Entschädigung für Sachschäden sowie Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen infolge eines Unfalls, der ab dem 1. Januar 2011 eingetreten ist

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Arbeitsunfall oder Wegeunfall kann Folgendes verursachen:

  • Schäden an Kraftfahrzeugen; und/oder
  • Sachschäden; und/oder
  • Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen, mit denen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls ausgestattet war.

Betroffene Personen

Voraussetzungen

Der Arbeits-, Wege- oder Schulunfall muss zuvor gemeldet worden sein.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Anerkennung des Unfalls gestellt werden. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Vorgehensweise und Details

Entschädigung für Schäden an Kraftfahrzeugen

Als versicherte Person haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, der an dem zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem öffentlichen Verkehrsweg benutzten Kraftfahrzeug entstanden ist.

In Bezug auf die Entschädigung müssen Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 2/3 des sozialen Mindestlohns tragen.

Die Obergrenze der Entschädigung beläuft sich auf:

  • das 5-Fache des sozialen Mindestlohns bei Wegeunfällen; und
  • das 7-Fache des sozialen Mindestlohns bei Arbeitsunfällen.

Sie können auch dann entschädigt werden, wenn Sie keine körperlichen Verletzungen erlitten haben, allerdings nur, wenn:

  • die Versicherung des beschädigten Fahrzeugs nicht für Sachschäden aufkommt (Kasko);
  • der Unfall nicht von einem Dritten verursacht wurde.

Sie werden für den Schaden am Fahrzeug entschädigt im Falle:

  • der Reparatur des Fahrzeugs:
    • Der Fahrzeugwert wird bestimmt:
      • anhand eines Gutachtens; oder
      • in Ermangelung eines solchen – durch Bezugnahme auf den Vergleichswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
    • Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie eine quittierte Rechnung eines ordnungsgemäß in Luxemburg oder im Ausland niedergelassenen Dienstleisters vorlegen;
  • der Stilllegung des Fahrzeugs: Der Fahrzeugwert wird bestimmt:
    • anhand eines Gutachtens; oder
    • in Ermangelung eines solchen – durch Bezugnahme auf den Vergleichswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Von diesem Betrag wird ein Pauschalbetrag von 110 Euro (bei Index 100) abgezogen, der den Wert des Autowracks darstellt. Durch eine Rechnung, die von einem ordnungsgemäß in Luxemburg oder im Ausland niedergelassenen Dienstleister ausgestellt wurde, kann nachgewiesen werden, dass das Autowrack weniger wert ist. Der Selbstbehalt muss ebenfalls vom Entschädigungsbetrag abgezogen werden.

Die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) erstattet die Kosten für das Sachverständigengutachten, sofern dieses Gutachten auf Antrag des Versicherten vorgenommen wurde und dieser dafür bezahlt hat.

Folgende Kosten werden nicht von der AAA übernommen:

  • Pannenhilfe;
  • Abschleppdienst;
  • Aufbewahrung;
  • Fahrzeugersatz.

Hinweis: Schüler und Studierende haben nur dann Anspruch auf Entschädigung für Schäden am Kraftfahrzeug, wenn sie aus triftigen Gründen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnten.

Der Fahrzeugschaden wird auf Antrag erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Entschädigung für unfallbedingte Sachschäden

Als versicherte Person haben Sie Anspruch auf Entschädigung für unfallbedingte Sachschäden, vorausgesetzt, der Unfall hat einen Personenschaden zur Folge.

Eine Entschädigung für Schäden an Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen wird gewährt:

  • gegen Vorlage der vor dem Unfall ausgestellten Originalrechnung;
  • abzüglich eines Prozentsatzes von 20 % pro Jahr für die Abnutzung des Gegenstandes.

Der Schaden wird auf Antrag erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen

Als versicherte Person haben Sie Anspruch auf Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen, mit denen Sie zum Zeitpunkt des Unfalls ausgestattet waren, auch wenn kein Personenschaden vorliegt.

Sie erhalten eine Entschädigung für:

  • Prothesen, die in den Körper implantiert werden, um ein fehlendes oder versagendes Organ zu ersetzen; oder
  • Prothesen, die nicht implantiert sind, aber eine beeinträchtigte Körperfunktion wiederherstellen; oder
  • orthopädische Prothesen; oder
  • Zahnkronen.

Schäden an einer Brille werden nur dann erstattet, wenn eine körperliche Verletzung vorliegt, da es sich nicht um eine Prothese handelt, die einen Teil des menschlichen Körpers ersetzt.

Der Schaden wird auf Antrag erstattet, der per Post an die AAA zu richten ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Rechtsbehelfe

Es stehen Ihnen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um Ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Unfallversicherung (AAA)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geöffnet ⋅ Schließt um 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Dienstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch:
    8:00 bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:
    8:00 bis 12:00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA)

    Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35

    Heures de bureau :

    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13:30 Uhr
    Donnerstag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Freitag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Dienstag:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:
    9:00 bis 11:30 Uhr, 13:30 bis 16:00 Uhr

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