Entschädigung für Sachschäden sowie Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen infolge eines Unfalls, der ab dem 1. Januar 2011 eingetreten ist

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Arbeitsunfall oder Wegeunfall kann Folgendes verursachen:

  • Schäden an Kraftfahrzeugen; und/oder
  • Sachschäden; und/oder
  • Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen, mit denen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls ausgestattet war.

Zielgruppe

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeits-, Wege- oder Schulunfall muss zuvor gemeldet worden sein.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Anerkennung des Unfalls gestellt werden. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Vorgehensweise und Details

Entschädigung für Schäden an Kraftfahrzeugen

Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, der an dem zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem öffentlichen Verkehrsweg benutzten Kraftfahrzeug entstanden ist.

In Bezug auf die Entschädigung des Versicherten gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2/3 des sozialen Mindestlohns.

Die Obergrenze der Entschädigung beläuft sich auf:

  • das 5-Fache des sozialen Mindestlohns bei Wegeunfällen; und
  • das 7-Fache des sozialen Mindestlohns bei Arbeitsunfällen.

Der Versicherte kann auch dann entschädigt werden, wenn er keine körperlichen Verletzungen erlitten hat, allerdings nur, wenn:

  • die Versicherung des beschädigten Fahrzeugs nicht für Sachschäden aufkommt (Kasko);
  • der Unfall nicht von einem Dritten verursacht wurde.

Der Betroffene wird für den Schaden am Fahrzeug entschädigt im Falle:

  • der Reparatur des Fahrzeugs:
    • Der Fahrzeugwert wird bestimmt:
      • anhand eines Gutachtens; oder
      • in Ermangelung eines solchen – durch Bezugnahme auf den Vergleichswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
    • Um die Entschädigung zu erhalten, muss der Versicherte eine quittierte Rechnung eines ordnungsgemäß in Luxemburg oder im Ausland niedergelassenen Dienstleisters vorlegen;
  • der Stilllegung des Fahrzeugs: Der Fahrzeugwert wird bestimmt:
    • anhand eines Gutachtens; oder
    • in Ermangelung eines solchen – durch Bezugnahme auf den Vergleichswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Von diesem Betrag wird ein Pauschalbetrag von 110 Euro (bei Index 100) abgezogen, der den Wert des Autowracks darstellt. Der Versicherte kann durch eine Rechnung, die von einem ordnungsgemäß in Luxemburg oder im Ausland niedergelassenen Dienstleister ausgestellt wurde, nachweisen, dass das Autowrack weniger wert ist. Der Selbstbeteiligungsbetrag muss ebenfalls vom Entschädigungsbetrag abgezogen werden.

Die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) erstattet die Kosten für das Sachverständigengutachten, sofern dieses Gutachten auf Antrag des Versicherten vorgenommen wurde und dieser dafür bezahlt hat.

Folgende Kosten werden nicht von der AAA übernommen:

  • Pannenhilfe;
  • Abschleppdienst;
  • Aufbewahrung;
  • Fahrzeugersatz.

Hinweis: Schüler und Studierende haben nur dann Anspruch auf Entschädigung für Schäden am Kraftfahrzeug, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnten.

Der Fahrzeugschaden wird auf Antrag (Pdf, 801 KB) erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist.

Entschädigung für unfallbedingte Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung für unfallbedingte Sachschäden, vorausgesetzt, der Unfall hat einen Personenschaden zur Folge.

Für Schäden an der Kleidung wird eine Entschädigung gewährt:

  • gegen Vorlage der Originalrechnung vor dem Unfall;
  • abzüglich eines Prozentsatzes von 20 % pro Jahr für die Abnutzung des Gegenstandes.

Andere beschädigte persönliche Gegenstände werden erstattet:

  • gegen Vorlage einer Reparaturrechnung, die von einem ordnungsgemäß niedergelassenen Dienstleister ausgestellt wurde; und
  • bis zu einem Höchstbetrag von 80 % des Preises auf der Kaufrechnung.

Der Schaden wird auf Antrag (Pdf, 780 KB) erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist.

Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen

Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen, mit denen er zum Zeitpunkt des Unfalls ausgestattet war, auch wenn kein Personenschaden vorliegt.

Der Versicherte wird entschädigt, wenn es sich um Folgendes handelt:

  • Prothesen, die in den Körper implantiert werden, um ein fehlendes oder versagendes Organ zu ersetzen; oder
  • Prothesen, die nicht implantiert sind, aber eine beeinträchtigte Körperfunktion wiederherstellen; oder
  • orthopädische Prothesen; oder
  • Zahnkronen.

Schäden an einer Brille werden nur dann erstattet, wenn eine körperliche Verletzung vorliegt, da es sich nicht um eine Prothese handelt, die einen Teil des menschlichen Körpers ersetzt.

Der Schaden wird auf Antrag (Pdf, 1,86 MB) erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist.

Rechtsbehelf

Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Unfallversicherung

Unfallversicherung

  • Unfallversicherung

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35
  • Unfallversicherung

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