Mini-Crèches – Zulassung

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Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine Mini-Crèche betreiben möchte, benötigt eine schriftliche Zulassung.

Die Mini-Crèche darf höchstens 11 Kinder gleichzeitig betreuen, darunter nicht mehr als 4 Kinder unter einem Jahr. Die Zahl der Kinder, die Gegenstand eines oder mehrerer Bildungs- und Betreuungsverträge sein dürfen, ist auf 22 Kinder pro Mini-Crèche begrenzt.

Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Betreiber einen Antrag auf Zulassung als Mini-Crèche bei der Abteilung Erziehung und Betreuung (Service de l’éducation et de l’accueil) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend stellen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.

Mini-Crèches für Schulkinder oder Kleinkinder, die Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (chèque-service accueil - CSA) werden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei handelt es sich um einen anderen Antrag als den Zulassungsantrag: Antrag auf Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung. Dieser Antrag kann gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden.

Zielgruppe

Jede juristische oder natürliche Person, die tagsüber zahlungspflichtig eine Mini-Crèche betreiben möchte, benötigt eine Zulassung.

Es gibt 2 unterschiedliche Zulassungen:

  • nicht schulpflichtige Kleinkinder;
  • eingeschulte Kinder unter 12 Jahren oder Kinder, die die Grundschule oder ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum für die schulische Inklusion besuchen.

Voraussetzungen

In Bezug auf die strukturelle Qualität müssen die Mini-Crèches folgende Bedingungen einhalten, um die Zulassung zu erhalten.

Anzubietende Leistungen

Die Mini-Crèche muss folgende Leistungen anbieten:

  • Erholung und Ruhe;
  • eine ausgewogene Ernährung mit frischen Produkten;
  • beaufsichtigtes Lernen, um den in der Mini-Crèche betreuten Schulkindern einen günstigen und ruhigen Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben selbstständig, unter Aufsicht und mit einem Mindestmaß an Unterstützung erledigen können;
  • Aktivitäten, die gemäß den im Nationalen Rahmenplan zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter (Pdf, 1,69 MB) des geänderten Gesetzes vom 4. Juli 2008 über die Jugend festgelegten Handlungsfeldern ausgearbeitet und umgesetzt werden, das heißt:
    • Emotionen und soziale Beziehungen;
    • Werteorientierung, Partizipation und Demokratie;
    • Sprache, Kommunikation und Medien;
    • Ästhetik, Kreativität und Kunst;
    • Bewegung, Körperbewusstsein und Gesundheit;
    • Naturwissenschaft und Technik;
  • regelmäßige Ausflüge ins Freie.

Diese Leistungen müssen dem Alter der Kinder angepasst sein.

Die Mini-Crèche bietet die Leistungen während mindestens 46 Wochen pro Kalenderjahr an, und zwar entsprechend Tageszeitfenstern zwischen 5.00 und 23.00 Uhr. Die Öffnungszeiten der Mini-Crèche werden vom Betreiber festgelegt.

Ehrenhaftigkeitsbedingungen

Jeder Betreiber sowie das komplette Personal der Mini-Crèche müssen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen.

Die Ehrenhaftigkeit des Betreibers und des Personals wird zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags von den Bediensteten des zuständigen Ministeriums überprüft.

Der Betreiber überprüft die Ehrenhaftigkeit des eingestellten Personals.

Die Bediensteten des zuständigen Ministeriums können jederzeit die Ehrenhaftigkeit des Personals und des Betreibers überprüfen.

Der Betreiber wie auch die Mitglieder des leitenden Personals und die Betreuer, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben, müssen aktuelle Führungszeugnisse Nummer 3 und 5 aus dem Strafregister vorlegen.

Im Rahmen der Einstellung von Personal, das für den vom Betreuungsdienst übernommenen Transport der Kinder zuständig ist, kann der Arbeitgeber vom Bewerber ein aktuelles Führungszeugnis Nummer 4 verlangen. Außerdem ist für die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit der Besitz eines gültigen Führerscheins eine unabdingbare Voraussetzung, die auch im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Nicht-Luxemburger müssen ebenfalls aktuelle Führungszeugnisse oder Auszüge aus dem Strafregister oder ähnliche Dokumente vorlegen, die in dem oder den Ländern ausgestellt wurden, in denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben.

Unter einem aktuellen Strafregisterauszug oder einem aktuellen ähnlichen Dokument ist ein Dokument zu verstehen, das vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.

Jedes Mitglied des Personals einer Mini-Crèche, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er:

  • dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat; und
  • gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass die betreffende Person die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.

Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der leitenden Organe des Betreibers müssen die betreffenden Personen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen und werden einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.

Qualifikation des Personals

Die Betreuer in einer Mini-Crèche müssen bezüglich ihrer beruflichen Qualifikation die Mindestbedingungen erfüllen.

Sprachliche Bedingungen

Das pädagogische Betreuungspersonal der Mini-Crèche muss so zusammengesetzt sein, dass die 3 Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) in der Mini-Crèche gesprochen werden können. Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.

Die 3 Sprachen müssen nicht unbedingt von allen Betreuern beherrscht werden, aber sie müssen alle 3 in der Mini-Crèche benutzt werden. Die Sprachkenntnisse werden – anders als beim Programm der frühen mehrsprachigen Bildung, für das eine offizielle Bescheinigung unabdingbar ist – vom Betreiber geprüft. Unterlagen, die sich auf die Sprachkenntnisse beziehen, sind in der Personalakte aufzubewahren.

Das nachzuweisende Kompetenzniveau in jeder der 3 Sprachen muss mindestens das folgende sein:

Mindestanzahl an pädagogischen Mitarbeitern

Der Betreuungsschlüssel, der die Zahl der für die Gewährleistung des Betriebs der Mini-Crèche erforderlichen Betreuer bestimmt, liegt bei einem Betreuer für 6 Kinder, und zwar unabhängig vom Alter der in der Mini-Crèche betreuten Kinder.

Der Betreiber muss diesen Betreuungsschlüssel jederzeit einhalten.

Maximale Aufnahmekapazität

Die per Ministerialbeschluss genehmigte maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung muss jederzeit eingehalten werden.

Diese wird unter anderem ermittelt, indem die Nettofläche der verfügbaren Räumlichkeiten, die für die Erbringung der Leistungen vorgesehen sind, durch 4 m2 geteilt wird.

Die durch Möbel (Küchenblock, große Schränke usw.) belegte Fläche sowie die den Kindern nicht zur Verfügung stehende Fläche werden von der Nettofläche, die für die Berechnung berücksichtigt wird, abgezogen. Flure, Garderoben, Sanitärräume usw. sowie Räume ohne natürlichen Lichteinfall werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität werden nur Räume mit natürlichem Lichteinfall berücksichtigt, deren Gestaltung den Anforderungen der non-formalen Bildung entspricht.

Für Kinder unter 2 Jahren muss die Mini-Crèche über mindestens einen Schlafraum verfügen, dessen Fläche nicht kleiner als 2 m2 pro Kind sein darf.

Eine Mini-Crèche darf höchstens 11 Kinder gleichzeitig betreuen. Darunter dürfen nicht mehr als 4 Kinder unter einem Jahr sein. Die Zahl der Kinder, die Gegenstand eines oder mehrerer Bildungs- und Betreuungsverträge sein dürfen, darf je Mini-Crèche 22 Kinder nicht übersteigen.

Die maximale Aufnahmekapazität sowie die geltenden gesetzlichen Betreuungsstandards müssen sichtbar am Eingang der Einrichtung aushängen.

Allgemeines zu den Infrastrukturen

Alle für die Kinder zugänglichen Räume sowie der Spielbereich der Einrichtung müssen gemäß den Leitlinien des „Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung (Pdf, 1,69 MB)“ gestaltet sein. Die Raumgestaltung muss dem Alter der Kinder angepasst sein und den Standards einer professionellen Betreuung entsprechen.

Die Infrastruktur der Mini-Crèche muss den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen.

Der Betreiber einer Mini-Crèche achtet darauf, dass die Infrastrukturen so ausgewählt, gebaut und ausgestattet sind, dass die Kinder keinen überhöhten Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel:

  • extremem Lärm;
  • Gerüchen;
  • unangenehmen Vibrationen;
  • schädlichen Emissionen;
  • Zugluft; und
  • sonstigen Unannehmlichkeiten.

Der Betreiber einer Mini-Crèche sorgt dafür, dass auf Ebene der Infrastrukturen und der Ausstattung alle in Sachen Barrierefreiheit, Sicherheit, Hygiene und Gesundheit für Gebäude geringer und mittlerer Höhe geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

In allen Räumen müssen eine ausreichende Lüftung und eine gute Akustik gewährleistet sein. Die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Räume (einschließlich der Schlafräume) sowie die Personalräume müssen zwingend über einen natürlichen Lichteinfall verfügen.

Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung genutzten Infrastrukturen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden, als im Rahmen der Zulassung vorgesehen, zum Beispiel für andere gewerbliche oder private Zwecke.

Um den Nutzern einer Mini-Crèche optimale Sicherheit zu bieten, sollte der Kriterien-Leitfaden (Französisch, Pdf, 44 KB) zu Rate gezogen werden.

Allgemeines zu den Infrastrukturen (Französisch, Pdf, 182 KB):

  • Die Tätigkeit der Mini-Crèche findet in dieser Tätigkeit vorbehaltenen Räumlichkeiten statt.
  • Die Sanitärräume verfügen über:
    • mindestens 2 Toiletten für Kinder (für Schulkinder müssen Toilettenzellen vorhanden sein);
    • mindestens 2 Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss;
    • ein Badezimmer mit Badewanne oder Dusche für Einrichtungen, die Kleinkinder betreuen;
    • einen feststehenden Wickeltisch und ein Waschbecken mit Sensorarmaturen im Badezimmer bei Einrichtungen, die Kleinkinder betreuen. Zusammen- oder einklappbare Wickeltische sind nicht zulässig.

Die Höhe muss dem Alter der betreuten Kinder angepasst sein.

  • Die Küche muss mit einer Feuerlöschdecke ausgestattet sein.
  • Jeder Mülleimer muss mit einem Deckel versehen sein.
  • Die für den Aufenthalt und die Erholung vorgesehenen Räume sowie die regelmäßig besetzten Arbeitsräume müssen zusätzlich zum natürlichen Lichteinfall über eine künstliche Beleuchtung verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, sich unter angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu bewegen und ihre Tätigkeit auszuüben, ohne geblendet zu werden.

Aus Sicherheitsgründen ist der Zutritt für Kleinkinder auf das Erdgeschoss und den ersten Stock beschränkt.

Für den ordnungsgemäßen Betrieb ist es ratsam oder gar unerlässlich, dass jede Mini-Crèche Folgendes vorsieht:

  • einen eigenen Garten mit einem Spielplatz, der den Anforderungen der non-formalen Bildung entspricht;
  • eine Garderobe für das Personal (verschließbare Spinde);
  • eine Garderobe für die Kinder;
  • einen für das Personal der Mini-Crèche reservierten Raum (für pädagogische Vorbereitungen und administrative Tätigkeiten);
  • einen Bereich für die Eltern;
  • eine Toilettenzelle für Erwachsene.

Küche

Es wird daran erinnert, dass eine Mini-Crèche für Kinder eine altersgerechte und ausgewogene Ernährung mit frischen Produkten anbieten muss.

Dies gilt nicht nur für das Mittagessen, sondern auch für das Frühstück und alle anderen Zwischenmahlzeiten.

Die Einrichtung muss über eine Produktionsküche oder eine Ausgabeküche verfügen. Die Mahlzeiten können entweder vor Ort zubereitet oder von einem Unterauftragnehmer geliefert werden. In beiden Fällen muss die Ausstattung den Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen entsprechen.

Zu diesem Zweck sind die Betreiber aufgefordert, den Leitfaden für eine gute Lebensmittelhygienepraxis zu beachten.

Zur Mindestausstattung der Küche gehören:

  • eine Arbeitsfläche;
  • eine Vorrichtung zum Erwärmen von Fläschchen (wenn Kleinkinder betreut werden);
  • ein Stauraum (Schrank);
  • ein Waschbecken mit Sensorarmaturen für das Personal;
  • Seife und Papierhandtücher.

Barrierefreiheit für Nutzer

Der Betreiber verpflichtet sich schriftlich, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Mini-Crèche ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vorherige Abstimmung

Eine vorherige Abstimmung mit allen betroffenen Stellen (Gemeindeverwaltung, Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend usw.) kann sinnvoll/notwendig sein, um Probleme bei der Beantragung der Zulassung zu vermeiden.

Bebauungspläne

Vor Einreichung seines Zulassungsantrags muss sich der Betreiber an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, um zu überprüfen, ob der Betrieb einer Mini-Crèche in dem betreffenden Gebäude gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) gestattet ist.

Die Gemeindeverwaltung stellt ihm dann eine Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Mini-Crèche mit dem PAG aus.

Wenn für das Vorhaben Umbauten erforderlich sind, muss der Betreiber zudem über eine Baugenehmigung verfügen.

Fristen

Eröffnung einer Einrichtung

Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Minister eingereicht wurden. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist einmal um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Die Entscheidung für eine solche Verlängerung und ihre Dauer sind vom Minister zu begründen und werden dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.

Der Antragsteller muss die Fristen betreffend das Verfahren des Dienstleisters im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung berücksichtigen.

Es ist zu beachten, dass ein Eröffnungstermin nie garantiert werden kann. Daher ist es unerlässlich, den Antrag und die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig einzureichen.

Es wird empfohlen, die Bediensteten des zuständigen Ministeriums vor Abschluss des Projekts zu kontaktieren.

Verlängerung der Zulassung

Betreiber, die die Zulassung einer Mini-Crèche verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen. Diesem Antrag müssen Belege beigefügt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller schickt seinen Zulassungsantrag an die Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsformular für die Zulassung als Mini-Crèche, das datiert, unterzeichnet und zusammen mit den erforderlichen Belegen eingereicht werden muss.

Wenn es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt:

  • muss der Zulassungsantrag von der oder den zur Vertretung der juristischen Person vor Gericht befugten Personen eingereicht und unterzeichnet werden;
  • sind die Ehrenhaftigkeitsbedingungen von der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person zu erfüllen, das heißt, wenn:
    • es sich beim Betreiber um:
      • eine Handelsgesellschaft im Sinne der Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften handelt: von ihren Vertretungsorganen, denen von der Hauptversammlung oder laut Satzung diesbezüglich Befugnisse erteilt wurden;
      • eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder eine Vereinigung ohne Gewinnzweck handelt: vom Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats;
      • einen Gemeindeverband handelt: von den Mitgliedern seines Vorstands;
    • es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung um eine juristische Person handelt: vom ständigen Vertreter der juristischen Person.

Belege

Dokumente zum Nachweis der Identität des Betreibers

  • Kopie der Satzung oder der Gründungsurkunde und Auszug aus dem Handels- und Firmenregister der juristischen Person;
  • Kopie der Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats (ASBL) und der Vertreter des Betreibers;
  • Kopie eines gültigen Personalausweises für jeden Vertreter des Betreibers;
  • vor weniger als 2 Monaten ausgestellte Strafregisterauszüge (Führungszeugnisse Nr. 3 und 5) der Vertreter des Betreibers (im Falle von luxemburgischen Staatsangehörigen) oder ähnliche Dokumente der Vertreter des Betreibers, die in den Ländern ausgestellt wurden, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen und in denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben (im Falle von Nicht-Luxemburgern);
  • Budgetentwurf (für neu gegründete Gesellschaften);
  • letzte veröffentlichte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen (für in N-1 bereits bestehende Gesellschaften).

Dokumente in Bezug auf die Infrastruktur

Dokumente in Bezug auf die Betreuer

  • kürzlich ausgestellte Strafregisterauszüge (Führungszeugnisse Nr. 3 und 5 oder gleichwertige Dokumente);
  • Kopie der Diplome und gegebenenfalls Nachweis für die Anerkennung, die Gleichwertigkeit oder die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise des Personals der Mini-Crèche.

Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen

  • Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG;
  • Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird.
Jeder weitere als zweckdienlich erachtete Beleg kann verlangt werden. Gegebenenfalls kann vor Erteilung der Zulassung eine Kontrolle des Betreuungs- und Küchenpersonals erfolgen.

Kontrollbesuch

Sobald die Bau- und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind, muss der Betreiber folgende Termine vereinbaren:

Erforderlichenfalls können mehrere Kontrollbesuche stattfinden.

Beim Kontrollbesuch müssen die Räumlichkeiten vollständig eingerichtet sein. Die Gestaltung muss den Anforderungen des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung entsprechen.

Der Betreiber kann die Mini-Crèche nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung der Zulassung (Erlass) des Ministeriums eröffnen.

Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.

Gültigkeit der Zulassung

Im Falle einer Änderung der Bedingungen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, muss der Betreiber eine neue Zulassung beantragen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.

Zur Erinnerung: Dieser Antrag sollte rechtzeitig eingereicht werden.

Betreiberwechsel

Im Falle eines Betreiberwechsels müssen ein neuer Zulassungsantrag sowie ein neuer Antrag auf Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung eingereicht werden. Dem Zulassungsantrag müssen alle erforderlichen Belege beigefügt werden.

Zur Erinnerung: Dieser Antrag sollte rechtzeitig eingereicht werden, um die Schließung der Einrichtung zu vermeiden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Erziehung und Betreuung – Dienststelle für die Zulassung von Mini-Crèches

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung Erziehung und Betreuung – Dienststelle für die Zulassung von Mini-Crèches

    Adresse:
    33, Rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxembourg
    Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Öffnungszeiten: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr

Abteilung für Diplomanerkennung

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung

    Adresse:
    29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxembourg
    Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

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