Kulturgüter – Ausfuhrgenehmigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Das Ministerium für Kultur ist für die Erteilung von 3 Arten von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) zuständig.

Laut dem Gesetz vom 25. Februar 2022 über das Kulturerbe unterscheidet man beim Export von beweglichen Kulturgütern aus dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zwischen:

  • der Verbringung eines Kulturgegenstands in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Intra-EU-Verbringung) und
  • der Ausfuhr in ein Drittland (außerhalb der EU).

Auf EU-Ebene wird die Ausfuhr von Kulturgütern an den EU-Außengrenzen einheitlich kontrolliert.

Falls der Wert und das Alter gewisse Grenzen überschreiten, bedarf die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr von Kulturgütern einer Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das betreffende Kulturgut rechtmäßig und endgültig befindet.

Betroffene Personen

Wirtschaftsbeteiligte (natürliche oder juristische Person) müssen eine Genehmigung für die (vorübergehende oder endgültige) Ausfuhr von Kulturgütern aus der EU beantragen, die:

Zuständige Behörde

In Luxemburg ist die zuständige Behörde das Ministerium für Kultur.

Sie müssen die Ausfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragen:

  • in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig befand; oder
  • nach dem genannten Datum – in dessen Hoheitsgebiet es sich befindet nach:
    • dem rechtmäßigen und endgültigen Versand aus einem anderen Mitgliedstaat;
    • der Einfuhr aus einem Drittland; oder
    • der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmäßigem Versand aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland.

Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist

Hier finden Sie eine Übersicht über die Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist (Französisch, Word, 19 KB).

Voraussetzungen

Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft verweigern, wenn die Güter durch die Gesetzgebung über nationale Schätze von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geschützt sind.

In Luxemburg ist die endgültige Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern, die als nationales Kulturerbe eingestuft sind, verboten.

Vorgehensweise und Details

Genehmigungsarten

Sie können erhalten:

  • eine normale Genehmigung für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern;
  • eine spezifische offene Genehmigung für die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines bestimmten Kulturgutes zum Zwecke der Ausstellung in einem Drittland, wenn die Person oder Organisation, die das Kulturgut benutzt oder ausstellt:
    • dessen rechtmäßiger Eigentümer oder Besitzer ist; und
    • sämtliche Garantien für die Rückkehr des Gutes in einwandfreiem Zustand in die EU liefert, ohne jeglichen Zweifel am ausgeführten Kulturgut;
  • eine allgemeine offene Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind, zum Zwecke der Ausstellung in einem Drittland, wenn die Einrichtung sämtliche Garantien für die Rückkehr der betreffenden Güter in einwandfreiem Zustand in die EU liefert.

Beantragung einer normalen Genehmigung

Eine normale Genehmigung kann für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern verwendet werden.

Als Ausführer müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung von Kulturgütern (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
  • ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.

Sie können Ihren Antrag auf Deutsch, Französisch oder Englisch ausfüllen. Werden andere Sprachen verwendet, kann das Ministerium eine Übersetzung verlangen.

Das Ministerium kann gegebenenfalls verlangen, dass das für die Ausfuhr vorgesehene Kulturgut zur Begutachtung im Original vorgestellt wird.

Verwendung einer normalen Genehmigung

Das Ministerium für Kultur erteilt für jeden Versand von Kulturgütern eine gesonderte Genehmigung und, sofern erforderlich, mehrere Genehmigungen für ein und denselben Versand von mehreren Kulturgütern.

Nach der Bearbeitung Ihres Antrags verwahrt das Ministerium den Originalantrag (Nr. 1) und stellt Ihnen 2 andere Exemplare aus:

  • Exemplar Nr. 2 für Sie;
  • Exemplar Nr. 3, das nach der Ausfuhr an das Ministerium für Kultur zurückgeschickt wird.

Sie müssen diese beiden Exemplare (Nr. 2 und Nr. 3) zusammen mit der Anmeldung der (endgültigen oder vorübergehenden) Ausfuhr oder gegebenenfalls dem Carnet ATA beim zuständigen Zollamt vorlegen. Das Ausfuhrzollamt händigt Ihnen dann das ordnungsgemäß ausgefüllte Exemplar Nr. 2 aus.

Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung oder auf dem Kontrollabschnitt des Carnet ATA ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.

Exemplar Nr. 3 muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die es an das Ministerium für Kultur zurücksendet.

Gültigkeit der normalen Genehmigung

Die normale Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 12 Monate ab ihrer Ausstellung gültig.

Bei vorübergehender Ausfuhr kann in der Genehmigung die Frist angegeben sein, innerhalb der das Kulturgut wieder nach Luxemburg eingeführt werden muss.

Wenn eine Ausfuhrgenehmigung abgelaufen ist oder nicht genutzt wurde, muss der Inhaber die in seinem Besitz befindlichen Exemplare unverzüglich an das Ministerium für Kultur zurücksenden.

Spezifische offene Genehmigung

Beantragung einer spezifischen offenen Genehmigung

Eine spezifische offene Genehmigung betrifft die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines spezifischen Kulturgutes, das bei Ausstellungen in einem Drittland verwendet oder gezeigt wird.

Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung einer spezifischen offenen Genehmigung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
  • ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.

Verwendung einer spezifischen offenen Genehmigung

Nach der Bearbeitung Ihres Antrags stellt das Ministerium Ihnen eine spezifische offene Genehmigung aus.

Sie müssen die Genehmigung zusammen mit der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr beim zuständigen Zollamt vorlegen.

Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.

Die Genehmigung muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die Ihnen die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.

Gültigkeit der spezifischen offenen Genehmigung

Die spezifische offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig. Ein EU-Mitgliedstaat kann sie jederzeit widerrufen, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung nicht mehr gegeben sind. Falls dieser Staat die Genehmigung nicht zurückerhält und sie missbräuchlich verwendet werden könnte, benachrichtigt er unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten umgehend hiervon in Kenntnis setzt.

Allgemeine offene Genehmigung

Beantragung einer allgemeinen offenen Genehmigung

Eine allgemeine offene Genehmigung gilt für jegliche vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind. Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen offenen Genehmigung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
  • ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.

Verwendung einer allgemeinen offenen Genehmigung

Nach der Bearbeitung Ihres Antrags stellt das Ministerium Ihnen eine allgemeine offene Genehmigung aus.

Sie müssen die Genehmigung zusammen mit der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr beim zuständigen Zollamt vorlegen.

Der Genehmigung ist eine Liste der ausgeführten Güter beizufügen, die unter Verwendung von Papier mit Briefkopf der betreffenden Einrichtung zu erstellen ist.

Jede Seite dieser Liste muss:

  • von einer dieser Einrichtung angehörenden und in der Genehmigung genannten Person unterzeichnet sein; und
  • den Stempel der Einrichtung tragen, der mit dem Stempel auf der Genehmigung übereinstimmt.

Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.

Die Genehmigung muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die Ihnen die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.

Gültigkeit der allgemeinen offenen Genehmigung

Die allgemeine offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhranmeldung:

  • Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)

    Adresse:
    Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhrgenehmigung:

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