personen ist der Bescheinigung das Dokument A1 (Bescheinigung über die auf den Inhaber anwendbare Gesetzgebung) beizufügen.

Grenzgänger mit Wohnsitz in Belgien

Die luxemburgische Krankenkasse schickt das Formular BL-1 direkt an die Privatadresse des Versicherten. Der nicht gebietsansässige Arbeitnehmer muss dieses Formular bei der belgischen Krankenversicherung seiner Wahl einreichen.

Hat die betreffende Person das Dokument BL-1 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung der CCSS erhalten, wird empfohlen, das Dokument BL-1 zu beantragen.

Belgische Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die in Belgien in den Genuss von Naturalleistungen kommen, haben gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung gegebenenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung.

Demnach können belgische Gebietsansässige der CNS nach Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen in Belgien die Aufstellung dieser Erstattung zukommen lassen, um eine zusätzliche Kostenerstattung als Ausgleich für die Differenz zwischen dem Betrag der belgischen und der luxemburgischen Leistungen zu erhalten.

Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland

Die luxemburgische Krankenkasse schickt das Formular S1 direkt an die Privatadresse des Versicherten. Der nicht gebietsansässige Arbeitnehmer muss dieses Formular bei der deutschen Krankenversicherung seiner Wahl einreichen.

Hat die betreffende Person das Dokument S1 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung der CCSS erhalten, wird empfohlen, das Dokument S1 zu beantragen.

Mitgliedschaft der Mitversicherten bei der Sozialversicherung

Personen, die nicht persönlich krankenversichert sind, haben als mitversicherte Familienangehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung.

Die Reichweite der Mitversicherung wird von der Krankenkasse des Wohnsitzlandes bestimmt. Personen, die in ihrem Wohnsitzland als Mitversicherte gelten, haben diese Eigenschaft auch in Luxemburg.

Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes übermittelt der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse eine Bescheinigung, die belegt, dass die Familienangehörigen bei der in Luxemburg versicherten Person mitversichert sind.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 40141-1
    von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

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