Einen Antrag auf einen Teilbebauungsplan (PAP) stellen
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In Teilbebauungsplänen (plan d'aménagement particulier - PAP) sind die Ausführung sowie die Art und das Maß der Bodennutzung jedes Gebiets oder Teilgebiets des allgemeinen Bebauungsplans (plan d’aménagement général - PAG) einer Gemeinde ausgewiesen.
Demnach sind in einem allgemeinen Bebauungsplan (neueste Fassung 2011) alle städtischen oder bisher nicht städtischen Gebiete durch einen Teilbebauungsplan abzudecken.
Die PAP sind dennoch dem PAG untergeordnet und unterliegen den kommunalen Bauvorschriften.
Im Falle von bisher nicht städtischen Gebieten (die noch nicht städtisch sind), erhält der PAP die Form eines PAP für ein „neues Gebiet“. Im Falle von bereits städtischen Gebieten (beispielsweise das Stadtzentrum eines Ballungsraums) erhält der PAP die Form eines PAP für ein „bestehendes Gebiet“.
Die PAP werden vom Gemeinderat und vom Minister für innere Angelegenheiten genehmigt.
Betroffene Personen
Alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein im allgemeinen Bebauungsplan definiertes Gebiet oder Teilgebiet festlegen oder ausführen möchten, können einen PAP-Antrag einreichen (Beispiel: Personen, die über Baugrundstücke verfügen, die im PAG als Gebiet ausgewiesen sind, das der Erstellung eines PAP für ein „neues Gebiet“ unterliegt.
Nur die Gemeinde kann einen PAP für ein bestehendes Gebiet, das heißt eine städtische Zone, bei der die Hälfte der Parzellen bebaut ist und deren Grundstücke vollständig erschlossen sind, beantragen oder ändern.
Die Änderung eines PAP ist in den folgenden Fällen erforderlich:
- Zweckänderung eines Standortes, die eine Änderung des allgemeinen Bebauungsplans erfordert;
- Erschließung von Grundstücken, die als Planungszonen/Bauerwartungsland oder Ähnliches eingestuft sind;
- Aufteilung mehrerer Grundstücksparzellen;
- jedes andere Bebauungsprojekt, das nicht dem bestehenden PAG, PAP oder den kommunalen Bauvorschriften entspricht.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Personen, die einen PAP für ein „neues Gebiet“ erstellen möchten, müssen:
- eine Ermächtigung erhalten, die sie zur Abwicklung des Vorgangs in Bezug auf das bzw. die betreffenden Grundstücke berechtigt. Diese Ermächtigung muss von mindestens der Hälfte der Eigentümer, die insgesamt über mindestens die Hälfte der Fläche der betroffenen Grundstücke verfügen, schriftlich erteilt werden;
- eine qualifizierte Person in Anspruch nehmen (Stadt- oder Raumplaner).
Vorgehensweise und Details
Antragstellung/Einreichung der Erklärung
Sobald das Teilbebauungsprojekt erstellt wurde, übermittelt der Antragsteller die Akte dem Schöffenkollegium, welches das Verfahren für die Annahme des eigentlichen PAP einleiten wird.
Erst nach der Einreichung beim Schöffenkollegium beginnt das Annahmeverfahren.
Veröffentlichung der Einreichung
Das Teilbebauungsprojekt wird innerhalb von 15 Tagen im Rathaus hinterlegt, wo die Öffentlichkeit 30 Tage lang Gelegenheit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Die Einreichung wird ebenfalls in wenigstens 4 nationalen Tageszeitungen sowie auf der Website der Gemeinde bekannt gemacht.
Jede betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen ihre Anmerkungen schriftlich an das Schöffenkollegium richten. Nach dieser Frist verlieren die betroffenen Personen ihr Beschwerderecht.
(Einmalige) Abstimmung des Gemeinderats
Das Schöffenkollegium lässt den Gemeinderat über den Teilbebauungsplan, einschließlich Stellungnahme einer Bewertungsstelle, sowie gegebenenfalls die Anmerkungen und Einwände abstimmen.
3 Beschlüsse sind möglich:
- entweder das Projekt wird in seiner ursprünglichen Form oder mit den von der Bewertungsstelle vorgeschlagenen Änderungen oder gemäß den vorgebrachten Anmerkungen und Einwänden angenommen;
- oder das Projekt wird vom Gemeinderat aus anderen Gründen geändert, woraufhin das Verfahren erneut beginnt;
- oder das Projekt wird abgelehnt und die Akte wird geschlossen.
Entscheidung des Ministers für innere Angelegenheiten
Sobald das Teilbebauungsprojekt vom Gemeinderat genehmigt wurde, wird es an den Minister für innere Angelegenheiten weitergeleitet. Anders als in Sachen allgemeiner Bebauungsplan (PAG) vorgesehen, verfügen die betroffenen Personen nicht über ein Beschwerderecht beim Minister für innere Angelegenheiten.
Personen, die während des Veröffentlichungszeitraums Beschwerde beim Gemeinderat eingereicht haben und deren Antrag vom Minister für innere Angelegenheiten nicht stattgegeben wurde, können über einen Anwalt am Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen seine Entscheidung einreichen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Direktion für Gemeindeplanung und Stadtentwicklung
- Adresse:
-
19, rue Beaumont
L-1219
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 10 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 670
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Rechtsgrundlagen
concernant l'aménagement communal et le développement urbain
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