Eine Entschädigung oder die Anpassung von Entschädigungen für Nichtvermögensschäden infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
Zum letzten Mal aktualisiert am
Weist eine Person aufgrund der Folgen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf, kann sie je nach Sachlage und unter bestimmten Bedingungen bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden beantragen.
Bei diesen Entschädigungen handelt es sich um:
- die Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens;
- die Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen bis zur Konsolidierung der Verletzungen;
- die Entschädigung für Entstellungsschäden.
Betroffene Personen
Betroffen sind alle Personen, die in Luxemburg versichert sind und:
- Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit werden;
- infolge dieses Unfalls oder dieser Krankheit dauerhaft von einer vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit betroffen sind;
- deren Zustand konsolidiert ist.
Voraussetzungen
Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Auf die Spätfolgen des Versicherten muss Folgendes zutreffen:
- sie sind körperlicher Art;
- sie stehen im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit;
- sie verlangen dem Versicherten bei allen Aktivitäten im beruflichen und privaten Leben erhöhte Anstrengungen ab;
- sie verringern seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt;
- sie verringern seine Lebensfreude dadurch, dass er einer Reihe von Freizeitaktivitäten und sonstigen Tätigkeiten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nachgehen kann;
- sie verringern seine Lebenserwartung.
Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen
Auf die Spätfolgen des Versicherten muss Folgendes zutreffen:
- sie sind körperlicher Art und dauern bis zur Konsolidierung an;
- sie stehen im Zusammenhang mit:
- einem Unfall bzw. einer Berufskrankheit oder;
- den Schmerzen, die mit den zur Heilung der Verletzungen erforderlichen chirurgischen und therapeutischen Behandlungen einhergehen.
Pauschalentschädigung für Entstellungsschäden
Die Spätfolgen, an denen der Versicherte leidet, müssen eine anatomische Schädigung herbeigeführt haben, die Folgendes nach sich zieht:
- eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Opfers;
- eine Veränderung des subjektiven Selbstbildes.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung (AAA) gemeldet worden sein.
Der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale):
- legt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, um die physiologische Beeinträchtigung und die Beeinträchtigung des Wohlbefindens einzuschätzen;
- beurteilt die erlittenen körperlichen Schmerzen im Verhältnis zu folgenden Kriterien:
- der Art der Verletzungen;
- der Schwere der Verletzungen;
- der medizinischen Situation des Versicherten und deren Entwicklung;
- dem Schmerzempfinden;
- gibt eine Stellungnahme anhand einer Bemessungsskala ab, die die Schwere des Schadens berücksichtigt.
Um die aufgrund der körperlichen Schmerzen erlittenen Leiden zu bestimmen, umfasst die Skala 7 Abstufungen: „sehr leicht“ bis „sehr schwer“; - beurteilt die Entstellungsschäden durch Vorladung des Versicherten, um dessen Situation konkret zu beurteilen.
Bei der Bemessung der Entstellungsschäden richtet sich der Kontrollärztliche Dienst nach:
- den Spätfolgen der erlittenen Verletzung.
Beispiel: Lage und Aussehen der Narben und Behinderungen; - dem Alter des Versicherten;
- einer Bemessungsskala, die zur Berechnung des Entschädigungsbetrags dient.
Diese Skala zur Beurteilung des Entstellungsschadens umfasst 7 Abstufungen: „sehr leicht“ bis „sehr schwer“.
Fristen
Der Versicherte muss innerhalb von 3 Jahren ab der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung einen entsprechenden Antrag bei der AAA stellen.
Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:
- nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
- körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Die Entschädigung wird in Form von monatlichen Zahlungen entrichtet. Bei einer dauerhaften teilweisen Erwerbsunfähigkeit von einem Grad von bis zu 20 % wird die Entschädigung jedoch als Kapitalabfindung entrichtet.
Die Entschädigung ist an die Lebenshaltungskosten angepasst und steuer- und sozialbeitragsfrei.
Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen und Entstellungsschäden
Die Entschädigung wird in Form eines Pauschalbetrags an den Versicherten gezahlt.
Der bewilligte Pauschalbetrag hängt von der Schwere des festgestellten Schadens ab.
Die Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen oder für Entstellungsschäden wird jedoch nur dann bewilligt, wenn der Versicherte endgültige Spätfolgen aufweist, d. h. eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Beide Entschädigungen sind steuer- und sozialbeitragsfrei.
Anpassung der Entschädigungen
Sollten sich die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit nach der Festlegung und Gewährung der Entschädigung für Nichtvermögensschäden verschlechtern, kann der Versicherte anhand eines Formulars (Pdf, 761 KB) eine Anpassung dieser Entschädigung beantragen.
Eine leichte oder vorübergehende Verschlechterung berechtigt nicht zu einer Anpassung.
Der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit muss jedoch mindestens 10 % über dem Grad der ursprünglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen und die Verschlechterung muss endgültig sein, damit der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung beurteilt werden kann.
Rechtsmittel
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h30
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
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- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Unfallversicherung
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Unfallversicherung (AAA)
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4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
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Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
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Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h30
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Publikationen
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 décembre 2010
déterminant la procédure de déclaration des accidents et précisant la prise en charge de certaines prestations par l'assurance accident
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