Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Auszug aus dem Strafregister ist eine Kopie des nationalen Strafregisters, die zur Überprüfung der strafrechtlichen Vergangenheit einer (natürlichen oder juristischen) Person dient. Darin steht, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht.

So kann zum Beispiel im Rahmen eines Antrags auf Niederlassungsgenehmigung die Zuverlässigkeit des Antragstellers nachgewiesen werden.

Das Strafregister enthält die von luxemburgischen Strafgerichten verkündeten Verurteilungen und kann auch ausländische Verurteilungen enthalten.

Im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) werden Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, zum Zwecke der Zentralisierung automatisch dem Mitgliedstaat mitgeteilt, in dem sich der tatsächliche Sitz der juristischen Person befindet.

Ein Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person kann beantragt werden:

  • entweder aus der Ferne (online, per E-Mail, Post oder Fax);
  • oder persönlich bei der Abteilung Strafregisterauszüge (Service du casier judiciaire) in Luxemburg-Stadt.

Die Abteilung Strafregisterauszüge stellt natürlichen und juristischen Personen auf Antrag kostenlos Auszüge aus dem Strafregister aus. Sie stellt auch Strafregisterauszüge an bestimmte durch großherzogliche Verordnung ermächtigte Behörden aus, die dafür die Zustimmung der betreffenden Person benötigen.

Der Strafregisterauszug ist in französischer Sprache verfasst.

Zielgruppe

Jede juristische Person, die ihren tatsächlichen Sitz in Luxemburg hat, kann einen Auszug aus ihrem Strafregister beantragen. Auszüge aus dem Strafregister von juristischen Personen, die ihren tatsächlichen Sitz im Ausland haben, müssen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beantragt werden.

Ein Auszug aus dem Strafregister kann insbesondere benötigt werden:

  • um eine Niederlassungsgenehmigung im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten Berufen zu beantragen;
  • um Zugang zu einem Gesundheitsberuf zu erhalten;
  • wenn ein Arbeitgeber einen Auszug im Rahmen einer Einstellung oder der Personalverwaltung verlangt, zum Beispiel um eingestellt zu werden:
    • für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die den regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen mit sich bringen (erweitertes Führungszeugnis „Schutz von Minderjährigen“);
    • in bestimmten Berufssparten (Privatsektor, private Sicherheit, Geldtransporte usw.);
  • zur Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung (Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, oder einer natürlichen Person, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt) usw.

Kosten

Strafregisterauszüge werden kostenlos an natürliche und juristische Personen ausgestellt, die einen Antrag stellen.

Vorgehensweise und Details

Auszug aus dem Strafregister einer juristischen Person

Online-Beantragung

Auszüge aus dem Strafregister einer juristischen Person können online über MyGuichet.lu beantragt werden. Hierfür muss sich der Antragsteller mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis anmelden und seinem Antrag folgende Belege beifügen:

  • eine eingescannte Kopie seines Personalausweises, seines Reisepasses oder seiner Aufenthaltskarte;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, der belegt, dass er befugt ist, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu verpflichten.

Die Abteilung sendet dann den Auszug aus dem Strafregister kostenlos und im PDF-Format an die Rubrik „Meine Mitteilungen“ im MyGuichet.lu-Bereich der betreffenden Person.

Beantragung per E-Mail, Fax oder Post

Auszüge aus dem Strafregister von juristischen Personen können per E-Mail, Fax oder Post beantragt werden. Der Antragsteller richtet seinen formlosen Antrag an die Abteilung Strafregisterauszüge und fügt folgende Belege bei:

  • eine leserliche Kopie seines Personalausweises, seines Reisepasses oder seiner Aufenthaltskarte;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, der belegt, dass er befugt ist, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu verpflichten.

Der Antragsteller muss die Anzahl der Auszüge angeben, die er erhalten möchte.

Die Auszüge werden auf dem Postweg an den Sitz der Gesellschaft geschickt.

Persönliche Beantragung bei der Abteilung Strafregisterauszüge

Auszüge aus dem Strafregister von juristischen Personen können vor Ort bei der Abteilung Strafregisterauszüge beantragt werden. Der Antragsteller muss folgende Belege vorlegen:

  • seinen Personalausweis, seinen Reisepass oder seine Aufenthaltskarte;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, der belegt, dass er befugt ist, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu verpflichten.

Der Antragsteller muss die Anzahl der Auszüge angeben, die er erhalten möchte.

Der beantragte Strafregisterauszug wird dem Antragsteller dann sofort vor Ort ausgehändigt.

Beantragung durch einen Dritten bei der Abteilung Strafregisterauszüge

Auch ein Dritter kann im Namen einer juristischen Person einen Strafregisterauszug beantragen, indem er bei der Abteilung Strafregisterauszüge vorstellig wird und dort folgende Dokumente vorlegt:

  • eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 516 KB);
  • seinen Personalausweis, seinen Reisepass oder seine Aufenthaltskarte;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, der belegt, dass der Unterzeichner der Vollmacht befugt ist, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu verpflichten.

Der beantragte Strafregisterauszug wird dem Dritten dann sofort vor Ort ausgehändigt.

Im Strafregister eingetragene Verurteilungen

Das Strafregister enthält die von luxemburgischen Gerichten verkündeten Verurteilungen und kann auch ausländische Verurteilungen enthalten. Im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) werden Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, zum Zwecke der Zentralisierung automatisch dem Staat mitgeteilt, in dem sich der tatsächliche Sitz der juristischen Person befindet.

Das Strafregister wird bei der Generalstaatsanwaltschaft – unter der Verantwortung des Generalstaatsanwalts – in Form einer elektronischen Datei geführt.

In das Strafregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen:

  • in Luxemburg wegen Verbrechen oder Vergehen verkündete rechtskräftige Verurteilungen;
  • rechtskräftige Verurteilungen zu einer Ordnungsstrafe (peine de police), mit Ausnahme von Parkdelikten.

Im Ausland ergangene Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen werden unter der Voraussetzung in das Strafregister eingetragen, dass:

  • die verurteilte juristische Person ihren tatsächlichen Sitz in Luxemburg hat;
  • die Entscheidung gemäß einem internationalen Abkommen mitgeteilt wird;
  • die strafbare Handlung nach luxemburgischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt.

Im Falle einer Anfechtung der Eintragungen im Strafregister kann bei der Ratskammer des Berufungsgerichts ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Im Falle einer Rehabilitierung wird die entsprechende Eintragung innerhalb von 5 bis 20 Jahren (je nach Schwere der Strafe) aus dem Strafregister gelöscht. Die Rehabilitierung beendet jede Form der Geschäftsunfähigkeit und alle Rechtsverluste, die sich bis dahin aus dieser Verurteilung ergeben haben.

Die Rehabilitierung wird entweder von Rechts wegen erworben oder auf entsprechendes Gesuch durch Entscheid der Ratskammer des Berufungsgerichts bewilligt.

Von ausländischen Gerichten verkündete Verurteilungen werden aus dem luxemburgischen Strafregister gelöscht, wenn der Staat, in dem die Verurteilung ergangen ist, die Löschung dieser Verurteilungen aus dem Strafregister oder die Rehabilitierung mitgeteilt hat.

Inhalt der verschiedenen Führungszeugnisse

Die Abteilung Strafregisterauszüge stellt die folgenden Führungszeugnisse aus:

Führungszeugnis 1

Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 1

Das Führungszeugnis Nr. 1 aus dem Strafregister einer juristischen Person enthält sämtliche gegen diese Person ergangenen Verurteilungen.

Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 1

Das Führungszeugnis Nr. 1 einer juristischen Person wird den Justizbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens zugestellt.

Ein solches Führungszeugnis erhält auch der Anwalt, der der beschuldigten juristischen Person vor Gericht beisteht oder sie dort vertritt, oder – falls es keinen Anwalt gibt – der gesetzliche Vertreter der juristischen Person (zum Beispiel der Geschäftsführer der Gesellschaft). In diesem Fall wird das Führungszeugnis nicht durch die Abteilung Strafregisterauszüge ausgestellt, sondern durch das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Führungszeugnis 2

Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 2

Das Führungszeugnis Nr. 2 einer juristischen Person gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen betreffend diese Person. Dieses Führungszeugnis enthält Verurteilungen:

  • zu Geldstrafen (mit Ausnahmen derjenigen, deren Vollzug ausgesetzt wurde);
  • zur Beschlagnahme von Gütern, die der juristischen Person gehören;
  • zum Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen; und
  • zur Auflösung der juristischen Person.
Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 2

Das Führungszeugnis Nr. 2 wird auf Antrag an staatliche und kommunale Behörden sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt, die im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Antrag von der betreffenden juristischen Person vorliegen haben, vorausgesetzt, diese Person hat der Ausstellung des Zeugnisses schriftlich oder elektronisch zugestimmt.

Führungszeugnis Nr. 3

Inhalt des Führungszeugnisses Nr. 3

Das Führungszeugnis Nr. 3 einer juristischen Person gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen betreffend diese Person.

Es handelt sich um dieselben Verurteilungen wie im Führungszeugnis Nr. 2, mit Ausnahme der Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro oder zu mehreren Geldstrafen von insgesamt bis zu 25.000 Euro.

Ausstellung des Führungszeugnisses Nr. 3

Im Falle von juristischen Personen wird dieses Führungszeugnis ausgestellt:

  • entweder an eine Person, die die Haftung der betreffenden juristischen Person auszulösen vermag, wobei ein gültiges Ausweisdokument und ein Auszug aus dem Handels- und Firmenregister vorzulegen sind;
  • oder an einen Dritten, der einen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, eine Vollmacht einer Person, die befugt ist, die juristische Person zu verpflichten, und eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Unterzeichners der Vollmacht vorlegen muss.

Das Führungszeugnis Nr. 3 wird auf Antrag an staatliche und kommunale Behörden sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt, die im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Antrag von der betreffenden juristischen Person vorliegen haben, vorausgesetzt, diese Person hat der Ausstellung des Zeugnisses zugestimmt.

Ausstellung von Führungszeugnissen an ausländische Behörden

Unter gewissen Bedingungen können die einzelnen Führungszeugnisse an die zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Rahmen von internationalen Abkommen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten ausgestellt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Strafregisterauszüge

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Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung

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