Informationsaustausch in Sachen Verkehrsdelikte

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs, der auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats ein Verkehrsdelikt begeht, kann automatisch verwarnt werden.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Informationsaustausch in Sachen Verkehrsdelikte können die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Verkehrsdelikt begangen wurde, die luxemburgischen Daten einsehen, um den betreffenden Inhaber der luxemburgischen Zulassungsbescheinigung (Halter eines luxemburgischen Fahrzeugs) zu identifizieren.

So kann beispielsweise der Eigentümer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird, verfolgt werden, damit er das entsprechende Bußgeld zahlt.

Insbesondere folgende Verkehrsdelikte sind vom Informationsaustausch betroffen:

  • Nichtbeachten der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen (Geschwindigkeitsübertretung);
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts;
  • Überfahren eines roten Lichtzeichens;
  • Trunkenheit im Straßenverkehr;
  • Fahren unter Drogeneinfluss;
  • Nichttragen eines Schutzhelms;
  • unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens;
  • Benutzen eines Mobiltelefons oder sonstigen Kommunikationsmittels beim Fahren.

Die Strafen und Bußgelder werden gemäß den in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, geltenden nationalen Vorschriften festgesetzt.

Diese Maßnahmen gelten in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von den Ordnungskräften des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß begangen wurde, direkt angehalten wird.

Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs bzw. jede sonstige identifizierte Person, die beschuldigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, werden darüber per Einschreiben in Kenntnis gesetzt, dies unter Angabe der folgenden Informationen:

  • Art des Verstoßes;
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Verstoßes;
  • missachtete gesetzliche Bestimmung;
  • juristische Folgen des Verstoßes gemäß dem betreffenden nationalen Recht;
  • entsprechendes gerichtliches Verfahren;
  • gegebenenfalls Informationen zu dem für die Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät.

Die Zustellung der Informationen über einen Verstoß erfolgt in der in der Zulassungsbescheinigung verwendeten Sprache (falls verfügbar), ansonsten in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg, das heißt Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch.

Wird das Bußgeld nicht bezahlt, wird der Vorgang an die luxemburgische Staatsanwaltschaft übergeben. Sie fordert den Fahrer, der das Verkehrsdelikt begangen hat, erneut zur Zahlung des Bußgelds auf.

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