Eine unmittelbar bei einer Ordnungswidrigkeit ausgestellte gebührenpflichtige Verwarnung bezahlen oder beanstanden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Code de la route) können Sie eine allgemeine gebührenpflichtige Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid erhalten. Die gebührenpflichtige Verwarnung muss bezahlt werden. Sie können sie auch anfechten.

In Luxemburg wird der Verkehr durch die Straßenverkehrsordnung (Code de la route) geregelt.

Jede Person, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, kann Folgendes erhalten:

  • entweder eine allgemeine gebührenpflichtige Verwarnung (avertissement taxé standard - AT);
  • oder einen Bußgeldbescheid (procès-verbal).

Gebührenpflichtige Verwarnungen können zu einem Punkteabzug im Führerschein führen.

Betroffene Personen

Jeder Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Fristen

Sie müssen den geschuldeten Betrag innerhalb von 45 Tagen nach Feststellung des Verstoßes begleichen.

Vorgehensweise und Details

Zahlung der gebührenpflichtigen Verwarnung

Die gebührenpflichtige Verwarnung ist folgendermaßen zu zahlen:

  • entweder vor Ort zum Zeitpunkt der Feststellung der Ordnungswidrigkeit (Pflichtverfahren für Nichtansässige) in bar oder eventuell per Kreditkarte;
  • oder innerhalb von 45 Tagen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Sachverhalts nicht in der Lage sind, zu zahlen:
    • per Banküberweisung auf das Konto der Großherzoglichen Polizei: IBAN LU51 0019 6055 8045 8000 (BIC: BCEELULL);
    • in einer Polizeidienststelle (in bar oder eventuell per Kreditkarte).

Bei einer Banküberweisung müssen Sie die Referenznummer der gebührenpflichtigen Verwarnung und das Kennzeichen des Fahrzeugs angeben.

Schecks und Lastschrift-Formulare von einer ausländischen Bank, die per Post geschickt werden, werden nicht akzeptiert.

Sie können Ihre gebührenpflichtige Verwarnung für einen Verstoß gegen die Halte- und Parkvorschriften auch online oder per Payconiq bezahlen.

Für die Begleichung von gebührenpflichtigen Verwarnungen infolge einer automatischen Radarmessung gelten andere Modalitäten.

Beanstandung der allgemeinen gebührenpflichtigen Verwarnung

Sie können die allgemeine gebührenpflichtige Verwarnung am Ort der Feststellung des Verstoßes anfechten, und zwar in Anwesenheit des Beamten, der die Verwarnung ausstellt. In diesem Fall wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen ordentlichen Bußgeldbescheid (procès-verbal ordinaire) ersetzt.

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Luxemburg haben und die gebührenpflichtige Verwarnung nicht am Ort des Verstoßes bezahlen, wird die gebührenpflichtige Verwarnung durch einen ordentlichen Bußgeldbescheid ersetzt. Zudem müssen Sie am Ort des Verstoßes eine Kaution in Höhe des Betrags der AT zahlen.

Wenn Sie eine gebührenpflichtige Verwarnung in Abwesenheit des ausstellenden Beamten erhalten (bei einem Verstoß gegen die Halte- und Parkvorschriften), ist ein Einspruch gegen diese Verwarnung möglich. Hierzu können Sie:

  • persönlich in der Polizeidienststelle vorstellig werden, die die Ordnungswidrigkeit festgestellt hat; oder
  • Ihre Beanstandung schriftlich an die folgende Adresse senden: Direction Centrale Police Administrative, Service National des Avertissements Taxés (SNAT), L-2957 Luxemburg.

Durch die Zahlung des Verwarnungsgelds binnen 45 Tagen ab Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird jede strafrechtliche Verfolgung eingestellt. Wird die gebührenpflichtige Verwarnung nach Ablauf dieser Frist beglichen, wird:

  • der Betrag im Falle eines Freispruchs zurückerstattet;
  • der Betrag im Falle einer Verurteilung auf die verhängte Geldstrafe und die etwaigen Gerichtskosten angerechnet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Großherzogliche Polizei

  • Großherzogliche Polizei – Generaldirektion

    Adresse:
    1 A-F, rue de Trèves L-2632 Findel Luxemburg
    Postfach 1007 / L-2957 Luxemburg
  • Großherzogliche Polizei – Generaldirektion Zentraleinheit der Verkehrspolizei (CSA)

    Adresse:
    12e, rue Guillaume J. Kroll L-1882 Luxembourg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30
    Dienstag:
    8h30 à 11h30
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30
    Freitag:
    8h30 à 11h30
    Nachmittags nur mit Termin.
  • Großherzogliche Polizei – Generaldirektion Großherzogliche Polizei – Generaldirektion

    Adresse:
    1 A-F, rue de Trèves L-2632 Findel Luxemburg
    Postfach 1007 / L-2957 Luxemburg

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.