Kulturgüter – Ausfuhrgenehmigung
Zum letzten Mal aktualisiert am
Laut dem Gesetz vom 25. Februar 2022 über das Kulturerbe unterscheidet man beim Export von beweglichen Kulturgütern aus dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zwischen:
- der Verbringung eines Kulturgegenstands in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Intra-EU-Verbringung) und
- der Ausfuhr in ein Drittland (außerhalb der EU).
Auf EU-Ebene wird die Ausfuhr von Kulturgütern an den EU-Außengrenzen einheitlich kontrolliert.
Falls der Wert und das Alter gewisse Grenzen überschreiten, bedarf die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr von Kulturgütern einer Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das betreffende Kulturgut rechtmäßig und endgültig befindet.
Betroffene Personen
Wirtschaftsbeteiligte (natürliche oder juristische Person) müssen eine Genehmigung für die (vorübergehende oder endgültige) Ausfuhr von Kulturgütern aus der EU beantragen, die:
- in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern aufgeführt sind; und
- den Status von Gemeinschaftswaren im freien Warenverkehr haben.
Zuständige Behörde
In Luxemburg ist die zuständige Behörde das Ministerium für Kultur.
Sie müssen die Ausfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragen:
- in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig befand; oder
- nach dem genannten Datum – in dessen Hoheitsgebiet es sich befindet nach:
- dem rechtmäßigen und endgültigen Versand aus einem anderen Mitgliedstaat;
- der Einfuhr aus einem Drittland; oder
- der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmäßigem Versand aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland.
Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist
Hier finden Sie eine Übersicht über die Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist (Französisch, Word, 19 KB).
Voraussetzungen
Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft verweigern, wenn die Güter durch die Gesetzgebung über nationale Schätze von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geschützt sind.
In Luxemburg ist die endgültige Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern, die als nationales Kulturerbe eingestuft sind, verboten.
Vorgehensweise und Details
Genehmigungsarten
Sie können erhalten:
- eine normale Genehmigung für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern;
- eine spezifische offene Genehmigung für die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines bestimmten Kulturgutes zum Zwecke der Ausstellung in einem Drittland, wenn die Person oder Organisation, die das Kulturgut benutzt oder ausstellt:
- dessen rechtmäßiger Eigentümer oder Besitzer ist; und
- sämtliche Garantien für die Rückkehr des Gutes in einwandfreiem Zustand in die EU liefert, ohne jeglichen Zweifel am ausgeführten Kulturgut;
- eine allgemeine offene Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind, zum Zwecke der Ausstellung in einem Drittland, wenn die Einrichtung sämtliche Garantien für die Rückkehr der betreffenden Güter in einwandfreiem Zustand in die EU liefert.
- Normale Genehmigung
- Offene Genehmigungen
Beantragung einer normalen Genehmigung
Eine normale Genehmigung kann für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern verwendet werden.
Als Ausführer müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung von Kulturgütern (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Sie können Ihren Antrag auf Deutsch, Französisch oder Englisch ausfüllen. Werden andere Sprachen verwendet, kann das Ministerium eine Übersetzung verlangen.
Das Ministerium kann gegebenenfalls verlangen, dass das für die Ausfuhr vorgesehene Kulturgut zur Begutachtung im Original vorgestellt wird.
Verwendung einer normalen Genehmigung
Das Ministerium für Kultur erteilt für jeden Versand von Kulturgütern eine gesonderte Genehmigung und, sofern erforderlich, mehrere Genehmigungen für ein und denselben Versand von mehreren Kulturgütern.
Nach der Bearbeitung Ihres Antrags verwahrt das Ministerium den Originalantrag (Nr. 1) und stellt Ihnen 2 andere Exemplare aus:
- Exemplar Nr. 2 für Sie;
- Exemplar Nr. 3, das nach der Ausfuhr an das Ministerium für Kultur zurückgeschickt wird.
Sie müssen diese beiden Exemplare (Nr. 2 und Nr. 3) zusammen mit der Anmeldung der (endgültigen oder vorübergehenden) Ausfuhr oder gegebenenfalls dem Carnet ATA beim zuständigen Zollamt vorlegen. Das Ausfuhrzollamt händigt Ihnen dann das ordnungsgemäß ausgefüllte Exemplar Nr. 2 aus.
Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung oder auf dem Kontrollabschnitt des Carnet ATA ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Exemplar Nr. 3 muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die es an das Ministerium für Kultur zurücksendet.
Gültigkeit der normalen Genehmigung
Die normale Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 12 Monate ab ihrer Ausstellung gültig.
Bei vorübergehender Ausfuhr kann in der Genehmigung die Frist angegeben sein, innerhalb der das Kulturgut wieder nach Luxemburg eingeführt werden muss.
Wenn eine Ausfuhrgenehmigung abgelaufen ist oder nicht genutzt wurde, muss der Inhaber die in seinem Besitz befindlichen Exemplare unverzüglich an das Ministerium für Kultur zurücksenden.
Spezifische offene Genehmigung
Beantragung einer spezifischen offenen Genehmigung
Eine spezifische offene Genehmigung betrifft die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines spezifischen Kulturgutes, das bei Ausstellungen in einem Drittland verwendet oder gezeigt wird.
Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung einer spezifischen offenen Genehmigung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Verwendung einer spezifischen offenen Genehmigung
Nach der Bearbeitung Ihres Antrags stellt das Ministerium Ihnen eine spezifische offene Genehmigung aus.
Sie müssen die Genehmigung zusammen mit der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr beim zuständigen Zollamt vorlegen.
Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Die Genehmigung muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die Ihnen die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.
Gültigkeit der spezifischen offenen Genehmigung
Die spezifische offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig. Ein EU-Mitgliedstaat kann sie jederzeit widerrufen, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung nicht mehr gegeben sind. Falls dieser Staat die Genehmigung nicht zurückerhält und sie missbräuchlich verwendet werden könnte, benachrichtigt er unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten umgehend hiervon in Kenntnis setzt.
Allgemeine offene Genehmigung
Beantragung einer allgemeinen offenen Genehmigung
Eine allgemeine offene Genehmigung gilt für jegliche vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind. Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen offenen Genehmigung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen wie Rechnungen, Gutachten usw.;
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des betreffenden Kulturgutes (Mindestformat: 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Verwendung einer allgemeinen offenen Genehmigung
Nach der Bearbeitung Ihres Antrags stellt das Ministerium Ihnen eine allgemeine offene Genehmigung aus.
Sie müssen die Genehmigung zusammen mit der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr beim zuständigen Zollamt vorlegen.
Der Genehmigung ist eine Liste der ausgeführten Güter beizufügen, die unter Verwendung von Papier mit Briefkopf der betreffenden Einrichtung zu erstellen ist.
Jede Seite dieser Liste muss:
- von einer dieser Einrichtung angehörenden und in der Genehmigung genannten Person unterzeichnet sein; und
- den Stempel der Einrichtung tragen, der mit dem Stempel auf der Genehmigung übereinstimmt.
Im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) der Ausfuhranmeldung ist ein Verweis auf die Genehmigung (Unterlagencodierung E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Die Genehmigung muss die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EU begleiten, die Ihnen die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.
Gültigkeit der allgemeinen offenen Genehmigung
Die allgemeine offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhranmeldung:
-
Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhrgenehmigung:
-
Ministerium für Kultur Abteilung für Verwaltung des Kulturerbes und Sensibilisierung in diesem Bereich
- Adresse:
- 4, boulevard Roosevelt L-2450 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- patrimoine-mobilier@mc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Biens culturels
sur le site du Single Window for Logistics Luxembourg
-
Autorisation d'exportation de biens culturels
sur le site du Single Window for Logistics Luxembourg
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008
über die Ausfuhr von Kulturgütern
-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012
zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text)
-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union
-
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
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