Unbezahlter Urlaub zur Weiterbildung
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Der unbezahlte Urlaub zur Weiterbildung ist ein Sonderurlaub für Arbeitnehmer des Privatsektors.
Er ermöglicht ihnen, sich zeitweise von ihren beruflichen Verpflichtungen zu befreien, um während eines bestimmten Zeitraums aus persönlichen Gründen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen.
Betroffene Personen
Die Arbeitnehmer, die im Privatsektor arbeiten, haben Anspruch auf den unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung.
Voraussetzungen
Um in den Genuss des unbezahlten Urlaubs zur Weiterbildung zu gelangen, müssen die betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags seit mindestens 2 Jahren für ihren Arbeitgeber arbeiten.
Fristen
Die Gesamtdauer der unbezahlten Urlaubszeiträume zur Weiterbildung für einen Arbeitnehmer beträgt maximal 2 Jahre pro Arbeitgeber.
Die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs:
- muss mindestens 4 Wochen in Folge betragen;
- darf höchstens 6 Monate in Folge betragen.
Die Dauer des Urlaubs wird immer in ganzen Wochen oder Monaten ausgedrückt und muss im Verhältnis zu der besagten Weiterbildungsmaßnahme stehen.
Vorgehensweise und Details
Vom Arbeitnehmer zu erledigende Schritte
Der Antrag muss wie folgt beim Arbeitgeber gestellt werden:
- per Einschreiben mit Rückschein; oder
- durch persönliche Aushändigung gegen Empfangsbestätigung.
Folgende Vorankündigungsfristen sind von der antragstellenden Person zu beachten:
- 2 Monate für einen Urlaub von weniger als 3 Monaten;
- 4 Monate für einen Urlaub von 3 Monaten oder länger.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- die Art der Weiterbildungsmaßnahme;
- die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme;
- den Weiterbildungsanbieter;
- den oder die beantragten Urlaubszeiträume;
- den Vermerk, dass eine ausbleibende Antwort des Arbeitgebers binnen 30 Tagen als Bewilligung des Antrags gilt.
Vom Arbeitgeber zu erledigende Schritte
Nach Erhalt des Antrags auf unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung muss der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung antworten.
Eine ausbleibende Antwort gilt als Bewilligung des Antrags bezüglich des ersten beantragten Urlaubszeitraums, wenn mehrere Urlaubszeiträume beantragt wurden.
Der Arbeitgeber kann:
- den Urlaubsantrag annehmen und vom Arbeitnehmer verlangen, eine Teilnahmebescheinigung für die Weiterbildungsmaßnahme vorzulegen, für die ihm unbezahlter Urlaub bewilligt wurde;
- den Antrag ablehnen, wenn:
- es sich bei der antragstellenden Person um einen leitenden Angestellten handelt; oder
- das Unternehmen üblicherweise weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;
- den Urlaub aufschieben, wobei der Aufschub folgende Zeiträume nicht überschreiten darf:
- 1 Jahr, sofern der beantragte Urlaub sich über maximal 3 Monate erstreckt;
- 2 Jahre, sofern der beantragte Urlaub sich über mehr als 3 Monate erstreckt.
Der Aufschub des unbezahlten Urlaubs kann gerechtfertigt sein, wenn:
- der beantragte Urlaub eine schwere Störung der Betriebsorganisation mit sich bringt;
Beispiel: wenn ein wesentlicher Anteil der Arbeitnehmer einer Abteilung während des beantragten Zeitraums für längere Zeit abwesend ist und dadurch die Betriebsorganisation wesentlich gestört würde; - während der Vorankündigungsfrist aufgrund der Besonderheit der von der antragstellenden Person ausgeübten Arbeit oder einer Arbeitskräfteknappheit in der jeweiligen Branche oder Tätigkeit keine entsprechende Vertretung gefunden werden kann;
- es sich bei der Tätigkeit um eine saisonbedingte Tätigkeit handelt und der Antrag sich auf eine solche Saison bezieht.
Es kann vorkommen, dass in einem Unternehmen oder einer Abteilung eines Unternehmens mehrere Anträge auf unbezahlten Urlaub gestellt werden. Wenn den Anträgen nicht gleichzeitig stattgegeben werden und keine Einigung zwischen den Arbeitnehmern erzielt werden kann, hat der Antrag des Arbeitnehmers mit der längsten Betriebszugehörigkeit Vorrang.
Zulässige Weiterbildungsmaßnahmen
Bei den für die Bewilligung des unbezahlten Urlaubs zur Weiterbildung zulässigen Weiterbildungsmaßnahmen handelt es sich um diejenigen, die in Luxemburg oder im Ausland von folgenden Trägern angeboten werden:
- Einrichtungen, die:
- den Status einer öffentlichen oder privaten Schule (Sekundarschule, Universität, Hochschule) besitzen; und
- von den öffentlichen Behörden anerkannt sind; und
- von diesen Behörden anerkannte Zeugnisse ausstellen;
- Berufskammern;
- Gemeinden;
- vom Minister für Berufsausbildung zugelassenen Stiftungen, natürlichen Personen und privaten Vereinigungen;
- Ministerien, Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Anstalten;
- den in den Bestimmungen von Artikel 47 des Gesetzes vom 4. September 1990 zur Reform des technischen Sekundarunterrichts und der Berufsausbildung genannten Einrichtungen, und die abgeschlossen werden mit:
- einem Diplom; oder
- einer Teilnahmebescheinigung.
Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs zur Weiterbildung
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber dem Antrag auf unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung stattgegeben hat, gilt diese Einwilligung unwiderruflich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Im Falle von höherer Gewalt kann die Einwilligung des Arbeitgebers oder der Antrag des Arbeitnehmers jedoch unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden:
- Der Arbeitnehmer kann seine Stelle nur wieder aufnehmen, wenn nicht bereits ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber eingestellt wurde, um den beurlaubten Arbeitnehmer zu vertreten.
- Zieht der Arbeitgeber seine Einwilligung zurück, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer für die bereits entstandenen und nicht erstattungsfähigen Kosten für seine Weiterbildung zu entschädigen.
- Sofern der Urlaub bereits begonnen hat, kann der Arbeitnehmer diesen nur mit Einwilligung des Arbeitgebers abbrechen.
Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs
Eine Erkrankung während des unbezahlten Urlaubs berechtigt nicht dazu, die verbleibende Urlaubszeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Erstreckt sich die Erkrankung über mehr als 25 % des Urlaubszeitraums oder tritt ein Fall von höherer Gewalt ein, infolge dessen die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme, für die der Urlaub beantragt wurde, (völlig oder teilweise) unmöglich wird, kann der Arbeitnehmer die Beendigung des Urlaubs beantragen. Der Arbeitgeber gibt diesem Antrag statt, sofern der Wiedereinstieg des Arbeitnehmers vor dem Ende des ursprünglich beantragten und bewilligten Urlaubszeitraums nicht aus betriebsorganisatorischen Gründen unmöglich ist.
Auswirkungen des unbezahlten Urlaubs zur Weiterbildung auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers
Während der Dauer des unbezahlten Urlaubs zur Weiterbildung wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt (zeitweilige Unterbrechung der Wirkungen des Arbeitsvertrags), ohne jedoch aufgelöst zu werden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer demnach bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale - CCSS) anhand einer Abmeldung für Arbeitnehmer abmelden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Stelle des beurlaubten Arbeitnehmers frei zu halten.
Der Arbeitnehmer genießt nach seiner Rückkehr sämtliche vor Beginn seines Urlaubs erworbenen Vorteile oder erhält eine ähnliche, seinen Qualifikationen entsprechende Stelle mit einer mindestens gleichwertigen Vergütung. Vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, wird die vor Beginn des Urlaubs erlangte Betriebszugehörigkeit aufrechterhalten.
Bei der Rückkehr des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ihn anhand einer Anmeldung für Arbeitnehmer bei der CCSS anmelden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber informieren, dass er sich während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs sowohl bezüglich der Kranken- als auch der Rentenversicherung freiwillig bei der CCSS versichern kann.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Unbezahlter Urlaub zur Weiterbildung
auf dem Portal lifelong-learning.lu
-
Unbezahlter Sonderurlaub zur Fortbildung (Bildungsurlaub)
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal du 30 mars 2006
portant déclaration d'obligation générale d'un Accord en matière de dialogue social interprofessionnel relatif à l'accès individuel à la formation professionnelle continue conclu entre les syndicats OGB-L et LCGB, d'une part et l'Union des Entreprises Luxembourgeoises, d'autre part
-
Loi modifiée du 4 septembre 1990
portant réforme de l'enseignement secondaire général et de la formation professionnelle continue (anciennement portant réforme de l'enseignement secondaire technique et de la formation professionnelle continue)
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