Eine unmittelbar bei einer Ordnungswidrigkeit ausgestellte gebührenpflichtige Verwarnung bezahlen oder beanstanden
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In Luxemburg wird der Verkehr durch die Straßenverkehrsordnung (Code de la route) geregelt.
Jede Person, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, kann Folgendes erhalten:
- entweder eine allgemeine gebührenpflichtige Verwarnung (avertissement taxé standard - AT);
- oder einen Bußgeldbescheid (procès-verbal).
Gebührenpflichtige Verwarnungen können zu einem Punkteabzug im Führerschein führen.
Betroffene Personen
Jeder Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Fristen
Sie müssen den geschuldeten Betrag innerhalb von 45 Tagen nach Feststellung des Verstoßes begleichen.
Vorgehensweise und Details
Zahlung der gebührenpflichtigen Verwarnung
Die gebührenpflichtige Verwarnung ist folgendermaßen zu zahlen:
- entweder vor Ort zum Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit (Pflichtverfahren für Nichtansässige) in bar oder eventuell per Kreditkarte;
- oder innerhalb von 45 Tagen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Sachverhalts nicht in der Lage sind, zu zahlen:
- per Banküberweisung auf das Konto der Großherzoglichen Polizei: IBAN LU51 0019 6055 8045 8000 (BIC: BCEELULL);
- in einer Polizeidienststelle (in bar oder eventuell per Kreditkarte).
- per Banküberweisung auf das Konto der Großherzoglichen Polizei: IBAN LU51 0019 6055 8045 8000 (BIC: BCEELULL);
Bei einer Banküberweisung müssen Sie die Referenznummer der gebührenpflichtigen Verwarnung und das Kennzeichen des Fahrzeugs angeben.
Schecks und Lastschrift-Formulare von einer ausländischen Bank, die per Post geschickt werden, werden nicht akzeptiert.
Sie können Ihre gebührenpflichtige Verwarnung für einen Verstoß gegen die Halte- und Parkvorschriften auch online oder per Payconiq bezahlen.
Für die Begleichung von gebührenpflichtigen Verwarnungen infolge einer automatischen Radarmessung gelten andere Modalitäten.
Beanstandung der allgemeinen gebührenpflichtigen Verwarnung
Sie können die allgemeine gebührenpflichtige Verwarnung am Ort der Feststellung des Verstoßes anfechten, und zwar in Anwesenheit des Beamten, der die Verwarnung ausstellt. In diesem Fall wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen ordentlichen Bußgeldbescheid (procès-verbal ordinaire) ersetzt.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Luxemburg haben und die gebührenpflichtige Verwarnung nicht am Ort des Verstoßes bezahlen, wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen ordentlichen Bußgeldbescheid ersetzt. Zudem müssen Sie am Ort des Verstoßes eine Kaution in Höhe des Betrags der AT zahlen.
Wenn Sie eine gebührenpflichtige Verwarnung in Abwesenheit des ausstellenden Beamten erhalten (bei einem Verstoß gegen die Halte- und Parkvorschriften), ist ein Einspruch gegen diese Verwarnung möglich. Hierzu können Sie:
- persönlich in der Polizeidienststelle vorstellig werden, die die Ordnungswidrigkeit festgestellt hat; oder
- Ihre Beanstandung schriftlich an die folgende Adresse senden: Direction Centrale Police Administrative, Service National des Avertissements Taxés (SNAT), L-2957 Luxemburg.
Durch die Zahlung des Verwarnungsgelds binnen 45 Tagen ab Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird jede strafrechtliche Verfolgung eingestellt. Wird die gebührenpflichtige Verwarnung nach Ablauf dieser Frist beglichen, wird:
- der Betrag im Falle eines Freispruchs zurückerstattet;
- der Betrag im Falle einer Verurteilung auf die verhängte Geldstrafe und die etwaigen Gerichtskosten angerechnet.
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- contact@police.public.lu
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Großherzogliche Polizei – Generaldirektion Zentraleinheit der Verkehrspolizei (CSA)
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- Telefon:
- (+352) 244 17 52 52
- E-Mail:
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- Geschlossen
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