Kulturgüter – Ausfuhrgenehmigung
Zum letzten Mal aktualisiert am
Infolge des neuen Gesetzes vom 27. Juni 2018 über die Ausfuhrkontrolle, das im Amtsblatt (Mémorial) A Nr. 603 vom 20. Juli 2018 veröffentlicht wurde, sind einige Informationen nicht mehr aktuell. Diese Informationsseite sowie die entsprechenden Formulare werden derzeit rechtlich aktualisiert.
Für etwaige Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (Office du contrôle des exportations, importations et du transit - OCEIT) (ehemals Lizenzamt (Office des licences)).
Auf EU-Ebene wird die Ausfuhr von Kulturgütern an den Grenzen zur Europäischen Union (EU) einheitlich kontrolliert.
Falls der Wert und das Alter gewisse Grenzen überschreiten, bedarf die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr von Kulturgütern einer Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das betroffene Kulturgut rechtmäßig und endgültig befindet.
In Luxemburg ist die zuständige Behörde das Ministerium für Kultur (Ministère de la Culture), das eine der folgenden Genehmigungen ausstellt:
- entweder eine normale Genehmigung;
- oder eine spezifische offene Genehmigung für die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts durch eine bestimmte Person oder Organisation;
- oder eine allgemeine offene Genehmigung für jegliche vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind.
Diese Genehmigungen sind in der gesamten Europäischen Union gültig.
Auf nationaler Ebene ist eine Genehmigung des Ministeriums für Kultur ebenfalls für die Ausfuhr von Gegenständen von kulturellem Interesse erforderlich, die:
- älter als 100 Jahre sind;
- oder deren Urheber seit mehr als 50 Jahren tot sind.
Für die Ausfuhr von Gegenständen von kulturellem Interesse, die im Ausland von nicht luxemburgischen Künstlern angefertigt und seit weniger als 100 Jahren eingeführt werden, ist keine Genehmigung erforderlich, es sei denn, diese Gegenstände stammen ursprünglich aus den Gebieten des ehemaligen Herzogtums Luxemburg.
Betroffene Personen
Jeder Verbringer benötigt eine Genehmigung zur (vorübergehenden oder endgültigen) Ausfuhr aus der EU für Kulturgüter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern aufgeführt sind und den Status von Gemeinschaftswaren im freien Warenverkehr besitzen.
Der Verbringer kann Folgendes erhalten:
- eine normale Genehmigung für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern;
- eine spezifische offene Genehmigung für die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts zu Ausstellungszwecken in einem Drittland, wenn die Person oder Organisation, die das Kulturgut benutzt oder ausstellt:
- dessen rechtmäßiger Eigentümer oder Halter ist;
- und sämtliche Garantien für die Rückkehr des Gutes in einwandfreiem Zustand in die Union liefert, ohne jeglichen Zweifel am ausgeführten Kulturgut;
- eine allgemeine offene Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind, zu Ausstellungszwecken in einem Drittland, wenn die Einrichtung sämtliche Garantien für die Rückkehr in einwandfreiem Zustand in die Union liefert.
Der Verbringer beantragt diese Genehmigung:
- bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kulturgut am 1. Januar 1993 rechtmäßig und endgültig befunden hat;
- oder, nach dem genannten Datum, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet es sich;
- nach rechtmäßiger und endgültiger Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat;
- oder nach der Einfuhr aus einem Drittland;
- oder nach der Wiedereinfuhr aus einem Drittland nach rechtmäßiger Verbringung aus einem Mitgliedstaat in dieses Land befindet.
Kulturgüter, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien 1 bis 15 fallen, sind nur betroffen, wenn ihr Wert mindestens den nachstehend aufgeführten Wertgruppen entspricht. 1 Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören. |
|
Gegenstände |
Zolltarifnummer |
---|---|
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus:
|
|
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre |
9705 00 00 |
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1 |
9701 |
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1 |
9701 |
5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1 |
6914 |
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1 |
9702 00 00 |
7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind1 |
9703 00 00 |
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1 |
3704 |
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1 |
9702 00 00 |
10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung |
9705 00 00 |
11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre |
9706 00 00 |
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern |
3704 |
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert |
9705 00 00 9705 00 00 |
14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre |
9705 00 00 |
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen a) die zwischen 50 und 100 Jahre alt sind: - Spielzeug, Spiele b) die älter als 100 Jahre sind |
Kapitel 95 9706 00 00 |
Anm.: Lediglich die offiziellen Texte sind maßgeblich.
Wertgruppen, die bestimmten Kategorien entsprechen (s. Punkte 1 bis 15 oben)
Wert (in Euro) |
Kategorie |
---|---|
Wertunabhängig |
|
15.000 |
|
30.000 |
|
50.000 |
|
150.000 |
|
Anm.: Lediglich die offiziellen Texte sind maßgeblich.
Voraussetzungen
Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft verweigern, wenn die Güter durch die Gesetzgebung über nationale Kulturgüter von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geschützt sind.
In Luxemburg wird die Liste der unter Denkmal stehenden Gebäude und Objekte alle 5 Jahre im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlicht.
Unter bestimmten Umständen kann ein Mitgliedstaat außerdem die Ausfuhr bestimmter Kulturgüter ohne Genehmigung gestatten.
Vorgehensweise und Details
Normale Genehmigung
Beantragung einer normalen Genehmigung
Eine normale Genehmigung kann für jegliche Ausfuhr von Kulturgütern genutzt werden.
Der Verbringer muss einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter (Französisch, Pdf, 1,24 MB) an das Ministerium für Kultur richten. Er muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen (Rechnungen, Gutachten usw.);
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des Kulturgutes (mindestens im Format 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Der Antrag kann in Deutsch, Französisch oder Englisch ausgefüllt werden. Werden andere Sprachen verwendet, kann das Ministerium eine Übersetzung verlangen.
Das Ministerium kann gegebenenfalls verlangen, dass das für die Ausfuhr vorgesehene Kulturgut zur Begutachtung im Original vorgestellt wird.
Nutzung einer normalen Genehmigung
Das Ministerium für Kultur erteilt für jeden Versand von Kulturgütern eine gesonderte Genehmigung und, sofern erforderlich, mehrere Genehmigungen für einen und denselben Versand von mehreren Kulturgütern.
Nach der Bearbeitung des Antrags verwahrt das Ministeriums den Originalantrag (Nr. 1) und stellt dem Antragsteller 2 weitere Exemplare aus:
- Exemplar Nr. 2 für den Inhaber der Genehmigung;
- und Exemplar Nr. 3, das nach der Ausfuhr an das Ministerium für Kultur zurückgeschickt wird.
Der Verbringer muss diese beiden Exemplare (Nr. 2 und Nr. 3) dem zuständigen Zollamt als Beleg für die Ausfuhranmeldung (endgültige oder vorübergehende Ausfuhr) oder gegebenenfalls für das Carnet ATA vorlegen. Das Ausfuhrzollamt übermittelt ihm dann das ordnungsgemäß ausgefüllte Exemplar Nr. 2.
In Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnet ATA ist eine Genehmigungsreferenz (dokumentarischer EU-Code E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Exemplar Nr. 3 ist bei der Verbringung bis zum Ausfuhrzollamt des EU-Zollgebiets mitzuführen, welches es dann an das Ministerium für Kultur zurückschickt.
Gültigkeit der normalen Genehmigung
Die normale Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 12 Monate ab ihrer Ausstellung gültig.
Bei vorübergehender Ausfuhr kann in der Genehmigung die Frist angegeben sein, innerhalb der das Kulturgut wieder nach Luxemburg eingeführt werden muss.
Im Falle des Ablaufs oder der Nichtnutzung der Ausfuhrgenehmigung muss der Inhaber seine Exemplare unverzüglich an das Ministerium für Kultur zurückschicken.
Spezifische offene Genehmigung
Beantragung einer spezifischen offenen Genehmigung
Eine spezifische offene Genehmigung betrifft die vorübergehende und regelmäßige Ausfuhr eines spezifischen Kulturgutes, das bei Ausstellungen in einem Drittland verwendet und gezeigt wird.
Der Verbringer muss einen Antrag auf spezifische offene Genehmigung (Französisch, Pdf, 143 KB) an das Ministerium für Kultur richten. Er muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen (Rechnungen, Gutachten usw.);
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des Kulturgutes (mindestens im Format 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Nutzung einer spezifischen offenen Genehmigung
Nach der Bearbeitung des Antrags stellt das Ministerium dem Verbringer eine spezifische offene Genehmigung aus.
Der Verbringer muss die Genehmigung dem zuständigen Zollamt als Beleg für die vorübergehende Ausfuhranmeldung vorlegen.
In Feld 44 der Ausfuhranmeldung ist eine Genehmigungsreferenz (dokumentarischer EU-Code E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Die Genehmigung ist bei der Verbringung bis zum Ausfuhrzollamt des EU-Zollgebiets mitzuführen, welches ihm die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.
Gültigkeit der spezifischen offenen Genehmigung
Die spezifische offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig.
Ein Mitgliedstaat kann sie jederzeit widerrufen, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung nicht mehr gegeben sind. Falls er die Genehmigung nicht zurückerhält und sie missbräuchlich verwendet werden könnte, muss er unverzüglich die Kommission benachrichtigen, die die anderen Mitgliedstaaten umgehend hiervon in Kenntnis setzt.
Allgemeine offene Genehmigung
Beantragung einer allgemeinen offenen Genehmigung
Eine allgemeine offene Genehmigung gilt für jegliche vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind.
Der Verbringer muss einen Antrag auf allgemeine offene Genehmigung (Französisch, Pdf, 210 KB) an das Ministerium für Kultur richten. Er muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- Unterlagen, aus denen sachdienliche Auskünfte über das Kulturgut und die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen, gegebenenfalls anhand von Belegen (Rechnungen, Gutachten usw.);
- ein oder gegebenenfalls mehrere Schwarz-Weiß- oder Farbfotos des Kulturgutes (mindestens im Format 8 cm x 12 cm) mit ordnungsgemäßer Beglaubigung der Echtheit.
Nutzung einer allgemeinen offenen Genehmigung
Nach der Bearbeitung des Antrags stellt das Ministerium dem Verbringer eine allgemeine offene Genehmigung aus.
Der Verbringer muss die Genehmigung dem zuständigen Zollamt als Beleg für die
vorübergehende Ausfuhranmeldung vorlegen.
Der Genehmigung ist eine Liste der ausgeführten Güter beizufügen, die unter Verwendung von Papier mit Briefkopf der betreffenden Einrichtung zu erstellen ist. Jede Seite dieser Liste muss:
- von einer dieser Einrichtung angehörenden und in der Genehmigung genannten Person unterzeichnet sein;
- den Stempel der Einrichtung tragen, der mit dem Stempel auf der Genehmigung übereinstimmen muss.
In Feld 44 der Ausfuhranmeldung ist eine Genehmigungsreferenz (dokumentarischer EU-Code E012 gefolgt von der Genehmigungsnummer) einzutragen.
Die Genehmigung ist bei der Verbringung bis zum Ausfuhrzollamt des EU-Zollgebiets mitzuführen, das ihm die Genehmigung für die nächste Verwendung zurückgibt.
Gültigkeit der allgemeinen offenen Genehmigung
Die allgemeine offene Ausfuhrgenehmigung ist höchstens 5 Jahre ab ihrer Ausstellung gültig.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Kultur
Ministerium für Kultur
-
Ministerium für Kultur
- Adresse:
- 4, boulevard F-D Roosevelt L-2912 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- info@mc.public.lu
- Website:
- http://www.mc.public.lu
-
Ministerium für Kultur Guichet subsides
- Adresse:
- 4, boulevard F-D Roosevelt L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 615
- E-Mail:
- subsides@mc.etat.lu
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Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Loi du 21 mars 1966
concernant a) les fouilles historique, préhistorique, paléontologique ou autrement scientifique; b) la sauvegarde du patrimoine culturel mobilier
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
- Règlement (CE) n° 116/2009 du Conseil du 18 décembre 2008
- Publication administrative du 19 mai 2009
- Règlement d'exécution (UE) n° 1081/2012 de la Commission du 9 novembre 2012
-
Règlement (UE) n° 952/2013 du Parlement européen et du Conseil du 9 octobre 2013
établissant le code des douanes de l'Union
-
Règlement délégué (UE) n° 2015/2446 de la Commission du 28 juillet 2015
complétant le règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil au sujet des modalités de certaines dispositions du code des douanes de l’Union
-
Règlement d'exécution (UE) 2015/2447 de la Commission du 24 novembre 2015
établissant les modalités d’application de certaines dispositions du règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil établissant le code des douanes de l’Union
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