Die Verbringung von Waffen ins Ausland
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Für die endgültige Verbringung einer Feuerwaffe aus Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Ausfuhr einer Waffe in ein Drittland müssen Gewerbetreibende einen Erlaubnisschein zur Verbringung/Ausfuhr von Feuerwaffen bei der Abteilung für Waffen und Wachdienste (Service armes et gardiennage) des luxemburgischen Ministeriums der Justiz einholen.
Gewerbetreibende benötigen ferner eine vorherige Genehmigung des Bestimmungslandes.
Die vorherige Genehmigung wird stets vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt, und der Erlaubnisschein zum Verbringen wird immer vom versendenden Mitgliedstaat ausgestellt.
Betroffene Personen
Jeder Gewerbetreibende muss eine Erlaubnis zur Verbringung/Ausfuhr beantragen, um:
- eine Waffe aus Luxemburg in ein Drittland auszuführen; oder
- eine Waffe aus Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen.
Dieser Antrag betrifft sowohl zivile Feuerwaffen als auch ihre Munition. Als zivile Waffen werden Waffen bezeichnet, deren Erwerb und Besitz in keinem Zusammenhang mit den Streitkräften, der Polizei oder dem öffentlichen Dienst stehen. Sie unterscheiden sich demnach von Militärwaffen und -munition.
Dieses Verfahren muss auch bei der endgültigen Verbringung von Waffen durch Privatpersonen eingehalten werden.
Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen durch zugelassene Waffenhändler wird die Beantragung eines Erlaubnisscheins durch eine einfache Verbringungsmeldung ersetzt.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Für eine endgültige Verbringung/Ausfuhr ist eine vorherige Genehmigung des Bestimmungslandes der Waffe erforderlich.
Im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann diese Genehmigung die Form einer vorherigen Genehmigung zur Verbringung von Feuerwaffen annehmen (siehe „Online-Dienste und Formulare“), die bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats zu beantragen ist.
Im Falle einer Ausfuhr in einen Drittstaat kann diese vorherige Genehmigung in unterschiedlichen Formen erfolgen – je nach Land, das die Genehmigung ausstellt.
Kosten
Für den Erhalt eines Erlaubnisscheins zur endgültigen Verbringung oder Ausfuhr einer Waffe ins Ausland ist im Voraus eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu entrichten.
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEE LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen (Bureau des amendes et recouvrements) der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung für den Erlaubnisschein
Nach Erhalt der vorherigen Genehmigung muss der luxemburgische Verkäufer per E-Mail einen Antrag auf Erhalt einer Erlaubnis zur Verbringung/Ausfuhr von Waffen ins Ausland an die Abteilung für Waffen und Wachdienste des Justizministeriums stellen.
Belege
Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr (Einzahlung/Überweisung);
- für Verbringungen in einen EU-Mitgliedstaat: die vorherige Genehmigung des Bestimmungslandes;
- für Ausfuhren in Drittländer: ein von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes ausgestellter Berechtigungsnachweis und gegebenenfalls eine Endverbleibsbescheinigung (End user certificate - EUC).
Ein Antrag auf Erhalt einer Erlaubnis zur Verbringung von Feuerwaffen im europäischen Format ist einzureichen, wenn dieses Dokument vom Bestimmungsland verlangt wird.
Verbringung zwischen zugelassenen Waffenhändlern
Im Falle einer Verbringung von Feuerwaffen zwischen zugelassenen Waffenhändlern innerhalb der EU ist je nach Dauer der Zulassung (höchstens 3 Jahre) kein Erlaubnisschein erforderlich.
Die Handlung muss lediglich gemeldet werden, indem das Formular „déclaration de transfert d’armes à feu par un armurier agréé“ (Meldung einer Verbringung von Feuerwaffen durch einen zugelassenen Waffenhändler) ausgefüllt und an das Justizministerium geschickt wird (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für Waffen und Wachdienste
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Abteilung für Waffen und Wachdienste
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Armes prohibées
sur le site du ministère de la Justice
-
Armes civiles
sur le site du Single Window for Logistics
-
Permis pour le transfert d'armes à feu
sur le site du Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2021/555 du Parlement européen et du Conseil du 24 mars 2021
relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Règlement grand-ducal du 28 février 2024
pris en exécution de la loi du 2 février 2022 sur les armes et munitions
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