Seine Rechte bei Verspätung, Körperverletzung oder Tod bei der Beförderung mit Stadt- und Reisebussen geltend machen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Maßnahme der Europäischen Union (EU) für den Verkehr mit Stadt- und Reisebussen zielt darauf ab, allen Fahrgästen – unabhängig von ihrem Zielort – einen hohen Schutz zu gewähren.

Was die Unterrichtung und Entschädigung von Busfahrgästen bei Annullierung, erheblicher Verspätung, Körperverletzung, Tod oder Gepäckverlust betrifft, gelten gemeinsame Vorschriften.

Gleichzeitig gelten spezifische Bestimmungen und ein besonderer Verbraucherschutz bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.

Zielgruppe

Alle Fahrgäste, die die Fernliniendienste (mindestens 250 km) nutzen und deren Abfahrts- oder Ankunftsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt.

Linienverkehrsdienste“ sind Dienste zur Beförderung von Fahrgästen mit Stadt- und Reisebussen in festgelegten Abständen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.

Voraussetzungen

Besitz eines Fahrscheines mit festem Reisedatum (auf dem die Abfahrtszeit vermerkt ist) oder einer Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst.

Vorgehensweise und Details

Pflicht zur Unterrichtung über Fahrgastrechte

Die Beförderer sowie die Betreiber der Busbahnhöfe, an denen Stopps vorgesehen sind, sorgen dafür, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt einschlägige und verständliche Informationen über ihre Rechte erhalten.

Diese Informationen sind an den verschiedenen Busbahnhöfen und gegebenenfalls im Internet bereitzustellen.

Auf Verlangen von behinderten Menschen (Blinde, Sehbehinderte usw.) oder von Menschen mit eingeschränkter Mobilität sind die Informationen nach Möglichkeit in für sie zugänglicher Form bereitzustellen.

Der Beförderer ist eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter, kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und die im Rahmen eines Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienstes Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet, während der Busbahnhofbetreiber eine für den Betrieb eines bestimmten Busbahnhofes verantwortliche Stelle ist.

Annullierung oder Verspätung

Informationspflicht

Bei Annullierung oder Verspätung muss der Beförderer und/oder der Busbahnhofbetreiber dafür sorgen, dass die Fahrgäste über die Umstände informiert werden, und zwar:

  • schnellstmöglich; und
  • spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit; und
  • an den Busbahnhöfen oder in elektronischer Form.

Verpassen Fahrgäste ihre Anschlüsse aufgrund von Annullierungen oder Verspätungen, so muss der Beförderer und/oder der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die betreffenden Personen über andere verfügbare Anschlüsse zu informieren.

Fahrgastrechte

Bei (voraussichtlicher oder tatsächlicher) Annullierung eines Linienverkehrsdienstes, Verspätung von mehr als 120 Minuten oder Überbuchung haben Busfahrgäste unverzüglich die Wahl zwischen:

  • der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu ihrem Bestimmungsort – ohne zusätzliche Kosten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen; und
  • der Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls der Rückbeförderung mit einem Stadt- oder Reisebus zum Abfahrtsort – kostenlos und zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Bietet der Beförderer dem Fahrgast diese Wahl nicht an, so hat der Fahrgast zusätzlich zur Fahrpreiserstattung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Entschädigung zu zahlen.

Wird dem Fahrgast die Wahl angeboten und wählt er die Erstattung, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der Beschwerde vorzunehmen. Die Erstattung erfolgt in Höhe des vollen Fahrpreises sowohl für den oder die nicht durchgeführten Teile als auch für den oder die bereits durchgeführten Teile der Fahrt, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist.

Achtung: Die Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet.

Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.

Wird das Fahrzeug während der Fahrt betriebsunfähig, muss der Beförderer Folgendes anbieten:

  • die Fortsetzung des Verkehrsdienstes mit einem anderen Fahrzeug von dem Ort, an dem sich der betriebsunfähige Stadt- oder Reisebus befindet; oder
  • die Beförderung von dem Ort, an dem sich der betriebsunfähige Stadt- oder Reisebus befindet, an einen geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung des Verkehrsdienstes möglich ist.

Körperverletzung und Tod

Die Fahrgäste (oder die Personen, für die sie unterhaltspflichtig sind) haben bei Verletzung oder Tod Anspruch auf eine Entschädigung, einschließlich angemessener Kosten für die Bestattung im Todesfall.

Bei Tod können die Personen, für die der jeweilige Fahrgast kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, dieses Recht ausüben (Kinder, Verwandte usw.).

Der Höchstbetrag der Entschädigung, die bei Tod oder Körperverletzung geltend gemacht werden kann, darf nicht weniger als 220.000 Euro betragen.

Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Fahrgäste haben bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck Anspruch auf Entschädigung. Der Höchstbetrag, den die Fahrgäste geltend machen können, darf nicht weniger als 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen.

Personen mit eingeschränkter Mobilität

Bei Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht der Entschädigungsbetrag dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung.

Pflicht zur Hilfeleistung

Annullierung oder Verspätung

Wird eine Reise von über 3 Stunden annulliert oder verspätet sich die Abfahrt einer solchen Reise um mehr als 90 Minuten, muss der Beförderer Folgendes kostenlos anbieten:

  • Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessener Menge, sofern sie im Bus oder Busbahnhof vorhanden sind oder beschafft werden können;
  • ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft (mit Übernahme der Beförderung), falls notwendig. Der Höchstbetrag pro Fahrgast kann vom Beförderer auf 80 Euro pro Nacht und maximal 2 Nächte begrenzt werden.

Achtung: Dies gilt nicht für Fahrgäste, die im Besitz von Fahrscheinen mit offenen Reisedaten sind, sofern die Abfahrtszeit nicht angegeben ist, außer für Fahrgäste mit einer Zeitfahrkarte.

Der Beförderer ist nicht zur Unterbringung verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde.

Unfälle

Bei Unfällen muss der Beförderer angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren Bedürfnisse der Fahrgäste leisten. Diese Hilfe umfasst, falls erforderlich, Folgendes:

  • erste Hilfe;
  • Verpflegung;
  • Kleidung;
  • Beförderung;
  • Unterbringung. Die Unterbringungskosten pro Fahrgast können auf 80 Euro pro Nacht und 2 Nächte begrenzt werden.

Einreichung von Beschwerden

Fühlt sich ein Fahrgast in seinen Rechten verletzt, kann er innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag, an dem der Linienverkehrsdienst durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte, beim Beförderer Beschwerde einreichen.

Der Beförderer muss den Fahrgast innerhalb eines Monats darüber unterrichten, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die endgültige Antwort an den Fahrgast muss innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Beschwerde erfolgen.

In Bezug auf Fahrten, deren Abfahrtsort in Luxemburg liegt oder die aus einem Drittland ankommen, hat der Fahrgast ebenfalls die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde beim Ministerium für Verbraucherschutz einzureichen. Die Beschwerde muss die Sachverhalte, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen seine Rechte darstellen, genauestens angeben und von ihm unterzeichnet sein.

Die Beschwerde muss binnen 3 Monaten ab dem Eintritt der Sachverhalte per Einschreiben an das Ministerium für Verbraucherschutz gesandt werden. Das Ministerium für Verbraucherschutz hat anschließend 3 Monate ab Erhalt der Beschwerde, um dem Beschwerdeführer seinen Beschluss mitzuteilen.

Als Stelle, die mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 betraut ist, kann das Ministerium für Verbraucherschutz Verwaltungssanktionen gegen Beförderer verhängen, die die Fahrgastrechte missachten.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Verbraucherschutz

Europäisches Verbraucherzentrum GIE

  • Europäisches Verbraucherzentrum GIE

    Adresse:
    271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 9.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 16.00 Uhr
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    Öffnungszeiten und Telefonempfang:
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr, außer Mittwoch (von 9.00 bis 13.00 Uhr).

Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte

  • Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte

    Adresse:
    6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 9.00 Uhr
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    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
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    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle wenden Seine Rechte bei Nichtbeförderung, Flugannullierung oder Verspätung geltend machen Seine Rechte bei Verspätung, Körperverletzung oder Tod bei der Beförderung im Schiffsverkehr geltend machen Seine Rechte bei Verspätung, Sach- und Personenschäden oder Tod im Bahnverkehr geltend machen Der Mediator für Verbrauchergeschäfte

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Règlement (UE) No 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011

    concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar

  • Loi du 27 avril 2015

    déterminant le régime des sanctions applicables en cas de violation des dispositions du règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le règlement (CE) n° 2006/2004, et modifiant 1) les articles L. 311-5 et L. 311-6 du Code de la consommation, 2) l'article 7bis de la loi modifiée du 29 juin 2004 sur les transports publics

  • Loi du 5 février 2021

    sur les transports publics

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