Personal der Mini-Crèche

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Personal der Mini-Crèche (Mini-Kita) muss mehrere Bedingungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation erfüllen.

Im Hinblick auf die Anforderungen der non-formalen Bildung ist es unerlässlich, dass eine Person mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der non-formalen Bildung von Kindern für die folgenden Hauptaufgaben zuständig ist:

  1. Gewährleistung der Organisation;
  2. Festlegung eines pädagogischen Konzepts;
  3. Betreuung und Anleitung des Personals;
  4. Überwachung der Umsetzung der Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2;
  5. Pflege der Beziehungen zwischen den Partnern des sozialen Umfelds des Kindes.

Hinweis: Diese Person kann keine Vollzeitstelle als Betreuer übernehmen.

Darüber hinaus muss eine Person die Verwaltungsaufgaben übernehmen (zum Beispiel Rechnungstellung).

Betreuer

Die Betreuer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Aufgaben der Betreuer

Als Betreuer gelten alle Mitglieder des Personals, deren Hauptaufgabe darin besteht, den Kindern im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen der Mini-Crèche eine direkte pädagogische Betreuung zu bieten.

Zu den Aufgaben der Betreuer zählen:

  • die direkte pädagogische Betreuung der Kinder;
  • die Vorbereitung der Aktivitäten;
  • die Teilnahme an den Teambesprechungen;
  • die Teilnahme an den Besprechungen mit den Lehrkräften;
  • die Gespräche mit den Eltern der Kinder;
  • die Teilnahme an Weiterbildungskursen.

Jeder in Vollzeit angestellte Betreuer verfügt pro Jahr über 103 Stunden für Besprechungen und Vorbereitungen. Diese Stunden sind verhältnismäßig zur Arbeitszeit anzupassen:

  • 103 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 40 Stunden/Woche arbeiten;
  • 77,25 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 30 Stunden/Woche arbeiten;
  • 51,5 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 20 Stunden/Woche arbeiten, usw.

Die Qualifikationen der Betreuer

Die Betreuer der Mini-Crèche müssen bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation folgende Mindestbedingungen erfüllen:

  • für mindestens 50 % der gesamten Betreuungsstunden müssen die Betreuer der Mini-Crèche Folgendes nachweisen:
    • entweder ein von dem für das Sekundarschulwesen zuständigen Minister anerkanntes und mindestens dem Abschluss des klassischen oder allgemeinen Sekundarunterrichts entsprechendes Diplom aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, das zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt;
    • oder einen von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister anerkannten Hochschulabschluss aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, der zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt;
  • für höchstens 50 % der gesamten Betreuungsstunden müssen die Betreuer der Mini-Crèche Folgendes nachweisen:
    • entweder eine Bescheinigung über die Schulung für Tageseltern und 5 Schuljahre nach der Grundschule;
    • oder einen Ausbildungsnachweis als Familienhelfer und 5 Schuljahre nach der Grundschule;
    • oder ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Berufsbefähigungszeugnis oder Diplom über die berufliche Reife aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, das zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt;
    • oder ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Berufsbefähigungszeugnis oder Diplom über die berufliche Reife und eine Bescheinigung über eine von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannte Weiterbildung von mindestens 118 Stunden im Bereich der sozialpädagogischen Kinderbetreuung.

Weiterbildung von mindestens 118 Stunden (Grundlagen der Kindererziehung und -betreuung)

Inhaber eines Zeugnisses über die berufliche Befähigung (certificat de capacité professionnelle) oder eines Diploms über die berufliche Reife (diplôme d’aptitude professionnelle) aus einem anderen Bereich als der Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag müssen eine Weiterbildung von mindestens 118 Stunden absolviert haben.

Diese Weiterbildung ist auf die sozialpädagogische Kinderbetreuung ausgerichtet und wird von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannt.

Haben sie keine solche Weiterbildung absolviert, müssen sie dies binnen 3 Jahren ab ihrer Einstellung nachholen.

Akademische Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen

Die Eintragung von im Ausland erworbenen Bachelor- und Masterdiplomen in das Register für Bildungsnachweise erfolgt über das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR).

Anerkennung von Diplomen

Für die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Diplomen ist die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) zuständig.

Zulassung

Die Zulassung zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs (im Ausland ausgebildete Diplomerzieher und Lebensbetreuer) ist bei der Abteilung für Diplomanerkennung zu beantragen.

Die Zulassung zur Ausübung des Berufs des luxemburgischen Lebensbetreuers ist bei der Abteilung für Berufsausbildung zu beantragen.

Die Zulassung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs ist beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu stellen.

Personalakten

Während des Betriebs muss der Betreiber für jedes Mitglied des Personals über eine aktualisierte Personalakte verfügen, die Folgendes enthält:

  • den Arbeitsvertrag oder eine Kopie des Ernennungsbeschlusses;
  • Unterlagen zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikation, Erfahrung und Fortbildungen;
  • ein ärztliches Attest;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis Nr. 3, Führungszeugnis Nr. 5 und/oder ausländischer Strafregisterauszug).

Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister ist ein Auszug, der vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.

Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.

Jedes Mitglied des Personals einer Mini-Crèche, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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