Bei Auslandsreisen um konsularische Unterstützung ersuchen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale kulturelle Beziehungen sichert insbesondere luxemburgischen Staatsangehörigen, die sich im Ausland in Schwierigkeiten befinden, konsularische Unterstützung zu, und zwar in Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

Luxemburgische Staatsangehörige können in verschiedenen Situationen um konsularische Unterstützung ersuchen, nämlich:

  • wenn sie einen Rückkehrausweis brauchen (siehe Beschluss 96/409/GASP);
  • wenn sie Hilfe und Rückführung im Notfall brauchen;
  • bei Unfall oder schwerer Krankheit;
  • bei Todesfall;
  • bei Festnahme oder Haft;
  • wenn sie Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden.

Betroffene Personen

Verschiedene Personen können die konsularische Unterstützung der luxemburgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Anspruch nehmen:

  • luxemburgische Staatsangehörige sowie ihre Familienmitglieder;
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, im Aufenthaltsland nicht vertreten ist.

Zu den Familienangehörigen eines luxemburgischen Bürgers zählen:

  • sein Ehepartner;
  • sein Partner, mit dem er eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist (PACS oder gleichwertig);
  • seine direkten Nachkommen und die direkten Nachkommen seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre alt oder un­ter­halts­be­rech­tigt sind;
  • seine direkten Vorfahren und die direkten Vorfahren seines Ehe-/Lebenspartners.

Die Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union, die aus einem Drittstaat kommen, sind – was die konsularische Hilfe betrifft – mit den Familienangehörigen eines luxemburgischen Bürgers gleichgestellt.

Voraussetzungen

Um in einer luxemburgischen oder gegebenenfalls belgischen oder anderen diplomatischen oder konsularischen Vertretung um konsularische Unterstützung zu ersuchen, muss der Antragssteller seine Identität nachweisen, indem er einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegt.

Wenn er nicht oder nicht mehr im Besitz dieser Dokumente ist, kann die diplomatische oder konsularische Vertretung Überprüfungen durchführen, um festzustellen, ob er wirklich die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

Was die Familienmitglieder anbelangt, die luxemburgische Staatsangehörige begleiten, so können ihre Staatsangehörigkeit und ihr Verwandtschaftsverhältnis mit allen Mitteln nachgewiesen werden.

Kosten

Aus der konsularischen Unterstützung können für die Person, die sie erhält, Kosten entstehen, unabhängig davon, an welche diplomatische oder konsularische Vertretung der Europäischen Union sie sich wendet.

Wenn es in dem betreffenden Land keine luxemburgische diplomatische oder konsularische Vertretung gibt, müssen luxemburgische Staatsangehörige ein Dokument ausfüllen, das die Übernahme der Kosten durch den Mitgliedstaat belegt, an dessen diplomatische oder konsularische Vertretung sie sich gewandt haben.

Sie müssen diese von einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten dann dem luxemburgischen Staat erstatten.

Vorgehensweise und Details

Ersuchen um konsularische Unterstützung

Luxemburgische Staatsangehörige können sich an luxemburgische diplomatische und konsularische Vertretungen im Ausland wenden, um konsularische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

In Ländern, in denen Luxemburg nicht vertreten ist, können luxemburgische Staatsangehörige sich an die belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen wenden.

Wenn es in einem Drittland keine luxemburgischen oder belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gibt, können Luxemburger sich an irgendeine diplomatische oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wenden.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union können sich an luxemburgische diplomatische oder konsularische Vertretungen wenden, sofern ihr Herkunftsmitgliedstaat in dem Drittland keine diplomatische oder konsularische Vertretung hat.

Der Antragsteller kann sein Ersuchen um konsularische Unterstützung bei einer luxemburgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen:

  • indem er persönlich vorstellig wird oder sich durch einen Dritten vertreten lässt;
  • telefonisch;
  • per E-Mail;
  • per Post.

Wenn konsularische Unterstützung außerhalb der Geschäftszeiten der luxemburgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen und am Wochenende benötigt wird, kann die Telefonzentrale des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel kontaktiert werden: (+352) 247-82300.

Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokuments

Bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses oder des Personalausweises im Ausland muss unbedingt eine Diebstahl- oder Verlustanzeige bei der Polizeibehörde vor Ort erfolgen.

Mit diesem Dokument und 2 Fotos (Passfotos) wenden sich luxemburgische Staatsangehörige an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung, damit diese ihnen einen Passierschein ausstellt.

Mit diesem Dokument können sie nach Luxemburg zurückkehren, allerdings ohne einen oder mehrere Zwischenstopps einlegen zu dürfen, ausgenommen Flughafentransit.

Wenn die diplomatische oder konsularische Vertretung zu weit entfernt ist, können sie:

  • einen ernannten und für die Gegend, in der sie sich befinden, zuständigen Honorarkonsul Luxemburgs aufsuchen; oder
  • ein Familienmitglied bitten, das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (Bureau des passeports, visas et légalisation) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel zu kontaktieren.

Bei Fehlen einer luxemburgischen Vertretung können Luxemburger sich an eine belgische diplomatische oder konsularische Vertretung wenden oder an eine eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, um ein Emergency Travel Document (ETD) zu erhalten.

Nach der Rückkehr nach Luxemburg muss der Passierschein oder das ETD beim Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen abgegeben werden. Achtung: Bei Verlust des Personalausweises muss dieser ersetzt werden, was sowohl für Gebietsansässige als auch für Nichtansässige gilt.

Die im Ausland bei der Polizei vor Ort gemachte Verlust- oder Diebstahlanzeige muss auch den luxemburgischen Behörden vorgelegt werden.

Hilfe und Rückführung im Notfall

Bei ernsthaften Schwierigkeiten, unter anderem mit den Behörden vor Ort oder Privatpersonen, kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung luxemburgische Staatsangehörige unterstützen, indem sie:

  • ihnen nützliche Adressen wie die der lokalen Behörden, von Anwälten oder anderen nennt;
  • ihnen die Infrastruktur der diplomatischen oder konsularischen Vertretung (Telefon, Internet, Fax usw.) zur Verfügung stellt, damit sie zum Beispiel ihre Familie, ihre Freunde oder ihren Arbeitgeber um Hilfe bitten können.

Unfall oder schwere Krankheit

Bei einem Unfall oder bei schwerer Krankheit in einem Land, in dem Luxemburg nicht mit einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung vertreten ist, wird die Familie des betroffenen Staatsangehörigen kontaktiert, um:

  • ihr die zur Verfügung stehende Auskunft über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu geben;
  • ihr gegebenenfalls die Kontaktdaten von Ärzten/Krankenhäusern im Land zu geben;
  • sie bei den lokalen Verfahren im Falle eines Krankenhausaufenthalts zu unterstützen oder um die Rückführung aus medizinischen Gründen zu organisieren usw.

Die diplomatische oder konsularische Vertretung übernimmt in keinem Fall Krankenhaus- oder andere Kosten (Medikamente, medizinische Behandlung usw.).

Tod

Bei Todesfall im Ausland informiert die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich die Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale kulturelle Beziehungen, damit diese ihrerseits die Familie des Verstorbenen informieren kann.

Sie kann die Familie auch bei den notwendigen Schritten bei der Organisation der Rückführung der sterblichen Überreste / der Asche oder bei der Bestattung vor Ort beraten.

Die Rückführungskosten übernimmt:

Die diplomatische oder konsularische Vertretung kann der Familie des Verstorbenen auch dabei helfen, die amtlichen Dokumente bei den lokalen Behörden zu erhalten oder zu beglaubigen.

Festnahme oder Haft

Im Falle einer Festnahme oder Haft im Ausland haben luxemburgische Staatsangehörige das Recht zu verlangen, dass die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung hierüber informiert wird.

Auf Antrag des Inhaftierten kann dessen Familie informiert werden.

Ein Besuch der diplomatischen oder konsularischen Vertretung beim Inhaftierten kann grundsätzlich sofort nach seiner Festnahme erfolgen, hängt aber in jedem Fall von den lokalen Bestimmungen ab.

Die diplomatische oder konsularische Vertretung überzeugt sich von den Haftbedingungen und der Einhaltung der lokalen Bestimmungen.

Auf Anfrage kann sie dem Inhaftierten helfen, einen Anwalt zu finden, der ihn gegenüber den lokalen Justizbehörden vertritt. Das Anwaltshonorar geht zulasten des Inhaftierten oder seiner Angehörigen.

Bei Schwierigkeiten kann die diplomatische oder konsularische Vertretung dem Inhaftierten bei den administrativen Abläufen helfen, um gemäß der Gesetzgebung des Landes, in dem er inhaftiert ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Gleiches gilt für die administrativen Abläufe, wenn ein luxemburgischer Staatsangehöriger die Überführung in eine Haftanstalt in Luxemburg beantragt, um seine Haftstrafe dort zu verbüßen.

Opfer eines Verbrechens oder Vergehens

Wenn Reisende Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden, kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung sie unterstützen, indem:  

  • sie ihnen nützliche Adressen wie die der lokalen Behörden, von Anwälten oder anderen nennt;
  • sie ihnen die Infrastruktur der diplomatischen oder konsularischen Vertretung (Telefon, Internet, Fax usw.) zur Verfügung stellt, damit sie ihre Familie, ihre Freunde oder ihren Arbeitgeber um Hilfe bitten können;
  • sie ihnen gegebenenfalls die Kontaktdaten von Ärzten/Krankenhäusern im Land gibt;
  • sie ihnen bei den lokalen Verfahren usw. hilft.

Die diplomatische oder konsularische Vertretung übernimmt in keinem Fall Krankenhauskosten oder andere Kosten (Medikamente, medizinische Behandlung usw.), die infolge eines Verbrechens oder Vergehens, dem eine Person zum Opfer fällt, anfallen können.

Fälle, in denen keine konsularische Unterstützung möglich ist

Die konsularische Hilfe ist grundsätzlich administrativer Natur.

Bestimmte Dinge können nicht durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung erfolgen oder übernommen werden, wie zum Beispiel:

  • Rückführung einer Person auf Staatskosten, außer im Falle von außergewöhnlicher Schwere oder unter Vorbehalt einer späteren Erstattung;
  • Begleichung einer Geldbuße, einer Hotel- oder Krankenhausrechnung oder einer anderen Ausgabe;
  • Vorschuss von Geld ohne vorab geleistete Sicherheit;
  • sofortige Ausstellung eines Reisepasses;
  • Eingreifen in juristische Verfahren, um die Freisetzung einer Person zu erwirken, auch wenn diese in eine Rechtssache verwickelt oder einer im Gebiet des Gastlandes begangenen Straftat angeklagt ist;
  • Reisebüros, Banken oder Versicherungsgesellschaften ersetzen;
  • den konsularischen Schutz offiziell gewährleisten, wenn die Person auch die Staatsangehörigkeit des Reiselandes besitzt.

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Publikationen

Rechtsgrundlagen

  • Directive (UE) 2015/637 du Conseil du 20 avril 2015

    établissant les mesures de coordination et de coopération nécessaires pour faciliter la protection consulaire des citoyens de l'Union non représentés dans des pays tiers

  • Loi du 20 avril 1923

    concernant la promulgation de règlements consulaires et l'introduction de certaines taxes à percevoir par les agents du corps consulaire

  • Arrêté grand-ducal modifié du 29 juin 1923

    portant règlement du service consulaire et introduction de certaines taxes à percevoir par les agents du corps consulaire

  • Décision 96/409/PESC du 25 juin 1996

    concernant l'établissement d'un titre de voyage provisoire

  • Loi modifiée du 14 avril 1934

    concernant les passeports à l'étranger et l'établissement d'un droit de chancellerie pour légalisations d'actes et d'un droit de timbre sur les certificats de nationalité

  • Règlement grand-ducal du 12 février 2015

    fixant les modalités pour l'obtention d'un passeport biométrique, titre de voyage biométrique pour étrangers, apatrides et réfugiés et établissant un droit de chancellerie pour légalisations d'actes

  • Règlement grand-ducal modifié du 7 mai 2009

    fixant les modalités pour l'établissement d'un laissez-passer

  • Règlement grand-ducal du 15 mai 2018

    1) modifiant l'arrêté grand-ducal du 29 juin 1923 portant règlement du service consulaire et introduction de certaines taxes à percevoir par les agents du corps consulaire ; et 2) abrogeant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 portant application de la décision des représentants des Gouvernements des États membres, réunis au sein du Conseil, du 19 décembre 1995 concernant la protection des citoyens de l'Union Européenne par les représentations diplomatiques et consulaires

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