Ihre Rechte als Fahrgast im Kraftomnibusverkehr
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Zusammenfassung:
Als Fahrgast oder baldiger Fahrgast eines Stadt- oder Reisebusses (im Folgenden „Bus“) mit Abfahrts- oder Zielort in der Europäischen Union haben Sie Rechte. Wenn Sie als Fahrgast einen Schaden erleiden, haben Sie je nach den Umständen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, auf Hilfeleistung oder auf Entschädigung.
Die Maßnahme der Europäischen Union (EU) für den Kraftomnibusverkehr zielt darauf ab, allen Fahrgästen einen hohen Schutz zu gewähren.
Es bestehen gemeinsame Regelungen in Sachen Information und Entschädigung von Busfahrgästen bei:
- Annullierung oder erheblicher Verspätung;
- Problemen mit dem Gepäck;
- Verletzung oder Tod durch einen Unfall.
Gleichzeitig gelten spezifische Bestimmungen und ein besonderer Verbraucherschutz bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.
Betroffene Personen
Jeder Fahrgast eines Busses im Langstrecken-Linienverkehrsdienst mit Abfahrt oder Ankunft in einem Land der Europäischen Union (EU).
Der Begriff „Linienverkehrsdienst“ bezeichnet Fahrten:
- auf einer bestimmten Strecke;
- bei denen Fahrgäste zu bestimmten Zeiten an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
Unter „Langstrecke“ versteht man jede Strecke von mindestens 250 Kilometern.
Voraussetzungen
Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie:
- über eine bestätigte Reservierung für die betroffene Strecke verfügen;
- zur fahrplanmäßigen Abfahrtszeit am Abfahrtsort gewesen sein;
- alle vom Busunternehmen festgelegten geltenden Bedingungen erfüllt haben;
- im Besitz eines Fahrscheins, auf dem die Abfahrtszeit vermerkt ist (Fahrschein mit festem Reisedatum), oder einer Zeitfahrkarte für einen Linienverkehrsdienst sein.
Vorgehensweise und Details
Annullierung oder Verspätung
Bei Annullierung oder Verspätung müssen das Busunternehmen und/oder der Busbahnhofbetreiber darauf achten, Sie folgendermaßen zu informieren:
- schnellstmöglich; und
- spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit.
Bei Verspätung muss das Busunternehmen Sie über die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren, sobald diese Information vorliegt.
Falls Ihre Reise:
- bei der Abfahrt um mehr als 2 Stunden verspätet war; oder
- wegen einer Überbuchung oder aus zwingenden Gründen annulliert wurde;
muss das Unternehmen Ihnen Folgendes zur Auswahl anbieten:
- Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt zu Ihrem Abfahrtsort, wenn der Zweck Ihrer Reise wegen der Verspätung nicht mehr erfüllt werden kann; und
- Fortsetzung Ihrer Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu Ihrem Bestimmungsort unter vergleichbaren Bedingungen, ohne zusätzliche Kosten und zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Werden Ihnen diese Wahlmöglichkeiten nicht angeboten, haben Sie im Falle einer Verspätung neben der Einreichung einer Beschwerde später auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises.
Bei Annullierung einer Fahrt mit einer planmäßigen Dauer von über 3 Stunden haben Sie ebenfalls Anspruch auf:
- Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;
- eine Unterkunft, wenn Sie die Nacht vor Ort verbringen müssen (maximal 80 Euro pro Nacht und höchstens 2 Nächte), sowie Beförderung zwischen dieser Unterkunft und dem Busbahnhof.
Hinweis: Wurde die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder eine Naturkatastrophe verursacht, muss das Unternehmen die Kosten für die Unterkunft nicht übernehmen.
Verlorenes oder beschädigtes Gepäck
Wird Ihr Gepäck aufgrund eines Unfalls während Ihrer Busreise beschädigt oder geht es aufgrund eines solchen Unfalls verloren, können Sie eine Entschädigung verlangen.
Der Höchstbetrag der Entschädigung darf nicht weniger als 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen.
Wenn Sie eine Person mit eingeschränkter Mobilität sind und Ihr Rollstuhl oder eine andere Mobilitätshilfe beschädigt wird oder verloren geht, können Sie eine Entschädigung beantragen, um die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur zu decken.
Bei einem Unfall verletzte Person
Wenn sich während Ihrer Reise ein Unfall ereignet hat und Sie verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.
Der Höchstbetrag der Entschädigung darf nicht weniger als 220.000 Euro pro Fahrgast betragen.
Bei einem Unfall muss das Busunternehmen sich an der ersten Hilfe beteiligen, indem es erforderlichenfalls einen Krankenwagen ruft, und für Unterstützung in Bezug auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse – wie Verpflegung, Kleidung und Unterbringung – sorgen.
Bei einem Unfall verstorbene Person
Wenn Sie ein unterhaltsberechtigter Angehöriger eines Opfers sind, das bei einem Busunfall ums Leben gekommen ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, einschließlich der Bestattungskosten.
Der Höchstbetrag der Entschädigung darf nicht weniger als 220.000 Euro pro Fahrgast betragen.
Personen mit eingeschränkter Mobilität
Wenn Sie eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sind, haben Sie das Recht, von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, Ihnen die Hilfe zu leisten, die Sie benötigen. Ist dies der Fall, darf der Beförderer Ihnen den Zugang zum Bus nicht aus folgenden Gründen verweigern:
- Einhaltung der Sicherheitsanforderungen; oder
- Unmöglichkeit des Einsteigens (oder Aussteigens) oder der Beförderung im Fahrzeug aufgrund von dessen Konstruktion oder Infrastruktur.
Ihre Begleitperson muss kostenlos befördert werden und, sofern machbar, einen Sitzplatz neben Ihnen bekommen.
Wenn Sie Hilfe am Busbahnhof oder im Bus wünschen, müssen Sie das Unternehmen mindestens 36 Stunden vor der geplanten Abfahrt darüber informieren. Sie müssen 30 Minuten vor der Abfahrt am Abfahrtsort sein.
Wenn Ihr Rollstuhl oder Ihre Mobilitätshilfe bzw. Ihr Hilfsgerät bei einem Unfall beschädigt wurde, muss das Busunternehmen Ihnen eine Entschädigung in Höhe der Kosten für den Ersatz oder die Reparatur des Geräts zahlen.
Beschwerde
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte verletzt wurden, können Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Reise eine Beschwerde an das Busunternehmen richten. Dieses verfügt dann über:
- einen Monat, um zu reagieren;
- 3 Monate, um Ihnen eine endgültige Antwort zukommen zu lassen.
Oft stellen Busunternehmen direkt auf ihrer Website oder an der Fahrscheinausgabe ein Beschwerdeformular zur Verfügung.
Wenn Sie keine Antwort erhalten haben oder die Antwort als unbefriedigend empfinden, können Sie eine Beschwerde bei der Direktion für Verbraucherschutz (Direction de la protection des consommateurs) einreichen.
Wenn Sie in der EU leben, haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
- Sie können sich an eine alternative Streitbeilegungsstelle (AS-Stelle) wenden.
- Wenn Sie Ihren Fahrschein online gekauft haben, können Sie Ihre Beschwerde über die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einreichen.
Sie können auch:
- über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen Klage einreichen und eine Entschädigung nach EU-Recht fordern;
- Klage beim Gericht des Landes einlegen, in dem das Busunternehmen eingetragen ist.
Hinweis: Für weitere Hilfe oder Beratung können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg wenden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
-
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
Beratungen nach Terminvereinbarung.
-
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
- Adresse:
- 6, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 13 11
- Fax:
- (+352) 46 36 03
- E-Mail:
- info@mediateurconsommation.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- http://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Fahrgastrechte von Busreisenden
auf Your Europe
-
Rechte von Reisenden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
auf dem Portal Your Europe
-
Mediator für Verbrauchergeschäfte
Website
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Rechte von Passagieren
auf dem Portal der Luxemburger Regierung
-
Zug-, Bus- und Schiffsreisen
auf der Website der CECL
Rechtsgrundlagen
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Règlement (UE) No 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011
concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar
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Loi du 27 avril 2015
déterminant le régime des sanctions applicables en cas de violation des dispositions du règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le règlement (CE) n° 2006/2004, et modifiant 1) les articles L. 311-5 et L. 311-6 du Code de la consommation, 2) l'article 7bis de la loi modifiée du 29 juin 2004 sur les transports publics
-
Loi du 5 février 2021
sur les transports publics
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
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