Einen internationalen Führerschein beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der luxemburgische Führerschein wird per Konvention in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und sogar im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anerkannt. Außerhalb der EU und des EWR fordern einige Länder, dass zusätzlich zum jeweiligen Führerschein ein internationaler Führerschein mitgeführt wird, der eigentlich eine beglaubigte Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Das aktuelle Muster des internationalen Führerscheins umfasst auf den Innenseiten die Sprachen Englisch, Spanisch, Russisch und Portugiesisch. Somit ist der internationale Führerschein in allen Ländern verständlich, die eine der beiden Straßenverkehrskonventionen ratifiziert haben (Genfer Abkommen von 1949, Wiener Straßenverkehrskonvention von 1968).

Ein spezieller internationaler Führerschein wird für Personen ausgestellt, die in Japan fahren wollen, wo nur die Genfer Konvention von 1949 anerkannt wurde.

Der internationale Führerschein wird vom Automobilclub Luxemburg (ACL) ausgestellt.

Betroffene Personen

Der internationale Führerschein richtet sich an Personen, die sich als Tourist in Länder außerhalb des EWR begeben und dort ein Fahrzeug führen wollen, sei es ihr Privat- oder ein Mietfahrzeug.

Voraussetzungen

Um einen internationalen Führerschein zu erhalten, muss man:

  • Inhaber eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein;
  • seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung des internationalen Führerscheins belaufen sich auf:

  • 16 Euro für Mitglieder des ACL;
  • 30 Euro für Nichtmitglieder.

Vorgehensweise und Details

Erhalt eines internationalen Führerscheins

Der internationale Führerschein wird vom Automobilclub Luxemburg (ACL) ausgestellt. Unabhängig davon, welcher Staat den nationalen Führerschein ausgestellt hat, muss sich der Antragsteller mit folgenden Unterlagen zum Geschäftssitz des ACL begeben, um einen internationalen Führerschein zu erhalten:

  • einem von einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerschein;
  • einer bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers erhältlichen Bescheinigung über seinen Wohnsitz in Luxemburg;
  • einem aktuellen Passbild.

Gültigkeit des internationalen Führerscheins

Die Dauer der Gültigkeit des internationalen Führerscheins hängt von der des nationalen Führerscheins ab, darf aber auf keinen Fall über 3 Jahre hinausgehen.

Für Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins bietet der internationale Führerschein keinen speziellen Zusatznutzen für Fahrten innerhalb des EWR. Der internationale Führerschein ist also nur zusammen mit einem Führerschein nach dem Muster der Europäischen Gemeinschaft gültig.

Das Austauschverfahren für den Führerschein gilt nicht für den internationalen Führerschein.

Ein EU-Mitgliedstaat kann von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der im Besitz eines nationalen Führerscheins nach dem Muster der Europäischen Gemeinschaft ist, nie verlangen, einen internationalen Führerschein vorzuzeigen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Automobil-Club Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code de la route
  • Loi du 27 mai 1975

    portant approbation: de la Convention sur la circulation routière, signée à Vienne, le 8 novembre 1968 ; de la Convention sur la signalisation routière, signée à Vienne, le 8 novembre 1968 ; de l'Accord européen complétant la Convention sur la circulation routière, ouverte à la signature à Vienne le 8 novembre 1968, fait à Genève, le 1er mai 1971 ; de l'Accord européen complétant la Convention sur la signalisation routière, ouverte à la signature à Vienne le 8 novembre 1968, fait à Genève, le 1er mai 1971 ; du Protocole sur les marques routières, additionnel à l'Accord européen complétant la Convention sur la signalisation routière, ouverte à la signature à Vienne le 8 novembre 1968, en date, à Genève, du 1er mars 1973

  • Loi du 22 juillet 1952

    portant approbation des Actes de la conférence des Nations Unies sur les transports routiers automobiles, signés à Genève le 19 septembre 1949, des Accords européens sur la signalisation routière et sur les dimensions et poids des véhicules ainsi que de la Déclaration sur la construction de grandes routes de trafic international, signés à Genève le 16 septembre 1950

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