Personal von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Personal einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss mehrere Bedingungen bezüglich der beruflichen Qualifikationen erfüllen.

Leitendes Personal

Alle Mitarbeiter, deren Hauptaufgabe darin besteht:

  • die Organisation zu gewährleisten;
  • ein pädagogisches Konzept festzulegen;
  • das Personal zu betreuen und anzuleiten;
  • die Umsetzung der Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 14. November 2013 über die Zulassung von Betreibern einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung zu überwachen;
  • die Beziehungen zwischen den Dienstleistern des sozialen Umfelds des Kindes zu pflegen;

gehören zum leitenden Personal.

Mindestens ein Mitglied des leitenden Personals muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik eines der folgenden Dokumente nachweisen, das den Inhaber zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt:
    • einen im Register für Bildungsnachweise eingetragenen Hochschulabschluss; oder
    • eine anerkannte Berufsausbildung, die mindestens dem Abschluss des allgemeinen oder technischen Sekundarunterrichts entspricht; oder
    • eine Zulassung zu einem Gesundheitsberuf in Luxemburg aus einem der oben genannten Bereiche (siehe die Rubrik „Formulare / Online-Dienste“);
  • eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik nachweisen, davon mindestens 1,5 Jahre in der non-formalen Bildung mit Kindern von 0 bis 12 Jahren;
  • eine Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche haben.

Bei einer Aufnahmekapazität ab 40 Kindern muss mindestens ein Mitglied des leitenden Personals:

  • entweder über eine Qualifikation auf Bachelor- oder Masterniveau aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik verfügen, die zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt;
  • oder über eine Qualifikation auf Bachelor- oder Masterniveau aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik verfügen.

Verlässt ein Mitglied des leitenden Personals die Einrichtung, muss dieses binnen 6 Monaten ersetzt werden.

  • Die Abteilung Erziehung und Betreuung (Service de l’éducation et de l’accueil) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) muss schnellstmöglich über sämtliche Änderungen bezüglich des leitenden Personals informiert werden. Der Betreiber muss einen Antrag auf Änderung der Zulassung (Französisch, Pdf, 453 KB) bezüglich des neuen leitenden Personals samt Belegen fristgemäß übermitteln.

Betreuer

Die Betreuer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Zu den Aufgaben der Betreuer zählen:

  • die direkte pädagogische Betreuung der Kinder;
  • die Vorbereitung der Aktivitäten;
  • die Teilnahme an den Teambesprechungen;
  • die Teilnahme an den Besprechungen mit den Lehrkräften;
  • die Gespräche mit den Eltern der Kinder.

Jeder in Vollzeit angestellte Betreuer verfügt über 103 Stunden pro Jahr für Besprechungen und Vorbereitungen. Diese Stunden sind verhältnismäßig zur Arbeitszeit anzupassen:

  • 103 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 40 Stunden/Woche arbeiten;
  • 77,25 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 30 Stunden/Woche arbeiten;
  • 51,5 Stunden/Jahr für Mitarbeiter, die 20 Stunden/Woche arbeiten;
  • usw.

Die für die Betreuer in einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung erforderlichen Qualifikationen hängen von der Art der Einrichtung ab:

  • Einrichtungen für Kleinkinder; oder
  • Einrichtungen für Schulkinder.

Einrichtungen für Kleinkinder

Die Betreuer in Einrichtungen für Kleinkinder müssen bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation folgende Mindestbedingungen erfüllen:

  • Für mindestens 60 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • entweder ein von dem für den Sekundarunterricht zuständigen Minister anerkanntes Diplom, das mindestens dem Abschluss des klassischen oder allgemeinen Sekundarunterrichts entspricht;
    • oder einen von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister anerkannten Hochschulabschluss;

aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, das/der zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt.

  • Für höchstens 30 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • eine Zulassung zu einem Gesundheitsberuf in Luxemburg;
    • eine(n) von dem für den Sekundarunterricht bzw. dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister anerkannte(n) berufliche Qualifikation bzw. Hochschulabschluss in den Bereichen Motorik, Sprache, Kunst oder Musik;
    • ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Diplom über die berufliche Reife aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, das zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt;
  • Für höchstens 10 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • einen Ausbildungsnachweis als Familienhelfer;
    • eine von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannte Weiterbildung von mindestens 100 Stunden im Bereich der sozialpädagogischen Kinderbetreuung;
    • ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Berufsbefähigungszeugnis oder Diplom über die berufliche Reife und eine von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannte Weiterbildung von mindestens 100 Stunden im Bereich der sozialpädagogischen Kinderbetreuung.

Betreuer, die keine erforderliche Weiterbildung vorweisen können, müssen eine solche spätestens 3 Jahre ab ihrer Einstellung absolviert haben.

Einrichtungen für Schulkinder

Die Betreuer in Einrichtungen für Schulkinder müssen bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation folgende Mindestbedingungen erfüllen:

  • Für mindestens 50 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • entweder mindestens einen Abschluss des klassischen oder allgemeinen Sekundarunterrichts;
    • oder einen Hochschulabschluss;

aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, der von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkannt ist und zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt.

  • Für höchstens 40 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • eine Zulassung zu einem Gesundheitsberuf in Luxemburg;
    • eine(n) von dem für den Sekundarunterricht bzw. dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister anerkannte(n) berufliche Qualifikation bzw. Hochschulabschluss in den Bereichen Motorik, Sprache, Kunst oder Musik;
    • ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Diplom über die berufliche Reife aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, das zur beruflichen Kinderbetreuung berechtigt.
  • Für höchstens 10 % der gesamten Betreuungsstunden einer Einrichtung müssen die Betreuer Folgendes nachweisen:
    • einen Ausbildungsnachweis als Familienhelfer;
    • eine von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannte Weiterbildung von mindestens 100 Stunden im Bereich der sozialpädagogischen Kinderbetreuung;
    • ein von dem für die Berufsausbildung zuständigen Minister anerkanntes Berufsbefähigungszeugnis oder Diplom über die berufliche Reife und eine von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannte Weiterbildung von mindestens 100 Stunden im Bereich der sozialpädagogischen Kinderbetreuung.

Betreuer, die keine erforderliche Weiterbildung vorweisen können, müssen eine solche spätestens 3 Jahre ab ihrer Einstellung absolviert haben.

Ausnahme von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation

Aufgrund des massenhaften Zustroms von Vertriebenen aus der Ukraine ist eine Ausnahme von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation für Kinderbetreuungspersonal möglich.

Hierfür muss der Betreiber bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Minister einen schriftlichen und begründeten Antrag einreichen. Bei den anzugebenden Gründen muss es sich um den Personalbedarf im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Zunahme der Zahl der zu betreuenden Kinder handeln, die auf den massenhaften Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine zurückzuführen ist.

Die Gültigkeitsdauer des Beschlusses zur Genehmigung der Abweichung von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Kinderbetreuungspersonals endet spätestens am 31. Dezember 2023.

Diese Abweichung gilt ebenfalls für die Ferienaktivitäten.

Betreuer in Ausbildung

Personen in einer Ausbildung zum Erhalt:

  • einer Berufsausbildung, die dem Abschluss des Sekundarunterrichts entspricht; oder
  • eines Hochschulabschlusses in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik;

gelten als Betreuer in Ausbildung.

Sie dürfen höchstens 20 % der gesamten Betreuungsstunden ausmachen. Dies entspricht:

  • 2/3 des Kontingents der 30 % des für die Betreuung von Kleinkindern zuständigen Personals;
  • der Hälfte des Kontingents der 40 % des für die Betreuung von Schulkindern zuständigen Personals.

Weiterbildung von mindestens 118 Stunden (Grundlagen zur Bildung und Betreuung von Kindern)

Mitglieder des Personals, die über eine Qualifikation aus den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik verfügen und mit einem unbefristeten Vertrag (CDI) eingestellt sind, müssen die Weiterbildung von mindestens 118 Stunden (Grundlagen zur Bildung und Betreuung von Kindern auf der Website der Caritas oder auf der Website des Verbands der Akteure im Sozialwesen Luxemburg - FEDAS) absolviert haben. Diese Weiterbildung ist auf die sozialpädagogische Kinderbetreuung ausgerichtet und wird von dem für die Kinder zuständigen Minister anerkannt.

Haben sie keine solche Weiterbildung absolviert, müssen sie dies binnen 3 Jahren ab ihrer Einstellung nachholen.

Ferienaktivitäten

Für Ferienaktivitäten können die Einrichtungen auf die Dienste von Schülern oder Studierenden zurückgreifen, vorausgesetzt:

Koch

Sobald in einer Einrichtung, in der ein Mittagessen angeboten wird (ob in Eigenregie oder über einen Unterauftragnehmer), mehr als 60 Mahlzeiten serviert werden, muss sie einen Nachweis dafür erbringen, dass der Koch Inhaber eines Gesellenbriefs (DAP oder gleichwertig) ist.

Unabhängig von der Anzahl an Mahlzeiten muss der Koch nachweisen, dass er eine Fortbildung im Bereich Kochen für Kinder absolviert hat. Hat er das nicht, muss er die Fortbildung innerhalb eines Jahres nachholen.

Akademische Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen

Die Eintragung von im Ausland erworbenen Bachelor- oder Masterdiplomen in das Register für Bildungsnachweise erfolgt über das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR).

Anerkennung von Diplomen

Für die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Diplomen ist die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) zuständig.

Zulassung

Die Zulassung zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs (im Ausland ausgebildete Diplomerzieher und Lebensbetreuer) ist ebenfalls bei der Abteilung für Diplomanerkennung erhältlich.

Die Zulassung zur Ausübung des Berufs des luxemburgischen Lebensbetreuers ist bei der Abteilung für Berufsausbildung zu beantragen.

Die Zulassung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs ist beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit erhältlich (siehe die Rubrik „Formulare / Online-Dienste“).

Ausschuss für die Einstufung von beruflichen Qualifikationen

Beim für die Kinder zuständigen Minister ist ein Ausschuss eingerichtet.

Dieser hat folgende Aufgaben:

  • dem Minister auf Ersuchen der antragstellenden Person seine Stellungnahme zu unterbreiten, um die Niveaustufe der beruflichen Qualifikation entsprechend den für die Betreuer und das leitende Personal vorgesehenen Qualifikationen zu bestimmen.

Entsprechende Anträge sind per E-Mail an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend zu richten: commission-classification@men.lu.

Es handelt sich um eine Einstufung der Qualifikation im Vergleich zu den von der großherzoglichen Verordnung über die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen vorgesehenen Bestimmungen zur Qualifikation der Betreuer und des leitenden Personals und nicht um eine Diplomanerkennung, eine Zulassung oder eine Eintragung in das Register für Bildungsnachweise.

Die Anerkennung und die Zulassung müssen vor dem Einstufungsantrag beantragt werden.

Personalakten

Während des Betriebs muss der Betreiber für jedes Mitglied des Personals über eine aktualisierte Personalakte verfügen, die Folgendes enthält:

  • den Arbeitsvertrag oder eine Kopie des Ernennungsbeschlusses;
  • Unterlagen zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikation, Erfahrung und Fortbildungen; und
  • ein ärztliches Attest; und
  • einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis Nr. 3, Führungszeugnis Nr. 5 und/oder ausländischer Strafregisterauszug).

Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister ist ein Auszug, der vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.

Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.

Jedes Mitglied des Personals einer Einrichtung, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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