Die Führerscheinprüfung ablegen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Erwerb des Führerscheins, egal welcher Klasse, erfolgt über eine in Luxemburg zugelassene Fahrschule.

Die für den Erwerb des Führerscheins erforderlichen Schritte und Voraussetzungen, insbesondere das Mindestalter (16 bis 21 Jahre), unterscheiden sich je nach Klasse.

Um den Führerschein zu erhalten, muss der Anwärter eine theoretische Ausbildung und eine praktische Ausbildung absolvieren. Die Dauer der Ausbildungen variiert entsprechend den Fähigkeiten des Anwärters und dem etwaigen Besitz eines Führerscheins einer anderen Klasse.

Betroffene Personen

Die praktische Fahrprüfung kann jeder ablegen, der in Luxemburg wohnt und das erforderliche Mindestalter erreicht hat, das heißt:

  • 16 Jahre für die Führerscheinklassen:
    • AM: Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
    • A1: Leichtkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 15 kW;
    • F: Traktoren;
  • 18 Jahre für die Führerscheinklassen:
    • A2: Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,2 kW/kg;
    • B: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von bis zu 9 Personen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen;
    • C1: Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zur Beförderung von bis zu 9 Personen;
    • C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg oder 3,5 Tonnen bestehen, sofern die höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 Tonnen nicht übersteigt;
  • 20 Jahre für die Führerscheinklassen:
    • A: Motorräder;
  • 21 Jahre für die Führerscheinklassen:
    • A: dreirädrige Kraftfahrzeuge;
    • C: Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zur Beförderung von bis zu 9 Personen;
    • CE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
    • D1: Kraftfahrzeuge zur Beförderung von bis zu 17 Personen, deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt;
    • D1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
  • 24 Jahre für Kraftfahrzeuge der Klassen D und DE, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen ausgelegt sind.

Voraussetzungen

Der Anwärter muss zum Führen eines Fahrzeugs fähig sein.

Dementsprechend muss er sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die von einem Allgemeinmediziner oder einem Internisten in Luxemburg durchgeführt wird. Dieser Arzt bescheinigt, sollte dies zutreffen, dass der Anwärter körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist.

Der Führerschein wird nicht ausgestellt, wenn der Anwärter:

  • unter folgenden gesundheitlichen Problemen leidet:
    • schweren Herzrhythmusstörungen;
    • Brustenge (Angina pectoris), die im Ruhe- oder Erregungszustand auftritt;
  • abhängig ist von:
    • Alkohol oder er das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen kann;
    • psychotropen Stoffen oder von diesen regelmäßig übermäßig Gebrauch macht, ohne abhängig zu sein;
  • regelmäßig psychotrope Stoffe konsumiert:
    • in irgendeiner Form, welche in der Lage sind, seine unbedenkliche Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen;
    • und sich die aufgenommene Menge nachteilig auf das Fahrvermögen auswirkt. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) kann entsprechend den Informationen aus dem ihr übermittelten ärztlichen Attest die medizinische Kommission um eine Stellungnahme bezüglich der Fahreignung eines Anwärters bitten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Anwärter muss eine in Luxemburg zugelassene Fahrschule wählen. Er kann die Fahrschule jederzeit wechseln.

Um diesen Wechsel vorzunehmen, muss sich der Anwärter mit dem Fahrschülerausweis zu einer anderen zugelassenen Fahrschule seiner Wahl begeben.

Letztere übermittelt den Antrag an die Führerscheinabteilung (Service des permis de conduire) der SNCA, die:

  • diesen Wechsel einträgt;
  • einen neuen Fahrschülerausweis auf den Namen der neuen Fahrschule ausstellt.

Der Wechsel hat keinerlei Einfluss auf die theoretische oder die praktische Prüfung.

Kosten

Der Anwärter trägt die Kosten der Fahrschule für seine Ausbildung und kommt ebenfalls für die Kosten für die Stempelmarke in Höhe von 30 Euro auf.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Fahrschule füllt den Antrag auf Erhalt eines Führerscheins aus und leitet ihn an die Führerscheinabteilung der SNCA weiter.

Der Anwärter muss den Antrag unterschreiben. Ist er minderjährig, muss der Antrag von einem Vormund/Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Für die Führerscheinklassen A und B beträgt das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung 17,5 Jahre.

Belege

Der Anwärter muss die folgenden Dokumente vorlegen:

  • ein aktuelles Passbild (frontal aufgenommen) im Format 45 x 35 mm;
  • die ärztliche Eignungsbescheinigung, die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
  • eine Stempelmarke in Höhe von 30 Euro, die von der Fahrschule angebracht wird;
  • ist der Anwärter:
    • minderjährig: eine Kopie des Identitätsnachweises seines Vormunds/Erziehungsberechtigten;
    • volljährig: einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister Nr. 4;
    • seit weniger als 5 Jahren in Luxemburg ansässig: einen Strafregisterauszug, der an seinem letzten gewöhnlichen Wohnsitz vor Luxemburg ausgestellt wurde;
  • eine Kopie seines gültigen Identitätsnachweises.

Theoretische Ausbildung

In der theoretischen Ausbildung geht es insbesondere um die in der Straßenverkehrsordnung (Code de route) festgelegten Verkehrsvorschriften. Für den Erhalt eines ersten Führerscheins wird eine gemeinsame Grundlage gelehrt.

Im Falle einer Erweiterung auf eine zusätzliche Klasse sind nur der auf die Besonderheiten dieser Klasse ausgerichtete Unterricht und die entsprechenden Prüfungen vorgeschrieben.

Der Anwärter erhält einen Fahrschülerausweis, der:

  • die absolvierten Unterrichtseinheiten dokumentiert;
  • wie folgt gültig ist:
    • 3 Jahre ab dem Datum seiner Ausstellung;
    • ein Jahr für die Führerscheinklasse F;
  • 6 Monate vor Erreichen des für das Führen eines Fahrzeugs der entsprechenden Führerscheinklasse erforderlichen Mindestalters ausgestellt werden kann.

Der Anwärter muss diesen Ausweis während der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung aufbewahren.

Wie viele theoretische Einheiten absolviert werden müssen, ist unterschiedlich:

  • mindestens 12 Einheiten à eine Stunde für die Klassen A, A1, A2, AM, B und F;
  • mindestens 6 Stunden für die Klassen A, A2 oder B, wenn der Führerscheinanwärter bereits im Besitz eines Führerscheins einer anderen Klasse ist.

Theoretische Prüfung

Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung am Computer abgeschlossen.

Für die theoretische Prüfung muss im Vorfeld ein Antrag auf einen Termin eingereicht werden. Ein Termin kann nur vereinbart werden, wenn der Anwärter bei einer Fahrschule angemeldet ist und über einen Fahrschülerausweis (mit einer Aktennummer) verfügt.

Der Anwärter kann:

Zur Prüfung muss der Anwärter sein gültiges Ausweisdokument sowie seinen Fahrschülerausweis mitbringen.

Die theoretische Prüfung kann:

  • nach Wahl in luxemburgischer, französischer, deutscher, portugiesischer oder englischer Sprache an folgenden Standorten der SNCA abgelegt werden:
  • auf Antrag der Fahrschule mündlich abgelegt werden. Mündliche Prüfungen finden nach Terminvereinbarung und erforderlichenfalls in Begleitung eines vereidigten Übersetzers statt. Diese Prüfungen werden montags und freitags abgehalten, und zwar ausschließlich am SNCA-Standort Sandweiler.

Praktische Ausbildung und Prüfung

Wie viele praktische Fahrstunden mindestens absolviert werden müssen, ist unterschiedlich:

  • 16 Einheiten à eine Stunde für die Klassen A1, A2 und B;
  • 10 Einheiten à eine Stunde für die Klasse A2, wenn der Anwärter bereits den Führerschein der Klasse A1 besitzt.

Der Anwärter kann die praktische Prüfung so oft wie nötig ablegen, muss aber nach jedem Nichtbestehen mindestens 8 praktische Einheiten à eine Stunde nehmen.

Für den Erhalt eines Führerscheins der Klasse B kann der Anwärter ebenfalls die Möglichkeit des begleiteten Fahrens in Anspruch nehmen. In diesem Fall absolviert er seine praktische Ausbildung unter der Aufsicht einer Begleitperson.

Die praktischen Prüfungen erfolgen nach Terminvereinbarung von einem der Prüfungszentren aus. Die zugelassene Fahrschule meldet den Anwärter zur praktischen Prüfung an.

Probezeit

Nach erfolgreichem Bestehen der praktischen Prüfung erhält der Anwärter einen Führerschein für die bestandene Klasse mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. Dieser Zeitraum gilt als Probezeit.

An dem Tag, an dem die praktische Prüfung bestanden wird, wird kein Führerschein ausgestellt.

Während der Probezeit:

  • erhält der Fahranfänger ein Heft (carnet de stage), das 8 herausnehmbare Formulare enthält, um sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten einzutragen;
  • muss der Fahranfänger an einem eintägigen Training im Fahrsicherheitszentrum (Centre de formation) in Colmar-Berg teilnehmen.

Dieses Training kann ab dem 3. Monat nach Ausstellung des Führerscheins absolviert werden. Die Teilnahmebescheinigung an diesem Training berechtigt zur Ausstellung des endgültigen Führerscheins.

Der Antrag auf einen endgültigen Führerschein kann bereits nach Absolvierung des Trainings im Fahrsicherheitszentrum in Colmar-Berg gestellt werden, allerdings darf das Dokument erst einen Monat vor Ablauf des Probeführerscheins ausgegeben werden.

Gültigkeit des Führerscheins

Der endgültige Führerschein ist 10 Jahre gültig (5 Jahre im Falle von schweren Kraftfahrzeugen).

Führen von Leichtkrafträdern mit einem Führerschein der Klasse B

In Luxemburg berechtigt der Führerschein der Klasse B zum Führen von Leichtkrafträdern (≤125 cm3), sofern der Inhaber:

  • seit mindestens 2 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist;
  • an einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 7 Stunden bei einer zugelassenen Fahrschule teilgenommen hat.

Die Gültigkeit der Führerscheinklasse B für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1:

  • wird durch Vermerk eines nationalen Codes auf dem Führerschein bescheinigt;
  • ist auf das luxemburgische Staatsgebiet beschränkt.

Klasse B gilt ebenfalls für das Führen von vierrädrigen Fahrzeugen.

Führen eines Kleinkraftrads (Klasse AM)

Um den Führerschein der Klasse AM (Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) zu erwerben, ist eine mindestens 7-stündige theoretische und praktische Ausbildung durch eine zugelassene Fahrschule erforderlich.

Um zu dieser Ausbildung zugelassen zu werden, muss die theoretische Prüfung bestanden worden sein.

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