Kreditvermittler

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Der Kreditvermittler (Französisch, Pdf, 502 KB) ist eine (natürliche oder juristische) Person, die im Rahmen ihrer kaufmännischen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt (Geldzahlung) einen Verbraucherkreditvertrag schließen kann. Der Kreditvermittler kann diese Leistungen hauptberuflich oder nebenberuflich erbringen (zum Beispiel Autoverkäufer).

Der Kreditvermittler muss im Besitz aller erforderlichen ministeriellen Genehmigungen sein, das heißt: einer Genehmigung vom Minister der Finanzen, wenn er dem Finanzsektor angehört; einer Genehmigung vom Minister für Wirtschaft, wenn er hauptberuflich als Kaufmann oder Handwerker und nebenberuflich als Kreditvermittler tätig ist.

Außerdem muss sich der Vermittler unter Verwendung des Anmeldeformulars beim Ministerium für Verbraucherschutz in eine Liste eintragen lassen. Dieses Formular ist ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen und gemeinsam mit einer Kopie der einschlägigen Unterlagen (Personalausweis für natürliche Personen, Vereinbarung mit dem Kreditgeber und gegebenenfalls dem Kreditvermittler) einzusenden. Das Anmeldeformular muss alle Angaben zur Identität des Kreditgebers, für dessen Rechnung er handelt oder mit dem er zusammenarbeitet, sowie dessen geografische Anschrift enthalten.

Sofern der Vermittler mit einem anderen Verbraucherkreditvermittler zusammenarbeitet, muss er die Identität und die geografische Anschrift des Kreditvermittlers, mit dem er arbeitet, auf dem Anmeldeformular angeben.

Der Kreditvermittler handelt nicht als Kreditgeber, kann jedoch:

  • den Verbrauchern Kreditverträge vorstellen oder anbieten; oder
  • Verbrauchern bei anderen als den oben genannten Vorarbeiten beim Abschluss von Kreditverträgen behilflich sein; oder
  • für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern schließen.

Der Kreditvermittler unterliegt denselben Bestimmungen wie der Kreditgeber, wenn er tätig wird, um mit dem Verbraucher direkt einen Vertrag zu schließen:

  • Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen;
  • Bereitstellung der Erläuterungen, die der Verbraucher benötigt, um zu beurteilen, ob der vorgeschlagene Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird;
  • Unterrichtung des Verbrauchers über die Auswirkungen eines Zahlungsverzugs usw.

Zudem unterliegt der Kreditvermittler besonderen Pflichten:

  • Er muss sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweisen und insbesondere deutlich machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet. Diese Informationen müssen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise angegeben werden.
  • Er muss folgende Informationen in die Werbung aufnehmen:
    • Sollzinssatz (fest/variabel) sowie die in den Gesamtkosten des Kredits enthaltenen Kosten;
    • Gesamtkreditbetrag;
    • effektiver Jahreszins;
    • Laufzeit des Vertrags;
    • im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs: Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen;
    • zu zahlender Gesamtbetrag;
    • Betrag der Teilzahlungen.
  • Er muss den Verbraucher über das etwaige Entgelt für seine Dienste unterrichten. Dieses Entgelt wird zwischen dem Verbraucher und dem Kreditvermittler auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart.

Wenn jedoch ein Verkäufer oder Dienstleister nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig wird, ist er nicht verpflichtet, dem Verbraucher diese Informationen vor Abschluss des Vertrags zu liefern.

In diesem Fall muss der Kreditgeber dafür sorgen, dass der Verbraucher alle diese Informationen erhält. Der Kreditgeber übernimmt dies selbst oder einigt sich mit dem Kreditvermittler, damit dieser den Verbraucher informiert, sodass der Verbraucher die Informationen auf jeden Fall erhält.

Bei Haustürgeschäften muss der Kreditvermittler die Wahl des Verbrauchers akzeptieren, Haustürgeschäfte abzulehnen (Anbringen eines deutlichen Zeichens), und der Aufforderung des Verbrauchers, die Örtlichkeiten zu verlassen oder nicht zurückzukehren, nachkommen. Bei Missachtung dieser Bestimmungen können schwere Strafen gegen den Kreditvermittler verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Verbraucherschutz

Ministerium für Verbraucherschutz

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