Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder – Zulassung

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Als Akteur der non-formalen Bildung bietet die Bildungs- und Betreuungseinrichtung (service d’éducation et d’accueil - SEA) für Kinder eine Betreuung im Rahmen ihres erzieherischen Auftrags an.

Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine SEA für Kinder betreiben möchte, benötigt zwingend eine schriftliche ministerielle Zulassung.

Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Betreiber einen Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung bei der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend stellen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.

SEA für Kinder, die Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (chèque-service accueil - CSA) werden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Antrag vom Zulassungsantrag, und zwar einen Antrag auf Erhalt der Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung. Dieser Antrag kann gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden.

Zielgruppe

Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung (SEA) für mehr als 3 Kinder (Tagesbetreuung) betreiben möchte, benötigt eine ministerielle Zulassung.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Zulassungen für SEA für Kinder:

  • für nicht schulpflichtige Kleinkinder;
  • für eingeschulte Kinder unter 12 Jahren oder Kinder, die die Grundschule oder ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum für die schulische Inklusion besuchen.

Für Kinder zwischen 3 und 4 Jahren, die die Früherziehung (éducation précoce) besuchen, kommen beide Arten infrage.

Voraussetzungen

Von der SEA im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung einzuhaltende Bedingungen

Anzubietende Leistungen

Die SEA für Kinder muss mindestens folgende Leistungen garantieren:

  • Erholung und Ruhe;
  • ausgewogene Verpflegung;
  • beaufsichtigtes Lernen, um den Schulkindern einen günstigen Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben selbstständig und in Ruhe, unter Aufsicht und mit einem Mindestmaß an Unterstützung erledigen können;
  • Aktivitäten, die gemäß dem im Nationalen Rahmenplan zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter festgelegten Aktionsfeld ausgearbeitet und umgesetzt werden, das heißt:
    • Emotionen und soziale Beziehungen;
    • Werteorientierung, Partizipation und Demokratie;
    • Sprache, Kommunikation und Medien;
    • Ästhetik, Kreativität und Kunst;
    • Bewegung, Körperbewusstsein und Gesundheit;
    • Naturwissenschaft und Technik.  

Diese Leistungen müssen dem Alter der betreuten Kinder angepasst sein.

Die SEA für Kinder bietet die Leistungen während mindestens 46 Wochen pro Kalenderjahr entsprechend den vom Betreiber festzulegenden Tageszeitfenstern zwischen 5.00 und 23.00 Uhr an.

Ehrenhaftigkeitsbedingungen

Jedes Mitglied des Betreibers und des Personals der SEA (leitendes Personal, Betreuer, Koch, Reinigungskraft usw.) müssen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen.

Die Ehrenhaftigkeit des Betreibers und des leitenden Personals wird bei Einreichung des Zulassungsantrags von den Bediensteten des zuständigen Ministeriums überprüft. Gegebenenfalls kann im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung eine Kontrolle der Betreuer erfolgen.

Der Betreiber ist für die Überprüfung der Ehrenhaftigkeit des eingestellten Personals verantwortlich.

Die Bediensteten des zuständigen Ministeriums können jederzeit die Ehrenhaftigkeit des Personals der Einrichtung und des Betreibers überprüfen.

Luxemburgische Staatsangehörige (Betreiber, leitendes Personal oder Betreuer) müssen aktuelle Führungszeugnisse Nr. 3 und Nr. 5 aus dem Strafregister vorlegen.

Im Rahmen der Einstellung von Personal, das für die Beförderung der betreuten Kinder zuständig ist, das heißt, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine notwendige Bedingung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit darstellt und im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber von einem Bewerber auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses Nr. 4 verlangen.

Nicht-Luxemburger müssen ebenfalls Führungszeugnisse oder Auszüge aus dem Strafregister oder ähnliche Dokumente vorlegen, die in dem oder den Ländern ausgestellt wurden, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben.

Unter einem aktuellen Strafregisterauszug oder einem aktuellen ähnlichen Dokument ist ein Dokument zu verstehen, das vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.

Jedes Mitglied des Personals einer Einrichtung, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.

Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der leitenden Organe des Betreibers müssen die betreffenden Personen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen und werden einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.

Qualifikationen des Personals

Das leitende Personal, die Betreuer und das Küchenpersonal müssen die qualifikationsbezogenen Bedingungen erfüllen.

Sprachliche Bedingungen

Das pädagogische Betreuungspersonal der Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss so zusammengesetzt sein, dass die 3 Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) in der Einrichtung gesprochen werden können. Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.

Die 3 Sprachen müssen nicht unbedingt von allen Betreuern beherrscht werden, aber sie müssen alle 3 in der Einrichtung benutzt werden. Die Sprachkenntnisse werden – anders als beim Programm der frühen mehrsprachigen Bildung, für das eine offizielle Bescheinigung unabdingbar ist – vom Betreiber geprüft. Unterlagen, die sich auf die Sprachkenntnisse beziehen, sind in der Personalakte aufzubewahren.

Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.

Das nachzuweisende Kompetenzniveau in jeder der 3 Sprachen muss mindestens das folgende sein:

Mindestanzahl an pädagogischen Mitarbeitern

Der Betreuungsschlüssel bestimmt die Mindestanzahl an Betreuern, die der Betreiber einstellen muss, um den Betrieb einer Einrichtung gewährleisten zu können.

Höchstanzahl an Kindern pro Betreuer für jede Altersstufe

Kinder unter 2 Jahren

6

Kinder von 2 bis 4 Jahren

8

Kinder über 4 Jahre

11

Berechnungsformel für die Anzahl der Betreuer ( nombre de personnes d'encadrement - NPE)
NPE = x/6 + y/8 + z/11
wobei x, y und z jeweils die Anzahl der angemeldeten Kinder nach Altersstufe darstellen.
Die errechnete Mindest-NPE wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Bei der Organisation der personellen Mittel werden die Bedürfnisse der Einrichtung, die angebotenen Leistungen und die Anzahl der zu einem gegebenen Tageszeitpunkt tatsächlich anwesenden Kinder berücksichtigt. Der Betreiber muss diesen Betreuungsschlüssel jederzeit einhalten.

Maximale Aufnahmekapazität einer Einrichtung

Die per Ministerialbeschluss genehmigte maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung muss jederzeit eingehalten werden.

Sie wird unter anderem errechnet, indem die Nettofläche der für die Erbringung der Leistungen verfügbaren Aufenthaltsräume durch die Anzahl der pro Kind zugewiesenen Quadratmeter geteilt wird:

  • bei (nicht schulpflichtigen) Kleinkindern:
    • 4 m2 pro Kind in den Aufenthaltsräumen;
    • mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren, was die Schlafräume angeht (die Schlafräume werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt);

      unter Berücksichtigung der Bedingung der 4 m2
      pro Kind dürfen die für die Erbringung der Leistungen dienenden Räume folgende Kinder aufnehmen:
    • höchstens 12 Kinder unter 2 Jahren;
    • höchstens 16 Kinder zwischen 2 und 4 Jahren;
    • höchstens 12 Kinder bei einer Gruppe von Kindern unterschiedlichen Alters;
  • bei Schulkindern:
    • mindestens 3 m2 pro Kind.

Die durch Möbel (Küchenblock, große Schränke usw.) belegte Fläche sowie die den Kindern nicht zur Verfügung stehende Fläche werden von der Nettofläche, die für die Berechnung berücksichtigt wird, abgezogen. Flure, Garderoben, Sanitärräume usw. sowie Räume ohne natürlichen Lichteinfall werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität werden nur Räume mit natürlichem Lichteinfall berücksichtigt, deren Gestaltung den Anforderungen der non-formalen Bildung entspricht.

Die Einrichtung muss ebenfalls über einen angrenzenden eigenen Spielplatz (der direkt von der SEA aus erreichbar ist) von mindestens 5 m2 pro Kind verfügen. Die Gestaltung der Außenbereiche muss den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter entsprechen und dem Alter der Kinder angepasst sein. Die Verwendung von natürlichen Materialien wird dringend empfohlen. Der Zugang zum Spielplatz muss möglich sein, ohne einen anderen Aufenthaltsraum durchqueren zu müssen.

Die maximale Aufnahmekapazität sowie die geltenden gesetzlichen Betreuungsstandards müssen sichtbar am Eingang zur Einrichtung aushängen.

Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit

Die Infrastruktur der SEA muss den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen.

Dies muss vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) und gegebenenfalls von der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst bescheinigt werden.

Die Infrastrukturen (drinnen und draußen) müssen so ausgewählt, gebaut und ausgestattet sein, dass die Kinder keinen überhöhten Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel:

  • extremem Lärm;
  • Gerüchen;
  • unangenehmen Vibrationen;
  • schädlichen Emissionen;
  • Zugluft;
  • sonstigen Unannehmlichkeiten.

In allen Räumen müssen eine ausreichende Lüftung und eine gute Akustik gewährleistet sein. Die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Räume (einschließlich der Schlafräume) sowie die Personalräume müssen zwingend über einen natürlichen Lichteinfall verfügen.

Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung genutzten Infrastrukturen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden als im Rahmen der Zulassung vorgesehen, zum Beispiel für andere gewerbliche oder private Zwecke.

Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Die Infrastruktur der SEA muss den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen. Diese Übereinstimmung muss vom Minister für Gesundheit bescheinigt werden.

Barrierefreiheit

Der Betreiber verpflichtet sich, dass er „dafür Sorge trägt, dass die Tätigkeiten für alle zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“.

Allgemeines zu den Infrastrukturen

Den Kindern zugängliche Räume und Spielbereich der Einrichtung

Alle für die Kinder zugänglichen Räume sowie der Spielbereich der Einrichtung müssen gemäß den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung gestaltet sein. Die Raumgestaltung muss dem Alter der Kinder angepasst sein und den Standards einer professionellen Betreuung entsprechen.

Sind die Innen- und Außenbereiche nicht angemessen eingerichtet, kann die Zulassung nicht erteilt werden.

Angesichts der anzubietenden Leistungen und da die Kinder jederzeit Zugang dazu haben müssen, muss eine SEA für Schulkinder mindestens 2 Aufenthaltsräume haben.

Speisesaal für Schulkinder

Der für die Verpflegung der Schulkinder vorgesehene Raum muss über eine gute Akustik verfügen und durch optische und akustische Trennungselemente in mehrere Speisebereiche eingeteilt sein, wobei in diesem Speisesaal insgesamt nicht mehr als 60 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.

Es wird jedoch empfohlen, maximal 30 Plätze pro Speisesaal für die Kinder der Zyklen 2 bis 4 und maximal 20 für die Kinder des Zyklus 1 vorzusehen. Die Zahl der verfügbaren Plätze kann je nach Fläche des Raums und um den Kindern die nötige Zeit zu geben, um nach ihrem eigenen Rhythmus zu essen, angepasst werden. So entsteht eine entspannte Atmosphäre für Kinder und Personal, da sie sich beim Essen unterhalten können.

Es wird ebenfalls empfohlen, dort andere Leistungen vorzusehen, um die Attraktivität des Raums außerhalb der Essenszeiten zu erhöhen.

Schlaf-/Ruheräume

Die SEA für Kinder muss über Folgendes verfügen:

  • für Kleinkinder unter 2 Jahren (Französisch, Pdf, 100 KB) – über mindestens einen Schlafraum auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum oder auf der direkt darüber- oder darunterliegenden Etage. Dieser Schlafraum muss:
    • eine Fläche von mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren haben;
    • mit Geräten zur akustischen Überwachung ausgestattet sein;
    • einen störungsfreien Schlaf ermöglichen;
  • für Kinder über 2 Jahren – über Bereiche zum Ausruhen und Entspannen. Diese können auch Teil der Gestaltung des Hauptaufenthaltsraums sein. Es wird empfohlen, einen getrennten Ruheraum vorzusehen, der ebenfalls für andere Leistungen genutzt werden kann.

Sanitärräume

Bei Kleinkindern muss der Waschraum der SEA für Kinder über Folgendes verfügen:

  • mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 10 Kindern (das heißt 2 ab 11 Kindern, 3 ab 21 Kindern usw.);
  • einen gesicherten und dem Alter der Kinder angepassten Wickeltisch;
  • einen hygienischen Handwaschplatz für das Personal neben dem Wickeltisch.

Für Kinder unter 2 Jahren muss keine Toilette vorgesehen sein.

Hoch- oder zusammenklappbare Wickeltische sind nicht zulässig. Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.

Der Waschraum muss sich auf der gleichen Etage befinden wie der Aufenthaltsraum beziehungsweise die Aufenthaltsräume und muss durch eine Tür von den gemeinschaftlichen Räumen oder Teilen abgetrennt sein.

Bei Schulkindern müssen die Sanitärräume:

  • über mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz verfügen, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 15 Kindern;
  • sich in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden;
  • über vollständig geschlossene Toilettenkabinen verfügen.

Es wird empfohlen, spätestens ab dem Alter von 6 Jahren getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen zu haben.

Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.

Die Sanitäranlagen sind an die Größe der betreuten Kinder anzupassen. Die Intimsphäre der Kinder muss unabhängig von ihrem Alter garantiert sein.

Pissoirs sind nicht zulässig.

Jede Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder muss über mindestens eine Toilettenkabine für Erwachsene verfügen, vorzugsweise in der Nähe der Aufenthaltsräume.

Küche

Eine SEA für Kinder muss eine altersgerechte und ausgewogene Ernährung anbieten, die auf frischen Produkten basiert.

Diese Bestimmung gilt auch für das Frühstück und alle anderen Zwischenmahlzeiten.

Die SEA muss über eine Produktionsküche oder eine Ausgabeküche verfügen. Die Mahlzeiten können entweder vor Ort zubereitet oder von einem Unterauftragnehmer geliefert werden. In beiden Fällen müssen die Anlagen den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) festgelegten Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.

Zu diesem Zweck sind die Betreiber einer SEA aufgefordert, den Leitfaden für eine gute Lebensmittelhygienepraxis zu beachten.

Gemäß der Verordnung 852/2004/EG sind die SEA Lebensmittelunternehmer, da sie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Behandlung und Abgabe von Lebensmitteln ausüben. Demnach sind sie verpflichtet, ständige Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einzuführen oder die Anweisungen eines Leitfadens für eine gute Praxis in ihrer Branche anzuwenden, wie in Artikel 5 Abschnitt 5 erwähnt. Jede SEA muss sich daran halten.

Das Personal der SEA, das im Rahmen des Lebensmittelmanagements eventuell Kinder mit Allergien betreuen muss, muss eine mindestens 2-stündige Schulung zum Thema Allergene absolvieren, in der die Kennzeichnung der Allergene, die Erklärung des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer strengen Ernährung und die Folgen für die Kinder im Falle des Verzehrs eines verbotenen Allergens behandelt werden.

Für Kleinkinder unter 2 Jahren müssen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen über eine Küche oder Kochnische verfügen, die sich auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum befindet.

Die Kochnische muss über folgende Ausstattung verfügen:

  • eine Arbeitsfläche;
  • eine Stelle zum Aufwärmen der Fläschchen;
  • Stauraum (Schrank);
  • ein Waschbecken mit Sensorarmaturen für das Personal;
  • Seife und Papierhandtücher.

Büro und sonstige Räume

Die SEA für Kinder muss über folgende Räume verfügen:

  • einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die Verwaltung;
  • einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die pädagogische Vorbereitung sowie die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter (abschließbar); 
  • einen Elternbereich im Zentralbereich;
  • einen leicht zugänglichen Abstellbereich für die Kinderwagen und Buggys in Einrichtungen für Kleinkinder;
  • einen Bereich, in dem die Kinder ihre persönlichen Gegenstände ablegen können, für jedes Kind, das die Einrichtung mindestens einmal pro Woche besucht.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen

Vor der Beantragung der Zulassung muss die antragstellende Person beim ITM eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 3A) beantragen.

Die SEA muss folgende Standardbedingungen einhalten:

Der Betreiber muss seinen Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder zusammen mit den im Standardformular angegebenen Belegen an das ITM richten.

Nach Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen können die Bau-/Einrichtungsarbeiten beginnen.

In der Genehmigung sind die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung (der Räumlichkeiten) festgelegt. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt, selbst im Falle eines Betreiberwechsels.

Bebauungspläne

Vor Einreichung seines Zulassungsantrags muss sich der Betreiber an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, um zu überprüfen, ob der Betrieb einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung in dem betreffenden Gebäude gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) und dem Teilbebauungsplan (PAP) gestattet ist.

Die Gemeindeverwaltung stellt ihm dann eine Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG aus.

Wenn für das Vorhaben Umbauten erforderlich sind, muss der Betreiber ferner eine Baugenehmigung beantragen.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Betreiber an folgende Stellen wenden:

Hierzu sollte der Betreiber die Modalitäten bezüglich der Stellungnahme der Gesundheitsinspektion (Französisch, Pdf, 429 KB) der Gesundheitsbehörde einsehen.

Fristen

Eröffnung einer Einrichtung

Das Verfahren zum Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kann 2 bis 3 Monate dauern.

Der Antrag sollte gleich zu Beginn des Vorhabens oder noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Minister eingereicht wurden. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Die Entscheidung für eine solche Verlängerung sowie ihre Dauer sind vom Minister zu begründen und werden der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.

Es wird wärmstens empfohlen, die Fristen betreffend das Verfahren des Dienstleisters im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Verlängerung der Zulassung

Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.

Vorgehensweise und Details

Zulassungsantrag

Der datierte und unterzeichnete Zulassungsantrag ist an die Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend zu schicken. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • ein Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Konformitätsbescheinigung in Bezug auf den PAG;
  • eine Bescheinigung (vom ITM abgezeichneter zusammenfassender Bericht und Betriebsgenehmigung) des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts für Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des geänderten Gesetzes vom 19. März 1988 über die Sicherheit im öffentlichen Dienst fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen;
  • eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem diese über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird;
  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums über die Umsetzung der vorgeschriebenen Leistungen zusammen mit:
    • einem ausführlichen Plan der Infrastrukturen mit ihren jeweiligen Funktionen;
    • einem Plan des Außenspielplatzes;
  • aktuelle Strafregisterauszüge des Betreibers oder seiner Stellvertreter und des leitenden Personals:
    • für luxemburgische Staatsangehörige: Führungszeugnis Nr. 3 und Führungszeugnis Nr. 5 „Kinder- und Jugendschutz“;
    • für Nicht-Luxemburger und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit: Strafregisterauszüge („klassisches“ Führungszeugnis und Führungszeugnis mit der Aufstellung der Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige) aus dem Land/den Ländern, dessen/deren Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben;
  • ein voraussichtliches Budget und entsprechende Belege zur Darstellung der finanziellen Situation;
  • eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“;
  • eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers betreffend die in der Einrichtung praktizierten Sprachen und die Sprachkompetenzen der Betreuer;
  • Dokumente zu den Personalien und den beruflichen Qualifikationen des leitenden Personals;
  • Dokumente zu den Personalien des Betreibers.

Wenn es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt:

  • muss der Zulassungsantrag von der/den zur Vertretung der juristischen Person vor Gericht befugten Person(en) eingereicht und unterzeichnet werden;
  • muss die Antragsakte ebenfalls eine Kopie der Satzung oder der Gründungsurkunde der juristischen Person enthalten;
  • sind die Ehrenhaftigkeitsbedingungen von der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person zu erfüllen, das heißt wenn:
    • es sich beim Betreiber um:
      • eine Aktiengesellschaft (SA), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) oder eine europäische Gesellschaft handelt: vom Verwaltungsratsmitglied oder vom Geschäftsführer der Einrichtung, das/der diesbezüglich Befugnisse vom Verwaltungsrat oder laut Satzung erteilt bekommen hat;
      • eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder eine Vereinigung ohne Gewinnzweck handelt: vom Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats;
      • eine Gemeinde handelt: von den Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenrats;
      • einen Gemeindeverband handelt: von den Mitgliedern seines Vorstands;
    • es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung um eine juristische Person handelt: vom ständigen Vertreter der juristischen Person.

Beantragung der Abnahme und Kontrollbesuch

Sobald die Bau- und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind, muss der Betreiber folgende Termine vereinbaren:

  • einen Termin mit einer zugelassenen Prüfstelle für eine erste Abnahme des eingerichteten Gebäudes und der Nebengebäude (Kontrolle der in der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen des ITM festgelegten Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienestandards);
  • gegebenenfalls einen Termin mit der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • einen Termin mit der Gesundheitsbehörde, um eine Stellungnahme nach Abschluss der Arbeiten zu erhalten;
  • einen Termin mit der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend für einen Kontrollbesuch (Kontrolle der Infrastrukturen, ihrer Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Leistungen und Bestimmung der maximalen Aufnahmekapazität).
Achtung: Beim Besichtigungstermin müssen die Räumlichkeiten eingerichtet sein!

Zusammenfassender Bericht (einer vom ITM zugelassenen Prüfstelle)

Die zugelassene Prüfstelle erstellt einen Endbericht (oder zusammenfassenden Bericht), in dem Folgendes angeführt werden kann:

  • ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“); oder
  • einige unwesentliche Mängel, die mit einer Behebungsfrist versehen werden (Beispiel: „Anmerkung: 90 Tage“); oder
  • keinerlei Anmerkung.

Wesentliche Mängel

Sind im Abnahmeprotokoll ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, erhält die Bildungs- und Betreuungseinrichtung keine Zulassung. Der Betreiber muss dann:

  • Arbeiten zur Behebung der Mängel vornehmen;
  • eine neue Abnahme bei einer zugelassenen Prüfstelle beantragen.

Unwesentliche Mängel

Sind im Abnahmeprotokoll unwesentliche Mängel („Anmerkung: 90 Tage“), aber keine wesentlichen Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, übermittelt der Betreiber:

  • dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen.

Anschließend erhält er eine vorläufige Zulassung, sofern:

  • die Antragsakte vollständig ist;
  • beim Kontrollbesuch des Ministeriums nichts zu beanstanden war.

Nach Erteilung der Zulassung kann er die Einrichtung dann eröffnen, muss jedoch:

  • etwaige Mängel innerhalb der angegebenen Frist beheben;
  • eine neue Abnahme beantragen;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend das Abnahmeprotokoll übermitteln.

Mängelfreiheit

Sind in dem Protokoll keinerlei Mängel vermerkt, übermittelt der Betreiber:

  • dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen. Anschließend erhält er eine Zulassung, sofern:
    • die Antragsakte vollständig ist;
    • beim Kontrollbesuch der Abteilung Erziehung und Betreuung nichts zu beanstanden war.

Nach Erhalt der Zulassung kann er dann die Einrichtung eröffnen.

Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.

Gültigkeit der Zulassung

Im Falle einer Änderung der Bedingungen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, muss der Betreiber eine neue Zulassung beantragen.

Verlängerung der Zulassung

Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.

Dem Antrag auf Verlängerung sind folgende Belege beizufügen:

  • eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
    • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
    • gegebenenfalls der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.

Erforderlichenfalls muss der Betreiber ebenfalls Folgendes vorlegen:

  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
  • eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG.

Betreiberwechsel

Bei einem Betreiberwechsel muss ein neuer Zulassungsantrag (sowie ein neuer Antrag für Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung) mit sämtlichen Belegen gestellt werden.

Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen

Im Falle einer Renovierung oder wesentlicher Anpassungen der Infrastrukturen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, muss der Betreiber einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend stellen und folgende Belege vorlegen:

  • eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
    • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
    • oder der nationalen Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.

 Erforderlichenfalls muss er zudem Folgendes vorlegen:

  • eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde;
  • eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird.

Unter „Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen“ fallen Renovierungen oder Anpassungen, die Folgendes mit sich bringen:

  • eine Änderung auf Ebene des Angebots;
  • eine Änderung (Erhöhung oder Verringerung) der maximalen Aufnahmekapazität;
  • eine Neueinteilung der Räume der Einrichtung, die eine Neubeurteilung der Sicherheit in der Einrichtung erfordert.

Ausnahmen

Bei einer Aufnahme der Kinder im Freien können Ausnahmen bezüglich der Nettofläche der Aufenthaltsräume, der Größe des Außenspielplatzes und der Infrastruktur bewilligt werden.

Die entsprechenden Anträge müssen begründet sein, und ihnen wird je nach Sachlage und entsprechend der Situation der Einrichtung stattgegeben.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

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Gesundheitsinspektion

Gemeinden (Gemeindeverwaltungen)

  • Gemeindeverwaltungen

    Adresse:
    Luxemburg
  • Beaufort

    Adresse:
    9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
    Fax:
    (+352) 86 93 88
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr
  • Bech

    Adresse:
    1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 06 74
    E-Mail:
    bech@pt.lu
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr)
  • Beckerich

    Adresse:
    6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 62 91 62
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr
  • Berdorf

    Adresse:
    5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 91 89
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Bertrange

    Adresse:
    2, beim Schlass L-8058 Bertrange Luxemburg
    Postfach 28 / L-8005 Bertrange
    Fax:
    (+352) 26 31 27 57
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Bettembourg

    Adresse:
    13, rue du Château L-3217 Bettembourg Luxemburg
    Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
    Fax:
    (+352) 51 80 80-601
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Bettendorf

    Adresse:
    1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 80 92 34
    Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen)
  • Betzdorf

    Adresse:
    11, rue du Château L-6922 Berg Luxemburg
    Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
    Fax:
    (+352) 77 00 82
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr
  • Bissen

    Adresse:
    1, rue des Moulins L-7784 Bissen Luxemburg
    Postfach 25 / L-7703 Bissen
    Fax:
    (+352) 85 97 63
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen)
  • Biwer

    Adresse:
    6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
    Fax:
    (+352) 71 90 25
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
    (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
  • Boulaide

    Adresse:
    3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 36 92
    Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr
  • Bourscheid

    Adresse:
    1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 03 57-565
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs)
  • Bous-Waldbredimus

    Adresse:
    20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 28 86 04 01
    Biergerzenter
    Fax:
    (+352) 28 86 04 109
    Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten
  • Clervaux

    Adresse:
    Montée du Château L-9712 Clervaux Luxemburg
    Postfach 35 / L-9701 Clervaux
    Fax:
    (+352) 27 800-900
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
    Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
  • Colmar-Berg

    Adresse:
    5, rue de la Poste L-7730 Colmar-Berg Luxemburg
    Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
    Fax:
    (+352) 83 55 43-225
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen)
  • Consdorf

    Adresse:
    8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 04 31
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr
  • Contern

    Adresse:
    4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 72 36
    Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr
  • Dalheim

    Adresse:
    Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 60 53-50
    Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden.
  • Diekirch

    Adresse:
    27, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
    Postfach 145 / L-9202 Diekirch
    Fax:
    (+352) 80 87 80-250
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Differdange

    Adresse:
    40, avenue Charlotte L-4530 Differdange Luxemburg
    Postfach 12 / L-4501 Differdange
    Fax:
    (+352) 58 77 1-1210
    Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet
  • Dippach

    Adresse:
    11, rue de l'Eglise L-4994 Schouweiler Luxemburg
    Postfach 59 / L-4901 Bascharage
    Fax:
    (+352) 27 95 25-299
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr
  • Dudelange

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-3590 Dudelange Luxemburg
    Postfach 73 / L-3401 Dudelange
    Fax:
    (+352) 51 61 21-299
    Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00
  • Echternach

    Adresse:
    2, place du Marché L-6460 Echternach Luxemburg
    Postfach 22 / L-6401 Echternach
    Fax:
    (+352) 72 92 22-51
    Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet
  • Ell

    Adresse:
    27, Haaptstrooss L-8530 Ell Luxemburg
    Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
    Fax:
    (+352) 26 62 38-55
    Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr
  • Erpeldange sur Sûre

    Adresse:
    21, porte des Ardennes L-9145 Erpeldange-sur-Sûre Luxemburg
    Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
    Fax:
    (+352) 81 97 08
    Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Esch sur Alzette

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-4002 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
    Fax:
    (+352) 54 35 14 667
    Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“)
  • Esch-sur-Sûre

    Adresse:
    1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 91 12-25
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr
  • Ettelbruck

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-9087 Ettelbruck Luxemburg
    Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
    Fax:
    (+352) 81 91 81-364
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr
  • Feulen

    Adresse:
    25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 81 79 08
    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr
  • Fischbach

    Adresse:
    1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 32 70 84-50
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
  • Flaxweiler

    Adresse:
    1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
    Fax:
    (+352) 77 08 33
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Frisange

    Adresse:
    10, Munnerëferstrooss L-5701 Frisange Luxemburg
    Postfach 12 / L-5701 Aspelt
    Fax:
    (+352) 23 66 06 88
    Freitagnachmittag geschlossen
  • Garnich

    Adresse:
    15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 38 00 19 90
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen.
  • Goesdorf

    Adresse:
    1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 89 91 73
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Grevenmacher

    Adresse:
    6, place du Marché L-6755 Grevenmacher Luxemburg
    Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
    Fax:
    (+352) 75 03 11-80
  • Grosbous-Wahl

    Adresse:
    1, rue de Bastogne L-9154 Grosbous Luxemburg
    Postfach 7 L-9006 Grosbous
    Fax:
    (+352) 83 86 55
  • Habscht

    Adresse:
    Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 39 01 33-209
    Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr
  • Heffingen

    Adresse:
    2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 97 54
  • Helperknapp

    Adresse:
    2, rue de Hollenfels L-7481 Tuntange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 80 40-299
    Montag, 08.00 - 11.30 Uhr / Dienstag, 07.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr / Mittwoch, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (* * Jeden ersten Mittwoch im Monat bis 18.30 Uhr) / Donnerstag, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (** Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung) / Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr.
  • Hesperange

    Adresse:
    474, route de Thionville L-5886 Hesperange Luxemburg
    Postfach 10 / L-5801 Hesperange
    Fax:
    (+352) 36 00 06
    Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Junglinster

    Adresse:
    12, rue de Bourglinster L-6112 Junglinster Luxemburg
    Postfach 14 / L-6101 Junglinster
    Fax:
    (+352) 78 83 19
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags)
  • Käerjeng

    Adresse:
    24, rue de l'Eau L-4920 Bascharage Luxemburg
    Postfach 50 / L-4901 Bascharage
    Fax:
    (+352) 50 05 52 399
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung)
  • Kayl

    Adresse:
    4, rue de l'Hôtel de Ville L-3674 Kayl Luxemburg
    Postfach 56 / L-3601 Kayl
    Fax:
    (+352) 56 33 23
  • Kehlen

    Adresse:
    15, rue de Mamer L-8280 Kehlen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 30 91 91-200
    Montag–Freitag, 7.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Kiischpelt

    Adresse:
    7, op der Gare L-9776 Wilwerwiltz Luxemburg
    Fax:
    (+352) 92 06 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr
  • Koerich

    Adresse:
    2, rue du Château L-8385 Koerich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 39 73 62
  • Kopstal

    Adresse:
    28, rue de Saeul L-8189 Kopstal Luxemburg
    Fax:
    (+352) 30 04 15
    Montag bis Freitag: 7.30–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Lac de la Haute-Sûre

    Adresse:
    7, Duerfstrooss L-9635 Bavigne Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 35 53
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen
  • Larochette

    Adresse:
    33, chemin J.A. Zinnen L-7626 Larochette Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 96 46
    Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Lenningen

    Adresse:
    3, rue de l'Église L-5414 Canach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 97 36
    Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
  • Leudelange

    Adresse:
    5, place des Martyrs L-3361 Leudelange Luxemburg
    Postfach 32 / L-3205 Leudelange
    Fax:
    (+352) 37 92 92 50
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr
  • Lintgen

    Adresse:
    2, rue de Diekirch L-7440 Lintgen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 32 03 59-35
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Lorentzweiler

    Adresse:
    87, route de Luxembourg L-7373 Lorentzweiler Luxemburg
    Postfach 7 / L-7507 Lorentzweiler
    Fax:
    (+352) 33 32 88
  • Luxembourg

    Adresse:
    42, place Guillaume II Luxembourg Luxemburg
    L-2090 Luxembourg
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Mamer

    Adresse:
    1, place de l'Indépendance L-8252 Mamer Luxemburg
    Postfach 50 / L-8201 Mamer
    Fax:
    (+352) 31 00 31-72
    Mittwochs von 16.30 bis 19.00 Uhr: nur nach Terminvereinbarung (https://rendezvous.mamer.lu)
  • Manternach

    Adresse:
    3, Kirchewee L-6850 Manternach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 71 08 16
  • Mersch

    Adresse:
    Place St. Michel L-7556 Mersch Luxemburg
    Postfach 93 / L-7501 Mersch
    Fax:
    (+352) 32 80 13
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Mertert

    Adresse:
    1-3, Grand-Rue L-6630 Wasserbillig Luxemburg
    Postfach 4 / L-6601 Wasserbillig
    Fax:
    (+352) 74 85 97
    Montag–Freitag, 7.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
  • Mertzig

    Adresse:
    22, rue Principale L-9168 Mertzig Luxemburg
  • Mondercange

    Adresse:
    Rue Arthur Thinnes L-3901 Mondercange Luxemburg
    Postfach 50 / L-3901 Mondercange
    Fax:
    (+352) 57 21 66
    Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Mondorf-les-Bains

    Adresse:
    1, place des Villes Jumelées L-5627 Mondorf-les-Bains Luxemburg
    Postfach 55 / L-5601 Mondorf-les-Bains
    Fax:
    (+352) 23 60 55-29
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / bis 18.30 Uhr jeden 1. Mittwoch im Monat / Freitag, 7.00–15.00 Uhr
  • Niederanven

    Adresse:
    18, rue d'Ernster L-6977 Oberanven Luxemburg
    Postfach 21 / L-6905 Niederanven
    Fax:
    (+352) 34 11 34 47
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr
  • Nommern

    Adresse:
    31, rue Principale L-7465 Nommern Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 73 18-299
  • Parc Hosingen

    Adresse:
    11, Op der Héi L-9809 Hosingen Luxemburg
    Postfach 12 / L-9801 Hosingen
    Fax:
    (+352) 92 93 19
    Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 14.00–16.45 Uhr / mittwochs bis 18.30 Uhr geöffnet
  • Petange

    Adresse:
    Place J.F. Kennedy L-4760 Pétange Luxemburg
    Postfach 23 / L-4701 Pétange
    Fax:
    (+352) 50 12 51-2000
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr)
  • Preizerdaul

    Adresse:
    3, rue de l'Eglise L-8606 Bettborn Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 62 99 99
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag und Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Putscheid

    Adresse:
    7, Veinerstrooss L-9462 Putscheid Luxemburg
    Fax:
    (+352) 90 80 24
    Dienstag und Donnerstag nur nach Terminvereinbarung
  • Rambrouch

    Adresse:
    19, rue Principale L-8805 Rambrouch Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 64 06 57
  • Reckange-sur-Mess

    Adresse:
    83, rue Jean-Pierre Hilger L-4980 Reckange-sur-Mess Luxemburg
    Fax:
    (+352) 37 92 20
    Montag–Mittwoch, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr
  • Redange/Attert

    Adresse:
    38, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert Luxemburg
    Postfach 8 / L-8501 Redange/Attert
    Fax:
    (+352) 23 62 04 28
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Reisdorf

    Adresse:
    2, place de l'Eglise L-9391 Reisdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 86 92 30
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (am Mittwoch geschlossen) / am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Remich

    Adresse:
    Place de la Résistance L-5501 Remich Luxemburg
    Postfach 9 / L-5501 Remich
    Fax:
    (+352) 23 69 2-227
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / jeden 1. Mittwoch im Monat bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00-13.00 Uhr
  • Roeser

    Adresse:
    40, Grand-Rue L-3394 Roeser Luxemburg
    Fax:
    (+352) 36 92 32 219
  • Rosport-Mompach

    Adresse:
    9, rue Henri Tudor L-6582 Rosport Luxemburg
    Fax:
    (+352) 73 04 26
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr / Dienstag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch, Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 7.30–14.00 Uhr
  • Rumelange

    Adresse:
    2, place G.-D. Charlotte L-3710 Rumelange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 56 57 04
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Saeul

    Adresse:
    8, rue Principale L-7470 Saeul Luxemburg
    Postfach 11 / L-7506 Saeul
    Fax:
    (+352) 23 63 94 29
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.30 Uhr
  • Sandweiler

    Adresse:
    18, rue Principale L-5240 Sandweiler Luxemburg
    Postfach 11 / L-5201 Sandweiler
    Fax:
    (+352) 35 79 66
    Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr
  • Sanem

    Adresse:
    60, rue de la Poste L-4477 Belvaux Luxemburg
    Postfach 74 / L-4401 Belvaux
    Fax:
    (+352) 59 30 75 67
    Montag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Dienstag, 7.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Schengen

    Adresse:
    75, Wäistrooss L-5440 Remerschen Luxemburg
    Postfach 10 / L-5506 Remerschen
    Fax:
    (+352) 23 66 48 25
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Donnerstag ab 8.00 und jeweils am 1. Mittwoch des Monates bis 18.00 Uhr
  • Schieren

    Adresse:
    90, route de Luxembourg L-9125 Schieren Luxemburg
    Fax:
    (+352) 81 67 87
    Montag–Mittwoch, 7.30–11.30 Uhr und 13.30-16.30 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr / Freitag, 7.30-11.30 Uhr
  • Schifflange

    Adresse:
    Rue Aloyse Kayser L-3852 Schifflange Luxemburg
    Postfach 11, Avenue de la Libération / L-3801 Schifflange
    Fax:
    (+352) 45 42 02
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Schuttrange

    Adresse:
    2, place de l'Eglise L-5367 Schuttrange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 01 13-259
    Montag, 8.00–14.00 Uhr / Dienstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr / Mittwoch–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Stadtbredimus

    Adresse:
    17, Dicksstrooss L-5451 Stadtbredimus Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 69 95-21
  • Steinfort

    Adresse:
    4, Square Patton L-8443 Steinfort Luxemburg
    Postfach 42 / L-8401 Steinfort
    Fax:
    (+352) 39 00 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
  • Steinsel

    Adresse:
    9, rue Paul Eyschen L-7317 Steinsel Luxemburg
    Fax:
    (+352) 33 21 39-39
  • Strassen

    Adresse:
    1, place G. D. Charlotte L-8041 Strassen Luxemburg
    Postfach 22 / L-8001 Strassen
    Fax:
    (+352) 31 02 62-111
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr
  • Tandel

    Adresse:
    6, Haaptstrooss L-9350 Bastendorf Luxemburg
    Postfach 141 / L-9202 Diekirch
    Fax:
    (+352) 80 38 03 20
  • Troisvierges

    Adresse:
    9-11, Grand-Rue L-9905 Troisvierges Luxemburg
    Postfach 9 / L-9901 Troisvierges
    Fax:
    (+352) 99 82 38
  • Useldange

    Adresse:
    2, rue de l'Eglise L-8706 Useldange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 63 82 27
  • Vallée de l'Ernz

    Adresse:
    18, rue de Larochette L-7661 Medernach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 96 65
  • Vianden

    Adresse:
    Place Vic. Abens L-9401 Vianden Luxemburg
    Postfach 10 / L-9401 Vianden
    Fax:
    (+352) 83 48 26
  • Vichten

    Adresse:
    1, rue de l'Eglise L-9188 Vichten Luxemburg
    Fax:
    (+352) 88 92 10
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Waldbillig

    Adresse:
    1, rue André Hentges L-7680 Waldbillig Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 77 89
    Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr / Dienstag, 13.30–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.30–19.00 Uhr
  • Walferdange

    Adresse:
    Place de la mairie L-7201 Walferdange Luxemburg
    Postfach 1 / L-7201 Walferdange
    Fax:
    (+352) 33 30 60
  • Weiler-la-Tour

    Adresse:
    7, rue du Schlammestee L-5770 Weiler-la-Tour Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 61 71-200
  • Weiswampach

    Adresse:
    Om Leempuddel L-9991 Weiswampach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 97 80 78
  • Wiltz

    Adresse:
    8-10, Grand-Rue L-9530 Wiltz Luxemburg
    Postfach 60 / L-9501 Wiltz
    Fax:
    (+352) 95 99 39-45
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Wincrange

    Adresse:
    Maison n°85 L-9780 Wincrange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 46 96-222
  • Winseler

    Adresse:
    27, Duerfstrooss L-9696 Winseler Luxemburg
    Fax:
    (+352) 95 77 73
    Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
  • Wormeldange

    Adresse:
    95, rue Principale L-5480 Wormeldanage Luxemburg
    Fax:
    (+352) 76 84 92
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

Es werden 2 von 101 Stellen angezeigt

Abteilung Erziehung und Betreuung – Dienststelle für die Zulassung von SEA

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung Erziehung und Betreuung – Dienststelle für die Zulassung von SEA

    Adresse:
    33, Rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr

Gesundheitsbehörde

Nationale Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst

Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

  • Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (CSA) – Bildungs- und Betreuungseinrichtung Klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo) Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person Den Bildungsstand, ein Abschlusszeugnis oder eine berufliche Qualifikation anerkennen lassen Personal von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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