Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von Futtermitteln
Zum letzten Mal aktualisiert am
Bei der Ausfuhr von Futtermitteln in ein Drittland muss die europäische Gesetzgebung in Sachen Futtermittel beachtet werden, es sei denn, im Einfuhrland gelten andere Vorschriften.
Sofern das Einfuhrland es vorschreibt, können Unternehmen, die Futtermittel ausführen oder wieder ausführen, bei der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft ( Administration des services techniques de l’agriculture - ASTA) eine Bescheinigung beantragen, die als Nachweis dafür dient, dass die Erzeugnisse, die sie ausführen oder wieder ausführen wollen, von einem Betrieb hergestellt wurden, der die europäischen gesetzlichen Anforderungen in Sachen Futtermittelhygiene einhält und der offiziellen Aufsicht der ASTA untersteht.
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Bevor sie ihren Antrag stellen können, müssen die Unternehmen sich an die Futtermittelkontrollstelle (Service de contrôle des aliments pour animaux) der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) wenden, um eingetragen oder zugelassen zu werden.
Sie müssen:
- die erforderliche Rückverfolgbarkeit garantieren;
- über Qualitätskontrollsysteme (Hazard analysis and critical control points - HACCP) verfügen;
- die geltenden Kennzeichnungsanforderungen einhalten;
- sich an die Begrenzungen bezüglich der in den Futtermitteln enthaltenen tierischen Proteine halten.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss das Formular für die Beantragung eines Gesundheitszeugnisses für die Ausfuhr von Futtermitteln (Französisch, Pdf, 358 KB)ausfüllen und per E-Mail (aliments.animaux@asta.etat.lu) an die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft schicken.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- eine Kopie der Etiketten der Futtermittel, die der Verordnung (EG) 767/2009 entsprechen;
- ein Dokument für jedes auszuführende Futtermittel, das folgende Informationen enthält:
- die Bezeichnung;
- das Nettogewicht;
- die Art der Verpackung und die Zahl der Verpackungseinheiten;
- die Nummer der Partie bzw. des Loses;
- das Ablaufdatum der Garantie;
- die Ergebnisse von Analysen, falls verfügbar;
- die Angaben zum Lkw, Schiff, Zug oder Flugzeug, falls verfügbar;
- die vollständigen Kontaktdaten des Herstellers;
- die vollständigen Kontaktdaten des für die Ausfuhr Verantwortlichen, falls es sich dabei nicht um den Hersteller handelt;
- die vollständigen Kontaktdaten des Empfängers;
- bei Nichtübereinstimmung des Futtermittels mit der luxemburgischen und europäischen Gesetzgebung in Sachen Futtermittel, der entsprechende Vermerk.
Verlangt ein Einfuhrland ein Einzelzeugnis, muss diese dem Antrag auch beigelegt werden.
Erhalt des Zeugnisses
Sofern alle Anforderungen erfüllt sind, stellt die ASTA das Zeugnis spätestens 10 Werktage nach Eingang des Antrags aus.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Futtermittelkontrollstelle
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Futtermittelkontrollstelle
- Adresse:
-
72, avenue Lucien Salentiny
L-9080
Ettelbrück
Luxemburg
Postfach 75 / L-9001
- Telefon:
- (+352) 81 00 81 310
- Fax:
- (+352) 81 00 81 333
- E-Mail:
- aliments.animaux@asta.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) nº 767/2009 du Parlement européen et du Conseil du 13 juillet 2009
concernant la mise sur le marché et l’utilisation des aliments pour animaux
-
Règlement CE N° 178/2002 du Parlement européen et du Conseil du 28 janvier 2002
établissant les principes généraux et les prescriptions générales de la législation alimentaire, instituant l'Autorité européenne de sécurité des aliments et fixant des procédures relatives à la sécurité des denrées alimentaires
-
Règlement (CE) nº 183/2005 du Parlement européen et du Conseil du 12 janvier 2005
établissant des exigences en matière d'hygiène des aliments pour animaux
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.