Verbraucherkreditvertrag

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Ein Verbraucherkreditvertrag kommt zustande, wenn ein gewerblicher Kreditgeber dem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

Bei einem Verbraucherkreditvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem Verbraucher geschlossen wird und in dessen Rahmen der Kreditgeber dem Verbraucher einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht, dies in Form:

  • eines Zahlungsaufschubs; oder
  • eines Darlehens; oder
  • einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe.

Es handelt sich nicht um Verbraucherkreditverträge, wenn der Verbraucher ein Abonnement abgeschlossen hat und Ratenzahlungen über den gesamten Zeitraum der folgenden Leistungen leistet:

  • Erbringung von Dienstleistungen (Beispiel: ein kostenpflichtiges Zeitungsabonnement); oder
  • Lieferung von Waren (Beispiel: ein kostenpflichtiges Abonnement bei einer Plattform für Essenslieferungen).

Betroffene Personen

Gewerbliche Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sowie Verbraucher, die einen Verbraucherkreditvertrag schließen.

Die gängigsten Verbraucherkredite sind:

  • Darlehen für den Kauf eines Gutes (Fahrzeug, Boot usw.);
  • Darlehen zur Finanzierung einer Dienstleistung (Reise, Hausrenovierung usw.).

Bestimmte Verträge unterliegen hingegen nicht den Bestimmungen für Verbraucherkredite. Dies betrifft beispielsweise Kreditverträge, die:

  • mit einer Hypothek besichert und zum Erwerb:
    • von Wohnraum; oder
    • von Baugrund gedacht sind;
  • in Form von Überziehungsmöglichkeiten bewilligt werden, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist.

Hier die vollständige Liste der Kreditverträge, die nicht den Bestimmungen für Verbraucherverträge unterliegen (Pdf, 224 KB).

Voraussetzungen

Vor Abschluss des Kreditvertrags muss der Kreditgeber bzw. Kreditvermittler den Verbraucher über verschiedene Aspekte informieren:

  • die Art des vorgeschlagenen Kredits;
  • den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
  • die Laufzeit des Kreditvertrags;
  • den Zinssatz;
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;
  • die Risiken und Folgen einer Nichtrückzahlung des Kredits.

Dies ermöglicht es dem Verbraucher:

  • die verschiedenen verfügbaren Angebote zu vergleichen;
  • festzustellen, ob der vorgeschlagene Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht.

Diese Informationen werden:

  • auf der Grundlage eines speziellen Formulars („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) erstellt; und
  • auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail, gesicherter Bereich für den Dokumentenaustausch usw.) bereitgestellt.

Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 196 KB), die der Kreditgeber oder Vermittler dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags übermitteln muss.

Wird der Kredit am Ort eines Verkaufs angeboten, muss der Kreditgeber bzw. Kreditvermittler:

  • darauf achten, dass der Verbraucher diese Pflichtinformationen folgendermaßen erhält:
    • vollständig und auf angemessene Weise an diesem Ort;
    • unter Bedingungen, die die Vertraulichkeit des Austauschs garantieren.
  • Er kann darüber hinaus weitere Informationen in einem gesonderten Dokument zusammenfassen, das dem Formblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beizufügen ist.

Wird der Vertrag telefonisch geschlossen, muss der Kreditgeber bzw. Kreditvermittler:

  • die vorherige Genehmigung des Verbrauchers einholen, um ihn anzurufen und ihm einen Fernabsatzvertrag für Finanzdienstleistungen anzubieten;
  • dem Verbraucher während des Gesprächs die Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung mitteilen:
    • Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme;
    • Laufzeit des Vertrages;
    • Zinssatz;
    • Betrag, Anzahl und Häufigkeit der Ratenzahlungen;
    • Beschreibung der Ware oder Dienstleistung;
    • Barzahlungspreis, wenn der Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt wird.

Der Kreditgeber kann zudem auf Anfrage des Verbrauchers diesem unentgeltlich eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs zuschicken, es sei denn, der Kreditgeber weiß bereits zum Zeitpunkt der Beantragung, dass er keinen Vertrag mit dem Verbraucher zu schließen beabsichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorvertraglichen Pflichten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer gelten, sofern sie nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor Abschluss des Vertrags muss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers überprüfen. Hierfür muss der Verbraucher dem Kreditgeber alle für diese Überprüfung erforderlichen Informationen übermitteln:

  • seine laufenden finanziellen Verpflichtungen (Darlehen); und
  • seine laufenden Einkünfte (Gehalt, Rente usw.).

Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, fragt der Kreditgeber sofern erforderlich die entsprechenden Datenbanken dieses Mitgliedstaats ab.

Vorgehensweise und Details

Abschluss des Vertrags

Der Kreditvertrag wird folgendermaßen erstellt:

  • auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger;
  • in zweifacher Ausfertigung, wovon jede von den Parteien zu unterzeichnen ist.

Der Vertrag muss mehrere Informationen enthalten, darunter insbesondere:

  • die Art des Kredits;
  • die Laufzeit des Kreditvertrags;
  • den Kreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
  • den Zinssatz;
  • gegebenenfalls den Tilgungsplan usw.

Hier die vollständige Liste der Informationen (Pdf, 332 KB), die im Verbraucherkreditvertrag enthalten sein müssen.

Wenn die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen gemäß dem Vertrag nicht zur sofortigen Rückzahlung des Kreditbetrags führen, muss in diesem Vertrag deutlich darauf hingewiesen werden, dass für den Verbraucher das Risiko besteht, diesen Kredit bei Fälligkeit nicht vollständig zurückzahlen zu können, sofern keine besondere Sicherheit vorliegt.

Änderung des Sollzinssatzes

Der Verbraucher muss mittels eines dauerhaften Datenträgers über Folgendes informiert werden:

  • über Änderungen des Sollzinssatzes (Zinssatz):
    • bevor die Änderung des Zinssatzes wirksam wird;
    • wenn die Änderung des Sollzinssatzes nicht auf einen veröffentlichten Referenzzinssatz zurückgeht;
  • über den Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen;
  • über die Anzahl und Häufigkeit der Ratenzahlungen.

Widerrufsrecht

Ausübung des Widerrufsrechts

Der Verbraucher:

  • hat eine Frist von maximal 14 Kalendertagen, um vom Kreditvertrag zurückzutreten;
  • kann den Kreditgeber mündlich oder schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen;
  • ist nicht verpflichtet, die Gründe, die ihn zum Rücktritt bewogen haben, zu nennen;
  • muss gegebenenfalls zudem die Bestimmungen über das Widerrufsrecht einhalten, die der Kreditgeber ihm übermittelt hat.

Da die Beweislast des Widerrufs beim Verbraucher liegt, sollte er den Weg des Einschreibens mit Rückschein bevorzugen, um den Kreditgeber von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Die Widerrufsfrist beginnt:

  • am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags; oder
  • nach Abschluss des Vertrags, an dem Tag, an dem der Verbraucher Folgendes erhält:
    • die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsbedingungen usw.); oder
    • die zwingenden Angaben im Kreditvertrag.

Auswirkungen auf den Kreditvertrag

Der Widerruf des Vertrags:

  • bedeutet, dass der Kreditvertrag:
    • automatisch endet; und
    • angesehen wird, als habe er nie existiert;
  • bewirkt ferner die automatische und unentgeltliche Auflösung jedes akzessorischen Vertrags (Beispiel: Abschluss einer Versicherung).

Wurde bereits Kredit in Anspruch genommen, muss der Verbraucher, nachdem er den Kreditgeber schriftlich über seinen Widerruf informiert hat, Folgendes zahlen:

  • das Kapital und die vereinbarten Zinsen innerhalb von 30 Kalendertagen; oder
  • Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz, falls die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt.

Er muss dem Kreditgeber keinerlei weitere Entschädigung zahlen, es sei denn, dieser musste selbst Folgendes an eine Behörde entrichten:

  • etwaige Gebühren; oder
  • eine Summe, die er nicht zurückverlangen kann.

Vorzeitige Rückzahlung

Rückzahlungsverfahren

Der Verbraucher kann jederzeit:

  • dem Kreditgeber seine Absicht zur Rückzahlung schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen; und
  • seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlen.

Sobald er über den Wunsch des Verbrauchers informiert wurde, teilt der Kreditgeber diesem unverzüglich Folgendes mit:

  • den genauen Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet;
  • gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung, die der Verbraucher an ihn zu leisten hat.

An den Kreditgeber zu leistende Entschädigung

Der Verbraucher kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet werden, eine Ausgleichsentschädigung an den Kreditgeber zu leisten, sofern:

  • der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung 10.000 Euro im Laufe eines Jahres überschreitet;
  • die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Es wird keine Entschädigung geschuldet:

  • wenn die vorzeitige Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der den Kredit sichern soll; oder
  • bei einer Überziehungsmöglichkeit; oder
  • wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Die Höhe der Ausgleichsentschädigung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  • 1 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die restliche Laufzeit des Kredits mehr als ein Jahr beträgt;
  • 0,5 % des zurückgezahlten Betrags, wenn die restliche Laufzeit des Kredits weniger als ein Jahr beträgt.

Wenn der Kreditgeber nachweist, dass der ihm entstandene Verlust diese gesetzlich festgelegte Obergrenze übersteigt, kann er ausnahmsweise eine Entschädigung verlangen, die:

  • diese Obergrenze übersteigt;
  • dem tatsächlich erlittenen Verlust entspricht.

Übersteigt diese verlangte Entschädigung den tatsächlich vom Kreditgeber erlittenen Verlust, kann der Verbraucher eine Verminderung der Entschädigung fordern.

Die an den Kreditgeber zu leistende Entschädigung darf die Summe der Zinsen nicht überschreiten, die der Verbraucher hätte zahlen müssen, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit erfüllt worden wäre.

Forderungsabtretung

Tritt der Kreditgeber die Ansprüche aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst an einen Dritten ab, so gilt Folgendes für den Verbraucher:

  • Er kann diesem Dritten gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden (Beispiel: ein Recht auf Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und im Vertrag vorgesehen war).
  • Er ist über die Übertragung der Ansprüche oder des Vertrags zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

Überschreitung

Ist der Zweck der Vereinbarung zwischen den Parteien die Eröffnung eines Girokontos mit Überziehungsmöglichkeit, muss der Kreditgeber den Verbraucher regelmäßig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über Folgendes informieren:

  • den Sollzinssatz (oder Zinssatz) und die für diesen Zinssatz geltenden Bedingungen;
  • den eventuell auf den Zinssatz anwendbaren Referenzzinssatz;
  • die bestehenden Entgelte und etwaige Änderungen dieser Zinssätze;
  • die vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte;
  • die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.

Bei einer Überschreitung um mehr als einen Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich schriftlich Folgendes mit:

  • das Vorliegen einer Überschreitung und ihre Höhe;
  • den Sollzinssatz;
  • etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

Bei einer Überschreitung um mehr als 3 Monate bietet der Kreditgeber dem Verbraucher ein anderes Kreditprodukt an.

Auflösung des unbefristeten Kreditvertrags

Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag unentgeltlich kündigen, dies:

  • jederzeit; oder
  • unter Einhaltung der von den Parteien vereinbarten Kündigungsfrist. Diese Frist darf keinesfalls einen Monat überschreiten.

Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag seinerseits nur auflösen und somit das Abhebungsrecht des Verbrauchers beenden, wenn:

  • diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist; und
  • er eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einhält; und
  • er sachlich gerechtfertigte Gründe anführt.

Er muss dann den Verbraucher über die Kündigung und die Gründe dafür auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informieren, dies:

  • möglichst vor der Kündigung; und
  • spätestens unverzüglich danach.

Der Kreditgeber ist jedoch nicht berechtigt, den Verbraucher zu informieren, wenn die Weitergabe dieser Informationen:

  • gesetzlich nicht zulässig ist; oder
  • Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft (Beispiel: Verdacht auf Geldwäsche).

Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit verbundenen Kreditverträgen

Der Verbraucher kann einen Rechtsbehelf gegen den Kreditgeber einlegen, wenn er beim Lieferanten bzw. Dienstleister keinen Erfolg hatte, sofern die Waren oder Dienstleistungen:

  • nicht geliefert werden; oder
  • nur teilweise geliefert werden; oder
  • nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag entsprechen.

Haustürgeschäfte

Bei Haustürgeschäften muss bzw. darf der Kreditgeber:

  • die Wahl des Verbrauchers akzeptieren, Haustürgeschäfte abzulehnen (durch Anbringen eines deutlichen Zeichens); und
  • die Aufforderung des Verbrauchers, die Örtlichkeiten zu verlassen oder nicht zurückzukehren, nicht missachten.

Bei Missachtung dieser Bestimmungen können schwere Strafen gegen den Kreditgeber verhängt werden.

Zuständige Kontaktstellen

  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
    Dienstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Nachmittags nur mit Termin.
  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

    Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
    Fax:
    (+352) 49 49 57

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eintragung in die Liste der zugelassenen Verbraucherkreditvermittler

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Weitere Informationen

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