Technische Forschungs- und Prüfungsaufgaben – Zulassung
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Im Rahmen der verschiedenen Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer, der Umwelt sowie zur Sicherheit im öffentlichen Dienst ist für die Durchführung bestimmter technischer Forschungs- und Prüfungsaufgaben eine ministerielle Zulassung erforderlich.
Die zuständigen Verwaltungen hängen vom jeweiligen Gebiet ab. Es kann sich dabei um folgende Behörden handeln:
- Umweltamt (Administration de l'environnement);
- Ministerium für Wirtschaft – Generaldirektion Energie (Direction générale Énergie);
- Ministerium für Arbeit; oder
- Ministerium für den öffentlichen Dienst.
Betroffene Personen
Jede Person, ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich, natürlich oder juristisch, die Forschungs- und Prüfungsarbeiten vornehmen möchte, für die eine Zulassung erforderlich ist (zum Beispiel: Planungsbüro), muss eine Sonderzulassung beantragen.
Bestimmte Forschungs- oder Prüfungsarbeiten können nur von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden:
- Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), Umwelt- und Energieaudits, Gutachten (zum Beispiel: Gutachten über die Abfallwirtschaftsmaßnahmen, Studien zu den Umweltauswirkungen von Altlasten usw.);
- Abnahme von Arbeiten, technische Revisionen, Messungen und Analysen (zum Beispiel: Abnahme von klassifizierten Einrichtungen, Analysen der Luftqualität, Durchflussmengenmessungen usw.);
- Überprüfung von Treibhausgasemissionen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen:
- eine gute technische oder berufliche Ausbildung nachweisen können und diesbezüglich Kopien der Diplome und Zeugnisse der absolvierten Ausbildungen vorlegen;
- über ausreichende Kenntnisse in Bezug auf die den ihm anvertrauten technischen Aufgaben entsprechenden Vorschriften sowie über eine ausreichende praktische Erfahrung mit diesen Aufgaben verfügen (hierzu sollte er eine Aufzählung der zur Durchführung der geplanten Aufträge verwendeten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Rundschreiben und Standards sowie eine Liste der im Zusammenhang mit der erforderlichen Kompetenz kürzlich durchgeführten Arbeiten beifügen);
- über angemessene technische Mittel und das erforderliche Personal verfügen, um die mit seinem Auftrag verbundenen technischen Aufgaben durchzuführen (hierzu sollte er eine Beschreibung der Techniken und des verwendeten Spezialmaterials sowie der angewandten Arbeitsmethode beifügen);
- in der Lage sein, die zur Dokumentierung der Studien erforderlichen Bescheinigungen, Protokolle und Berichte zu verfassen (hierzu sollte er mindestens einen Modellbericht pro erforderliche Kompetenz auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch beifügen);
- eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der vertraglichen und außervertraglichen Risiken abschließen.
Der Antragsteller kann nicht zugelassen werden, wenn er:
- der Planer, Lieferant, Entwickler oder Betreiber des Projekts ist, für das Forschungs- und Überprüfungsaufgaben erforderlich sind;
- der Vertreter einer dieser Personen ist.
Der Zulassungsantrag befreit den Antragsteller nicht von den Formalitäten bezüglich der Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement).
Fristen
Den zuständigen Behörden kann keine bestimmte Bearbeitungsfrist auferlegt werden.
Die Zulassung wird für ein Jahr erteilt. Sie kann durch einen spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf eingereichten Antrag verlängert werden.
Vorgehensweise und Details
Nach Überprüfung der oben genannten Bedingungen kann der Antragsteller eine oder mehrere Zulassungen beantragen.
Der Zulassungsantrag ist an die je nach betroffenem Gebiet zuständige Behörde (siehe nachstehende Tabelle) zu richten.
Zuständige Behörde | Betroffenes Gebiet |
---|---|
Umweltamt |
Menschliche Umwelt (Verträglichkeitsstudien, Energieaudits, Abfälle, Abnahme von Einrichtungen, Strahlungen usw.) |
Natürliche Umwelt (Überprüfung von Treibhausgasemissionen) | |
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Energie |
Studien und Energieprüfungen |
Ministerium für Arbeit | Überprüfung der Sicherheit von Anlagen und Gebäuden (Bewertungsstudien, Prüfungen, chemische Analysen, Sicherheitsstudien) |
Ministerium für den öffentlichen Dienst | Sicherheit im öffentlichen Dienst (zum Beispiel: Abnahme und Prüfung von technischen Anlagen) |
Die im Zulassungsantrag anzugebenden Auskünfte hängen vom Status des Antragstellers ab (siehe nachfolgende Tabelle).
Natürliche Person | Privatrechtliche juristische Person | Öffentlich-rechtliche juristische Person |
---|---|---|
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|
|
Jedem Antrag müssen sämtliche zum Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen erforderlichen Auskünfte und Dokumente beigefügt werden (Ausbildungszeugnisse, Diplome, Modellberichte, Arbeitsmethoden usw.).
Im Allgemeinen kann es sich bei der zugelassenen Stelle nicht um den Planer, Lieferanten, Entwickler oder Betreiber des Projekts handeln, für das ein Auftrag mit Bezug auf die Zulassung durchgeführt wird.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Umweltamt Genehmigungen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- E-Mail:
- commodo@aev.etat.lu
-
Unterstützungseinheit für Stadtplanung und Umweltwesen (CFUE)
- Adresse:
- 4, place de l’Europe L-1499 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- cfue@mat.etat.lu
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Energie
- Adresse:
-
4, place de l'Europe
L-1499
Luxemburg
Luxemburg
L-2923 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247-86903
- E-Mail:
- info@eco.public.lu
- E-Mail:
- secretariat@energie.etat.lu
- E-Mail:
- PV@energie.etat.lu
- E-Mail:
- luxeeb@energie.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit
- Adresse:
-
26, rue Sainte-Zithe
L-2763
Luxemburg
Luxemburg
L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Telefon:
- (+352) 247 86 194
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
-
Ministerium für den öffentlichen Dienst
- Adresse:
- 63, avenue de la Liberté L-1931 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 83 100
- E-Mail:
- info@fonction-publique.public.lu
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Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
-
Loi du 21 avril 1993
relative à l’agrément de personnes physiques ou morales privées ou publiques, autres que l’État pour l’accomplissement de tâches techniques d’étude et de vérification dans le domaine de l’environnement
-
Règlement ministériel modifié du 6 mai 1996
concernant l’intervention d’organismes de contrôle dans le cadre des compétences et attributions de l’Inspection du travail et des mines
-
Règlement grand-ducal modifié du 10 février 1999
relatif à l’agrément de personnes physiques ou morales privées ou publiques, autres que l’État pour l’accomplissement de tâches techniques d’étude et de contrôle dans le domaine de l’énergie
-
Règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007
concernant la performance énergétique des bâtiments d’habitation
-
Règlement grand-ducal du 3 novembre 1995 - Texte coordonné
concernant les directives en matière de sécurité dans la fonction publique
-
Arrêté ministériel du 23 avril 1996
concernant l’agrément d’organismes en vue d’interventions en matière de sécurité dans la fonction publique
-
Règlement grand-ducal du 22 juin 2016
relatif a) aux contrôles d’équipements de réfrigération, de climatisation et de pompes à chaleur fonctionnant aux fluides réfrigérants du type HFC, HCFC ou CFC; b) à l’inspection des systèmes de climatisation
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