Freiwillige Krankenversicherung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht und muss sich bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden.

In Luxemburg ansässige Personen, die ansonsten keinen Krankenversicherungsschutz haben, können sich freiwillig über eine Weiterversicherung oder eine fakultative Versicherung in der Krankenkasse versichern.

Durch diese freiwillige Krankenversicherung haben die Versicherten Anspruch auf die Naturalleistungen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS), das heißt zum Beispiel auf die Übernahme von Medikamentenkosten und die Erstattung von medizinischen Honoraren.

Betroffene Personen

Jede gebietsansässige Person, die nicht in einer der folgenden Eigenschaften bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichert ist, kann freiwillig der Kranken-/Mutterschaftsversicherung beitreten:

  • persönlich (zum Beispiel Arbeitnehmer, Praktikant, Selbstständiger usw.); oder
  • als Mitversicherter (zum Beispiel Kinder eines Arbeitnehmers, Ehepartner ohne berufliche Beschäftigung usw.).

Voraussetzungen

Freiwillige Weiterversicherung

Eine Person, die zuvor bei der CCSS gemeldet war und deren Mitgliedschaft endet, hat die Möglichkeit, eine freiwillige Weiterversicherung zu beantragen.

Beispiel: Infolge der Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann ein arbeitsloser Lebenspartner, der bisher bei seinem als Arbeitnehmer gemeldeten Lebenspartner mitversichert war, in den Genuss einer freiwilligen Weiterversicherung gelangen.

Um in den Genuss der freiwilligen Weiterversicherung zu gelangen, muss der Antragsteller:

  • in Luxemburg ansässig sein;
  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • bei der CCSS (als Hauptversicherter oder Mitversicherter) während eines dem Verlust dieses Status unmittelbar vorausgehenden kontinuierlichen Zeitraums von 6 Monaten versichert gewesen sein.
    Der 6-monatige Zeitraum gilt als ununterbrochen, wenn die Mitgliedschaft nicht länger als 8 Tage unterbrochen wurde;
  • seinen Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Verlust seiner Mitgliedschaft bei der CCSS einreichen.

Freiwillige fakultative Krankenversicherung

Eine Person, die nicht krankenversichert ist (als Hauptversicherter oder Mitversicherter) oder nicht in den Genuss der freiwilligen Weiterversicherung gelangen kann, hat die Möglichkeit, eine freiwillige fakultative Versicherung zu beantragen.

Beispiel: Eine arbeitslose Person, die auch keine Entgeltersatzleistung bezieht, kann in den Genuss der freiwilligen fakultativen Versicherung gelangen.

Um in den Genuss der freiwilligen fakultativen Versicherung zu gelangen, muss der Antragsteller:

  • in Luxemburg ansässig sein;
  • keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz genossen haben.

Vorgehensweise und Details

Freiwillige Weiterversicherung

Beitrittsantrag

Der Antragsteller beantragt seine freiwillige Weiterversicherung anhand des Formulars für den Antrag auf freiwillige Versicherung in der Krankenkasse.

Dieser Antrag ist der CCSS auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder per Fax innerhalb von 3 Monaten ab dem Monat nach dem Verlust des Versichertenstatus zukommen zu lassen.

Beginn dieser Frist ist das tatsächliche (im Schreiben der CCSS angegebene) Austrittsdatum und nicht das Zustellungsdatum des Empfangsscheins der CCSS betreffend die (gegebenenfalls vom Arbeitgeber vorgenommene) Abmeldung.

Der Antragsteller behält seine nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) und seinen Sozialversicherungsausweis, den er als Versicherter oder Mitversicherter hatte.

Personen, die einer freiwilligen Weiterversicherung beigetreten sind, gelangen unverzüglich in den Genuss der Naturalleistungen der Krankenversicherung, das heißt, sie können sich die Kosten für Gesundheitsversorgung und Medikamente sofort erstatten lassen.

Beiträge

Die Beiträge betragen seit dem 1. Januar 2014 107,58 Euro pro Monat.

Die Beiträge werden wie folgt gezahlt:

  • per Überweisung zu Beginn eines jeden Monats; oder
  • per Bankeinzug, wenn dies vom Antragsteller genehmigt wurde.
    Hierzu muss er im Antragsformular das entsprechende Kästchen ankreuzen und einen Bankidentitätsnachweis beifügen.

Die Beiträge sind ab dem 3. Monat nach Ende der Pflichtversicherung fällig.

Ende der Mitgliedschaft

Möchte der freiwillig Versicherte nicht mehr in den Genuss seiner Versicherung gelangen, muss er einen Antrag auf Abmeldung aus der freiwilligen Weiterversicherung an die CCSS richten.

Dieses Formular kann auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder per Fax übermittelt werden.

Darüber hinaus endet die freiwillige Versicherung von Rechts wegen, wenn an 2 aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen keine Zahlung erfolgt.

Die freiwillige Versicherung endet ebenso von Rechts wegen beim Eintreten einer erneuten Pflichtversicherung, zum Beispiel, wenn der Versicherte wieder anfängt zu arbeiten.

Im Falle eines erneuten Verlusts der Pflichtmitgliedschaft, muss der Arbeitnehmer, bevor er eine freiwillige Weiterversicherung beantragen kann, von neuem unmittelbar vor dem Verlust der Pflichtmitgliedschaft ununterbrochen während 6 Monaten versichert gewesen sein.

Freiwillige fakultative Krankenversicherung

Beitrittsantrag

Der Antragsteller muss der CCSS seinen Beitrittsantrag auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder per Fax anhand des Formulars für den Antrag auf freiwillige Versicherung in der Krankenkasse zukommen lassen.

Antragsteller, die bereits eine nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) in Luxemburg hatten, behalten diese und müssen sie im Formular angeben.

Personen, die noch nie eine nationale Identifikationsnummer in Luxemburg hatten, müssen ihr Geburtsdatum (im Format Jahr/Monat/Tag) angeben und dem Antrag einen Identitätsnachweis beifügen.

Im Anschluss an die Anmeldung zur freiwilligen Mitgliedschaft erhält der Versicherte einen Sozialversicherungsausweis, der die Rechtmäßigkeit seiner Mitgliedschaft bestätigt. Dieser ersetzt dann gegebenenfalls den Sozialversicherungsausweis, den der Antragsteller bis dahin hatte.

Erstattung der Kosten für Gesundheitsversorgung und Medikamente

Personen, die einer freiwilligen fakultativen Versicherung beigetreten sind, gelangen erst nach 3 Monaten in den Genuss der Naturalleistungen der Krankenversicherung (das heißt der Erstattung von medizinischen Honoraren und der Übernahme von Medikamentenkosten usw.).

Beiträge

Die Beiträge betragen seit dem 1. Januar 2014 107,58 Euro pro Monat.

Die Beiträge werden wie folgt gezahlt:

  • per Überweisung zu Beginn eines jeden Monats; oder
  • per Bankeinzug, wenn dies vom Antragsteller genehmigt wurde.
    Hierzu muss er im Antragsformular das entsprechende Kästchen ankreuzen und einen Bankidentitätsnachweis beifügen.

Die Beiträge sind ab dem Tag der Einreichung des Beitrittsantrags beim CCSS fällig.

Ende der Mitgliedschaft

Möchte der freiwillig fakultativ Versicherte nicht mehr in den Genuss seiner Versicherung gelangen, muss er einen Antrag auf Abmeldung aus der freiwilligen fakultativen Versicherung an die CCSS richten.

Dieses Formular kann auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder per Fax übermittelt werden.

Darüber hinaus endet die freiwillige Versicherung von Rechts wegen, wenn an 2 aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen keine Zahlung erfolgt, sowie bei einer erneuten Pflichtmitgliedschaft (zum Beispiel, wenn der Versicherte wieder anfängt zu arbeiten).

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

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