• Notre prestataire de services LuxTrust annonce une maintenance le samedi 19 avril de 22h00 à 23h59. Pendant cette période il ne sera pas possible de se connecter aux services publics comme MyGuichet.lu ou eCDF ni de signer électroniquement à l’aide d’un produit LuxTrust. Une connexion et signature avec GouvID reste cependant possible. Par ailleurs, l’utilisation de l’app MyGuichet.lu pour des démarches sans signature reste fonctionnelle, à condition que l’app est couplée avec l’espace personnel de l’utilisateur. 
  • Unser Dienstleister LuxTrust kündigt für Samstag, den 19. April, von 22:00 bis 23:59 Uhr Wartungsarbeiten an. Während dieses Zeitraums ist es nicht möglich, sich bei öffentlichen Diensten wie MyGuichet.lu oder eCDF einzuloggen oder mit einem LuxTrust-Produkt elektronisch zu unterschreiben. Das Einloggen und Unterschreiben mit GouvID bleiben jedoch möglich. Zudem ist die Nutzung der App MyGuichet.lu für Vorgänge ohne Unterschrift weiterhin gewährleistet, sofern die App mit dem persönlichen Bereich des Nutzers gekoppelt ist.
  • Our service provider LuxTrust has announced maintenance work on Saturday 19 April from 22.00 to 23.59. During this period, it will not be possible to log in to public services such as MyGuichet.lu or eCDF, or to sign electronically using a LuxTrust product. However, it is still possible to log in and sign with GouvID. Furthermore, the MyGuichet.lu mobile app can still be used for procedures that do not require a signature, provided that the app is linked to the user's private eSpace.

Informationsaustausch in Sachen Verkehrsdelikte

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs, der auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats ein Verkehrsdelikt begeht, kann automatisch verwarnt werden.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Informationsaustausch in Sachen Verkehrsdelikte können die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Verkehrsdelikt begangen wurde, die luxemburgischen Daten einsehen, um den betreffenden Inhaber der luxemburgischen Zulassungsbescheinigung (Halter eines luxemburgischen Fahrzeugs) zu identifizieren.

So kann beispielsweise der Eigentümer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird, verfolgt werden, damit er das entsprechende Bußgeld zahlt.

Insbesondere folgende Verkehrsdelikte sind vom Informationsaustausch betroffen:

  • Nichtbeachten der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen (Geschwindigkeitsübertretung);
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts;
  • Überfahren eines roten Lichtzeichens;
  • Trunkenheit im Straßenverkehr;
  • Fahren unter Drogeneinfluss;
  • Nichttragen eines Schutzhelms;
  • unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens;
  • Benutzen eines Mobiltelefons oder sonstigen Kommunikationsmittels beim Fahren.

Die Strafen und Bußgelder werden gemäß den in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, geltenden nationalen Vorschriften festgesetzt.

Diese Maßnahmen gelten in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von den Ordnungskräften des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß begangen wurde, direkt angehalten wird.

Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs bzw. jede sonstige identifizierte Person, die beschuldigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, werden darüber per Einschreiben in Kenntnis gesetzt, dies unter Angabe der folgenden Informationen:

  • Art des Verstoßes;
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Verstoßes;
  • missachtete gesetzliche Bestimmung;
  • juristische Folgen des Verstoßes gemäß dem betreffenden nationalen Recht;
  • entsprechendes gerichtliches Verfahren;
  • gegebenenfalls Informationen zu dem für die Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät.

Die Zustellung der Informationen über einen Verstoß erfolgt in der in der Zulassungsbescheinigung verwendeten Sprache (falls verfügbar), ansonsten in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg, das heißt Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch.

Wird das Bußgeld nicht bezahlt, wird der Vorgang an die luxemburgische Staatsanwaltschaft übergeben. Sie fordert den Fahrer, der das Verkehrsdelikt begangen hat, erneut zur Zahlung des Bußgelds auf.

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