Individueller Bildungsurlaub

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der individuelle Bildungsurlaub ist ein Sonderurlaub, der es interessierten Personen ermöglicht:

  • an Kursen teilzunehmen, sich auf Prüfungen vorzubereiten und diese anschließend abzulegen; oder
  • eine andere Tätigkeit im Zusammenhang mit einer zulässigen Weiterbildung auszuüben.

Die absolvierte Weiterbildung ermöglicht es diesen Personen:

  • sich beruflich neu zu orientieren;
  • ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;
  • ihre Kenntnisse zu vertiefen.

Der individuelle Bildungsurlaub wird vergütet:

  • vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer;
  • vom Staat für einen Selbstständigen.

Dieser Urlaub unterscheidet sich vom unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung.

Betroffene Personen

Folgende Personen können den individuellen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmer, die:
    • eine Stelle im Privatsektor mit Arbeitsort in Luxemburg innehaben (unabhängig von ihrem Wohnsitz); und
    • durch einen Arbeitsvertrag an ein Unternehmen oder eine Vereinigung gebunden sind, das bzw. die in Luxemburg rechtmäßig niedergelassen und tätig ist; und
    • zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags seit mindestens 6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind;
  • Selbstständige (oder Freiberufler), die:
    • seit mindestens 2 Jahren in Luxemburg sozialversichert sind; und
    • ihren beruflichen Sitz in Luxemburg haben; und
    • in Luxemburg tätig sind;
  • Personen, die:
    • einen Ausbildungsvertrag haben; und
    • sich auf eine internationale oder Luxemburger Berufsmeisterschaft vorbereiten und anschließend daran teilnehmen.

Der Arbeitgeber muss eine Stellungnahme zum Antrag des Arbeitnehmers abgeben.

Voraussetzungen

Zulässig sind Weiterbildungen, die in Luxemburg oder im Ausland angeboten werden von:

  • Berufskammern;
  • Stiftungen, natürlichen Personen und privatrechtlichen Vereinigungen, die vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) zugelassen sind;
  • Einrichtungen, die:
    • den Status einer öffentlichen oder privaten Schule haben, die von den öffentlichen Behörden anerkannt ist;
    • von denselben Behörden anerkannte Zeugnisse ausstellen;
  • Gemeinden;
  • Ministerien, Behörden und öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Individueller Bildungsurlaub kann nicht beantragt werden für Weiterbildungen:

Fristen

Der Antrag muss 2 Monate vor Beginn des beantragten Urlaubs gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:

  • im Falle von Selbstständigen und Freiberuflern:
    • online auf der Plattform MyGuichet.lu mittels eines LuxTrust-Produkts; oder
    • über die App MyGuichet.lu; oder
    • per Post, indem sie das Antragsformular an die Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle) des MENEJ schicken;
  • im Falle von Arbeitnehmern:
    • per Post, indem sie:
      • ein Antragsformular herunterladen und ausfüllen; und
      • dieses Formular ihrem Arbeitgeber zur Stellungnahme vorlegen; und
      • es an die Abteilung für Berufsausbildung des MENEJ schicken.

Die Weiterbildung muss nicht zwingend in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsplatz stehen. Sie kann während der Arbeitszeit oder in Form von Abend- oder Wochenendkursen stattfinden.

Belege

Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • eine Anmeldebestätigung für die Weiterbildung mit Angabe der Gesamtstundenzahl (Kurse, Prüfungen usw.); und
  • ein Sozialversicherungsnachweis; und
  • eine Kopie des Arbeitsvertrags im Falle von Arbeitnehmern.

Negative Stellungnahme des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann sich dem Antrag auf Bildungsurlaub nicht widersetzen, aber er kann eine negative Stellungnahme auf dem Formular abgeben.

Im Falle einer negativen Stellungnahme:

  • kann der Urlaub verschoben werden:
    • einmalig; und
    • sofern durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers:
      • die betrieblichen Abläufe des Unternehmens; oder
      • die Urlaubsplanung des restlichen Personals erheblich gestört werden;
  • kann der Arbeitnehmer seinen ausgefüllten Antrag dennoch an das Ministerium schicken. In diesem Fall tut der Minister Folgendes:
    • Er leitet den Antrag an eine Beratungskommission weiter, die eine Stellungnahme zur Aufschubfrist abgibt; und
    • trifft dann seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Stellungnahme.

Antwortfrist

Die antragstellende Person und ihr Arbeitgeber erhalten in der Regel mindestens 2 Wochen vor Beginn des Urlaubs eine Antwort auf den Antrag.

Muss die antragstellende Person eine Prüfung ablegen, sind Abweichungen bezüglich der vorgesehenen Fristen möglich. In diesem Fall sollte die Person ihren Antrag einreichen, sobald ihr die Prüfungstermine bekannt sind.

Verpflichtungen der Person, die die Weiterbildung absolviert hat

Die Person, die die Weiterbildung absolviert hat, muss sich vom Anbieter der Weiterbildung eine Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass der Urlaub für den angegebenen Zweck genutzt wurde.

Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber unverzüglich in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt werden.

Berechnung der Anzahl der Tage des individuellen Bildungsurlaubs

Die Gesamtzahl der Tage Bildungsurlaub, auf die die betreffende Person Anspruch hat, hängt von der Anzahl der für die Weiterbildung aufgewandten Stunden ab. Diese Stundenzahl wird:

  • vom Anbieter der Weiterbildung festgelegt; oder
  • auf der Grundlage der Kurspläne der Schule oder des Weiterbildungsinstituts festgelegt.

Die Anzahl der aufgewandten Stunden wird in Arbeitstage umgewandelt, das heißt:

  • Die Anzahl der Weiterbildungsstunden wird bei einem Vollzeitbeschäftigten durch 8 Stunden geteilt, um die Anzahl der Weiterbildungstage zu erhalten.
  • Die Anzahl der Weiterbildungstage wird anschließend durch 3 geteilt, um die Anzahl der Bildungsurlaubstage zu erhalten.
  • Das Ergebnis wird erforderlichenfalls auf die nächste Einheit abgerundet.

Beispiel:

Die betreffende Person absolviert eine 30-stündige Weiterbildung, das heißt:

  • 30 / 8 = 3,75 Arbeitstage;
  • 3,75 / 3 = 1,25 Tage Bildungsurlaub;
  • auf die nächste Einheit abgerundet, entspricht dies einem Tag Bildungsurlaub.

Eine 30-stündige Weiterbildung eröffnet demnach Anspruch auf einen Tag Bildungsurlaub.

Dauer des individuellen Bildungsurlaubs

Die Dauer des Bildungsurlaubs:

  • wird tatsächlicher Arbeitszeit gleichgestellt; und
  • darf nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden.

Höchstdauer

Jeder Arbeitnehmer verfügt über 80 Tage Bildungsurlaub, die er während seiner gesamten beruflichen Laufbahn nehmen kann.

Diese Tage können aufgeteilt werden, wobei innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren höchstens 20 Tage Bildungsurlaub genommen werden dürfen.

Jeder Zweijahreszeitraum beginnt mit dem Jahr des ersten individuellen Bildungsurlaubs.

Eine Sonderregelung gilt für Personen mit einer fortschreitenden Krankheit, aufgrund derer sie eine spezifische Weiterbildung absolvieren müssen, um:

  • ihre Stelle behalten zu können; oder
  • eine Stelle finden zu können.

Diese Personen haben Anspruch auf zusätzliche Tage Bildungsurlaub, unabhängig davon, wie viele Stunden für ihre Weiterbildung aufgebracht werden müssen.

Mindestdauer

Die Mindestdauer des Bildungsurlaubs beträgt einen Tag.

Die betreffende Person muss sich demnach für eine Weiterbildung von mindestens 24 Stunden anmelden, um Anspruch auf individuellen Bildungsurlaub zu haben (24 Stunden / 8 = 3 Arbeitstage / 3 = 1 Tag Bildungsurlaub).

Vergütung für den individuellen Bildungsurlaub

Für jeden Tag des individuellen Bildungsurlaubs wird eine Ausgleichszahlung:

  • vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Diese Zahlung:
    • entspricht dem durchschnittlichen Tageslohn;
    • darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten;
  • direkt vom Staat gezahlt, wenn es sich um Personen handelt, die einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Die Zahlung:
    • wird auf der Grundlage des Einkommens festgelegt, das im vorangehenden Steuerjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung verwendet wurde;
    • darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten.

Erstattung

Der Arbeitgeber/Selbstständige/Freiberufler muss eine Erstattungserklärung einreichen. Diese muss ausgefüllt und wie folgt eingereicht werden:

  • online über MyGuichet.lu mittels eines LuxTrust-Produkts; oder
  • per Post an die Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle) des MENEJ.

Der Arbeitgeber/Selbstständige/Freiberufler muss seiner Erklärung folgende Belege beifügen:

  • die Teilnahmebescheinigung, die der Person, die den Bildungsurlaub in Anspruch genommen hat, ausgehändigt wurde;
  • eine Kopie der ministeriellen Genehmigung;
  • für Arbeitgeber:
    • eine Kopie der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Urlaubszeitraum;
    • eine Arbeitgeberbescheinigung mit den genauen Daten des tatsächlich genommenen Bildungsurlaubs;
    • eine Kopie des Schreibens der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), in dem der Beitragssatz für die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) angegeben ist; oder
    • eine Kopie des Schreibens der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS), in dem der Beitragssatz für die Unfallversicherung angegeben ist;
  • für Selbstständige und Freiberufler: einen Nachweis über das Einkommen (certificat de revenu), das im vorangehenden Steuerjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung verwendet wurde.

Dem Arbeitgeber werden der Betrag der Ausgleichszahlung sowie der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstattet.

Strafrechtliche Folgen im Falle von Falschangaben

Im Falle von unzutreffenden oder unvollständigen Angaben, muss die betreffende Person:

  • die gewährte Ausgleichszahlung unverzüglich zurückzahlen;
  • ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Rückzahlung die gesetzlichen Zinsen zahlen.

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