Auf die Beschlagnahme des Führerscheins reagieren

Zum letzten Mal aktualisiert am

In bestimmten Fällen sieht sich die Polizei gezwungen, einen Führerschein an Ort und Stelle zu beschlagnahmen. Diese Maßnahme findet Anwendung:

  • wenn eine zu hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wird;
  • wenn die kontrollierte Person sich weigert, sich einem Blutalkohol- oder Drogentest zu unterziehen;
  • bei einer schwerwiegenden Geschwindigkeitsübertretung.

Die Polizei leitet in diesen Fällen das aufgenommene Protokoll an die Staatsanwaltschaft weiter, die daraufhin entscheidet, wie der Verstoß geahndet wird.

Während sie auf ihre Vorladung vor das zuständige Tatgericht, das über die ihnen vorgeworfenen Vergehen erkennen wird, warten, können die betreffenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen ihren Führerschein „wiedererlangen“, indem sie bei den luxemburgischen Justizbehörden ein spezielles Verfahren einleiten.

Zielgruppe

Personen, die ihren Führerschein an Ort und Stelle der Polizei aushändigen mussten, weil sie einen der folgenden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen haben:

  • Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 0,55 mg Alkohol je Liter Atemluft oder 1,2 g Alkoholkonzentration je Liter Blut (d. h. 1,2 „Promille“) oder – wenn die Messung der Alkoholkonzentration nicht möglich ist – Vorliegen offensichtlicher Anzeichen für Trunkenheit;
  • Verweigerung von Untersuchungen, die der Feststellung des Blutalkoholspiegels bzw. dem Nachweis von Drogen oder Arzneimitteln dienen;
  • Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %, wobei die ermittelte Geschwindigkeit mindestens 40 km/h über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen muss (Beispiel: Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften).

Vorgehensweise und Details

Beschlagnahme des Führerscheins und vorläufiger Führerscheinentzug

Die Beschlagnahme des Führerscheins ist gleichbedeutend mit einem Fahrverbot: der Betroffene verliert somit alle Rechte, die er bis dahin aufgrund seiner Fahrerlaubnis genießen konnte. Anmerkung: Dies gilt sowohl für die tatsächliche Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei zum Zeitpunkt des Verstoßes als auch in Fällen, in denen sich die (tatsächliche) Beschlagnahme an Ort und Stelle als unmöglich erweist (z. B. wenn der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht bei sich hat). Falls der Führerschein nicht unverzüglich beschlagnahmt werden kann, ist diese Maßnahme Gegenstand einer Mitteilung durch die Polizeibeamten an die betroffene Person.

Die Beschlagnahme des Führerscheins kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn vom Untersuchungsrichter innerhalb von 8 Tagen ab Beschlagnahme des Führerscheins ein vorläufiges Fahrverbot ausgesprochen wird (Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind nicht in diesen 8 Tagen enthalten). Die Verfügung des Untersuchungsrichters wird dem Betroffenen entweder durch die Polizei oder per Post zugestellt.

Nach Verkündung der Verfügung des Untersuchungsrichters hat der Beschuldigte jedoch die Möglichkeit, die (vollständige oder teilweise) Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots zu beantragen.

Einreichung eines Antrags auf Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots

Der Betroffene hat auf jeden Fall die Möglichkeit, durch einfachen Antrag (Französisch, Word, 26 KB) die Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots zu beantragen.

Bei Fahren unter Alkoholeinfluss, Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen oder schwerwiegender Geschwindigkeitsüberschreitung ist der Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots bei der Ratskammer des Bezirksgerichts zu stellen, es sei denn, der Beschuldigte hat inzwischen eine Vorladung erhalten, als Beschuldigter vor Gericht zu erscheinen, in welchem Fall der Antrag bei der Gerichtsbarkeit zu stellen ist, vor welche er vorgeladen wurde.

Der sogenannte schwerwiegende Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung (délit de grande vitesse) weist folgende Merkmale auf:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %, wobei die ermittelte Geschwindigkeit mindestens 20 km/h über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen muss;
  • Wiederholungstat.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die keine schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, muss der Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots beim Polizeigericht (Tribunal de police) gestellt werden.

Der Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots bedarf der Schriftform. Der Antragsteller kann auch persönlich vorsprechen und den Antrag beim Gerichtsschreiber der betroffenen Gerichtsbarkeit abgeben oder ihn diesem per Post zukommen lassen.

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist nicht erforderlich. Es liegt im Interesse des Antragstellers, zur Bekräftigung seines Antrags Belege beizufügen, welche die Notwendigkeit einer Wiedererlangung seines Führerscheins nachweisen (Beispiel: Bescheinigung des Arbeitgebers über berufliche Fahrten).

Bewilligung des Antrags auf Aufhebung

Wird dem Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Fahrverbots stattgegeben, muss sich die betroffene Person an die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) wenden, um sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Die Richter können ebenfalls nur eine teilweise Aufhebung aussprechen und bestimmte Strecken (insbesondere berufliche Fahrten) vom Fahrverbot ausnehmen.

Nimmt der Betroffene die teilweise Aufhebung an, muss er sich an die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) wenden, um sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen, in dem die Strecken angegeben sind, die mit diesem Führerschein befahren werden dürfen.

Ablehnung des Antrags auf Aufhebung

Wird dem Antrag auf Aufhebung des Fahrverbots nicht (oder nur teilweise) stattgegeben, wird das Fahrverbot (gegebenenfalls mit Einschränkungen) bis zur endgültigen Entscheidung durch das zuständige Strafgericht verlängert, dies jedoch unter dem Vorbehalt der Berufung oder eines erneuten Antrags.

Verfahren vor dem mit der Hauptsache befassten Richter

Anschließend entscheidet das zuständige Gericht in der Hauptsache über die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verstöße und fällt ein Urteil, das eine oder mehrere Verurteilungen zu einem Fahrverbot enthalten kann.

Der Beschuldigte wird alleine bzw. gegebenenfalls mit seinem Anwalt vorgeladen:

  • entweder vor das Strafgericht (Fahren unter Alkoholeinfluss, Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen oder schwerwiegender Geschwindigkeitsüberschreitung);
  • oder vor das Polizeigericht (Geschwindigkeitsüberschreitung, die keine schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt).

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einem endgültigen Fahrverbot werden die praktischen Ausführungsbestimmungen dieses Fahrverbots (Beginn und Ende der Vollstreckung) von der Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) festgelegt und dem Beschuldigten von der Polizei zugestellt.

Ein Richter kann bei der Verhängung eines Fahrverbots folgende Wege vom Verbot ausnehmen:

  • Wege, die die betroffene Person nachweislich zu beruflichen Zwecken zurücklegen muss;
  • den Hin- und Rückweg zwischen dem Hauptwohnsitz, dem Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist, oder jedem anderen Ort, an den sich der Betroffene aus familiären oder beruflichen Gründen üblicherweise begibt, und dem Arbeitsplatz. Dabei muss es sich nicht zwingend um den direktesten Weg handeln, wenn eine regelmäßige Fahrgemeinschaft einen Umweg erfordert oder wenn ein Umweg nötig ist, um das eigene Kind bzw. ein im Haushalt lebendes Kind zu einer Drittperson zu bringen bzw. dort abzuholen, um eine Berufstätigkeit zu ermöglichen.

Der Beschuldigte erhält ferner eine Benachrichtigung über den Punkteverlust auf dem Punktekonto seines Führerscheins. Der Punktesaldo kann auf MyGuichet.lu eingesehen werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Abteilung für Fahrverbote

  • Generalstaatsanwaltschaft Abteilung für Fahrverbote

    Adresse:
    11, rue Notre Dame L-2240 Luxemburg Luxemburg
    Cité judiciaire - Bâtiment BC, L-2080 Luxembourg

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