Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
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Jede schwangere Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende), hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.
Dieser besteht aus einem vorgeburtlichen Beschäftigungsverbot und einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot.
Dieser Vorteil dient zum einen dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Frauen und zum anderen dazu, es den Frauen zu ermöglichen, sich nach der Geburt ganz ihrem Kind zu widmen.
Außerdem erhalten Schwangere und Wöchnerinnen (Arbeitnehmerinnen und Auszubildende) bestimmte vertragliche Garantien und Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen.
Die Frau hat Anspruch auf:
- Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft;
- einen besonderen Schutz in Bezug auf ihre Gesundheit und Sicherheit, wenn sie einer Beschäftigung nachgeht, bei der sie speziellen Risiken ausgesetzt ist;
- Schutz gegen die Risiken der Nachtarbeit;
- eine Freistellung von der Arbeit, um die Arztbesuche im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wahrzunehmen;
- mehrere Wochen Urlaub vor und nach der Entbindung;
- eine spezielle Arbeitszeiteinteilung, um das Kind zu stillen.
Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub haben Arbeitnehmerinnen, Auszubildende oder Selbstständige die Möglichkeit, Elternurlaub zu nehmen.
Betroffene Personen
Alle schwangeren Frauen, die:
- einer versicherungspflichtigen beruflichen Beschäftigung (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende) nachgehen;
- für die keine günstigeren gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen gelten.
Hierzu zählen Frauen, die:
- durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind;
- durch einen Ausbildungsvertrag gebunden sind;
- ihren Beruf als Selbstständige ausüben.
Die mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Vorgänge sind in erster Linie von der in Luxemburg beschäftigten Schwangeren selbst zu erledigen.
Der Arbeitgeber muss einer schwangeren Arbeitnehmerin vor, während und nach dem Mutterschaftsurlaub bestimmte Rechte einräumen und gewisse Formalitäten beachten.
Frauen, die ihren Beruf als Selbstständige ausüben, haben in diesem Fall nur eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Krankenkasse.
Voraussetzungen
Die schwangere Frau muss während mindestens 6 Monaten im Laufe der dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs vorangehenden 12 Monate gesetzlich versichert (Kranken-/Mutterschaftsversicherung) gewesen sein.
Fristen
Um in den Genuss der Regelung zum Schutz von schwangeren Frauen zu gelangen, steht es der Betroffenen frei, ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft zu einem beliebigen Zeitpunkt mittels einer ärztlichen Bescheinigung, welche ihre Schwangerschaft bescheinigt, mitzuteilen. Diese Bescheinigung muss:
- per Einschreiben mit Rückschein versandt werden; oder
- dem Arbeitgeber gegen dessen Unterschrift persönlich ausgehändigt werden.
Um rechtsgültig in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs zu gelangen, ist sie hingegen verpflichtet, der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) und ihrem Arbeitgeber im Laufe der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft eine ärztliche Bescheinigung zu übermitteln, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung ist maßgebend.
Beispiel: Eine vor dem Beginn der 29. Schwangerschaftswoche, d. h. vor den letzten 12 Schwangerschaftswochen, ausgestellte Bescheinigung wird nicht angenommen und der Antragstellerin zurückgesandt.
Möchte die Frau im Anschluss an ihren Mutterschaftsurlaub auch Elternurlaub in Anspruch nehmen, muss sie spätestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs einen Antrag auf Elternurlaub stellen (das Elterngeld wird von der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) gezahlt).
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub ist durch Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht, an die CNS zu beantragen.
Zur Erinnerung: Diese Bescheinigung muss im Laufe der letzten 12 Schwangerschaftswochen ausgestellt werden, aber keinesfalls vorher. Der erste Tag, an dem die Bescheinigung gültig ist, kann auf der Website der CNS anhand des Tools zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs bestimmt werden.
Vorgeburtliches Beschäftigungsverbot
Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, welcher durch eine kürzlich ausgestellte ärztliche Bescheinigung bescheinigt werden muss.
Erfolgt die Entbindung vor dem errechneten Termin, so wird der nicht in Anspruch genommene vorgeburtliche Urlaub dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugerechnet, wobei die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs jedoch nicht mehr als 20 Wochen betragen darf.
Erfolgt die Entbindung nach dem errechneten Termin, so wird der vorgeburtliche Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungstermin verlängert, ohne dass jedoch die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs verkürzt wird (12 Wochen).
Das Tool zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs steht auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) zur Verfügung.
Nachgeburtliches Beschäftigungsverbot
Der Mutterschaftsurlaub dauert noch 12 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin an.
Beispiel: Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 4. Mai, doch die tatsächliche Entbindung erfolgt am 2. Mai, also 2 Tage vor dem errechneten Termin:
- Die ärztliche Bescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins kann ab dem 8. Februar ausgestellt werden (12 Wochen vor dem 4. Mai).
- Der vorgeburtliche Urlaub beginnt am 9. März, das heißt 8 Wochen (56 Kalendertage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (4. Mai).
- Der nachgeburtliche Urlaub endet am 26. Juli, das heißt 84 Kalendertage nach dem tatsächlichen Entbindungstermin, dem die 2 verbleibenden Tage des vorgeburtlichen Urlaubs hinzugerechnet wurden.
Nach der Entbindung ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen bei der Abteilung für Geldleistungen der CNS (Service Indemnités pécuniaires) einzureichen.
Der Vater des Kindes hat anlässlich der Geburt seines Kindes Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub (oder mehr, je nach Rechtsstellung/Tarifvertrag im Unternehmen).
Schwangerschaft und Arbeit
Einstellung
Schwangere Frauen sind nicht verpflichtet, ihren potenziellen Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch über ihre Schwangerschaft zu informieren.
Wird ihnen eine diesbezügliche Frage gestellt, sind sie nicht verpflichtet zuzugeben, dass sie schwanger sind. Die Schwangerschaft ist Teil des Privatlebens.
Wird eine schwangere Frau eingestellt, genießt sie erst ab dem Zeitpunkt Mutterschutz, an dem sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert.
Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen
Schwangere oder stillende Frauen, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Auszubildende nachgehen, haben Anspruch auf eine ganze Reihe von Schutzmaßnahmen. Alle diesbezüglichen Informationen sind dem Text „Regelung zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen“ zu entnehmen.
Höhe der Vergütung für den Mutterschaftsurlaub
Während des Mutterschaftsurlaubs hat jede Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (Arbeitnehmerin, Auszubildende oder Selbstständige), Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld wird von der CNS gezahlt (und nicht vom Arbeitgeber im Falle von Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden).
Es entspricht in der Regel:
- bei Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden:
- dem höchsten Lohn der letzten 3 Monate vor dem Mutterschaftsurlaub;
- gegebenenfalls ergänzt durch den Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen der letzten 12 Monate vor dem Monat, der dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs vorangeht;
- bei Selbstständigen: der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs.
Das Mutterschaftsgeld kann nicht:
- geringer sein als der monatliche soziale Mindestlohn;
- höher sein als das 5-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns.
Bei Teilzeitarbeit wird die Grenze entsprechend dem sozialen Mindestlohn pro Stunde festgesetzt.
Das Mutterschaftsgeld kann nicht zusammen mit Krankengeld oder einem anderen beruflichen Einkommen bezogen werden.
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
Während des Mutterschaftsurlaubs wird der Arbeitsvertrag aufrechterhalten, sodass dieser Urlaub tatsächlich geleisteter Arbeitszeit entspricht.
Der Arbeitgeber muss demnach:
- den Mutterschaftsurlaub bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigen. Die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können innerhalb der gesetzlichen Fristen (bis zum 31. März des Folgejahres) übertragen werden;
- den Mutterschaftsurlaub bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Feststellung von diesbezüglichen Ansprüchen berücksichtigen;
- die Stelle der im Mutterschaftsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin frei halten oder – sofern dies nicht möglich ist – ihr eine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle anbieten, dies bei einer mindestens gleichwertigen Vergütung;
- die von der Arbeitnehmerin vor ihrem Mutterschaftsurlaub erworbenen Vorteile aufrechterhalten;
- die während ihres Urlaubs in Kraft getretenen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ebenfalls auf sie anwenden.
Während des Mutterschaftsurlaubs:
- erhält die Arbeitnehmerin bzw. die Auszubildende weder ihren Lohn noch Sachleistungen, auf die sie vor ihrem Urlaub Anspruch hatte (Essensschecks, Dienstwagen usw.). Diese werden durch das Mutterschaftsgeld ersetzt;
- muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abmelden.
Zudem muss der Arbeitgeber:
- die Zahlung des entsprechenden Lohns während der gesamten Dauer des Urlaubs aussetzen. Auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und den Meldungen der Löhne/Gehälter bei der CCSS kann in diesem Fall „keine Lohn-/Gehaltszahlung” (0 Euro) angegeben werden. Die geldwerten Vorteile (Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, Essensschecks usw.) können während des Mutterschaftsurlaubs ebenfalls ausgesetzt werden;
- die Abwesenheit der Arbeitnehmerin im Rahmen der monatlichen Anzeigen der Arbeitsunfähigkeiten bei der CCSS angeben.
Die Krankenkasse holt die erforderlichen Auskünfte bei der CCSS ein, um die Zahlung der Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs zu übernehmen.
Elternurlaub
Am Ende des Mutterschaftsurlaubs kann jeder Elternteil Teilzeit-, Vollzeit- oder nicht zusammenhängenden Elternurlaub in Anspruch nehmen. Nähere Informationen zum Elternurlaub sind dem Text „Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes“ zu entnehmen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Möchte die Arbeitnehmerin ihre Arbeit am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs nicht wieder aufnehmen, da sie sich um ihr Kind kümmern möchte, kann sie bei ihrem Arbeitgeber fristlos kündigen, ohne eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen zu müssen.
Ein Jahr lang verfügt sie über ein Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung, einschließlich sämtlicher Vergünstigungen, die ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zustanden.
Eine solche fristlose Kündigung ist jedoch nur für Arbeitnehmerinnen vorgesehen, die ihre Arbeit aufgeben, um sich ganz der Erziehung ihres Kindes zu widmen. Diese Art der außerordentlichen Kündigung gilt nicht für Frauen, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub den Arbeitgeber wechseln möchten.
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auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
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auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
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Beschäftigung von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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