Eine Entschädigung oder die Anpassung von Entschädigungen für Nichtvermögensschäden infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind

Zum letzten Mal aktualisiert am

Weist eine Person aufgrund der Folgen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf, kann sie je nach Sachlage und unter bestimmten Bedingungen bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden beantragen.

Bei diesen Entschädigungen handelt es sich um:

  • die Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens;
  • die Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen bis zur Konsolidierung der Verletzungen;
  • die Entschädigung für Entstellungsschäden.

Betroffene Personen

Betroffen sind alle Personen, die in Luxemburg versichert sind und:

  • Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit werden;
  • infolge dieses Unfalls oder dieser Krankheit dauerhaft von einer vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit betroffen sind;
  • deren Zustand konsolidiert ist.

Voraussetzungen

Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Auf die Spätfolgen des Versicherten muss Folgendes zutreffen:

  • sie sind körperlicher Art;
  • sie stehen im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit;
  • sie verlangen dem Versicherten bei allen Aktivitäten im beruflichen und privaten Leben erhöhte Anstrengungen ab;
  • sie verringern seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt;
  • sie verringern seine Lebensfreude dadurch, dass er einer Reihe von Freizeitaktivitäten und sonstigen Tätigkeiten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nachgehen kann;
  • sie verringern seine Lebenserwartung.

Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen

Auf die Spätfolgen des Versicherten muss Folgendes zutreffen:

  • sie sind körperlicher Art und dauern bis zur Konsolidierung an;
  • sie stehen im Zusammenhang mit:
    • einem Unfall bzw. einer Berufskrankheit oder;
    • den Schmerzen, die mit den zur Heilung der Verletzungen erforderlichen chirurgischen und therapeutischen Behandlungen einhergehen.

Pauschalentschädigung für Entstellungsschäden

Die Spätfolgen, an denen der Versicherte leidet, müssen eine anatomische Schädigung herbeigeführt haben, die Folgendes nach sich zieht:

  • eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Opfers;
  • eine Veränderung des subjektiven Selbstbildes.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung (AAA) gemeldet worden sein.

Der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale):

  • legt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, um die physiologische Beeinträchtigung und die Beeinträchtigung des Wohlbefindens einzuschätzen;
  • beurteilt die erlittenen körperlichen Schmerzen im Verhältnis zu folgenden Kriterien:
    • der Art der Verletzungen;
    • der Schwere der Verletzungen;
    • der medizinischen Situation des Versicherten und deren Entwicklung;
    • dem Schmerzempfinden;
  • gibt eine Stellungnahme anhand einer Bemessungsskala ab, die die Schwere des Schadens berücksichtigt.
    Um die aufgrund der körperlichen Schmerzen erlittenen Leiden zu bestimmen, umfasst die Skala 7 Abstufungen: „sehr leicht“ bis „sehr schwer“;
  • beurteilt die Entstellungsschäden durch Vorladung des Versicherten, um dessen Situation konkret zu beurteilen.

Bei der Bemessung der Entstellungsschäden richtet sich der Kontrollärztliche Dienst nach:

  • den Spätfolgen der erlittenen Verletzung.
    Beispiel
    : Lage und Aussehen der Narben und Behinderungen;
  • dem Alter des Versicherten;
  • einer Bemessungsskala, die zur Berechnung des Entschädigungsbetrags dient.
    Diese Skala zur Beurteilung des Entstellungsschadens umfasst 7 Abstufungen: „sehr leicht“ bis „sehr schwer“.

Fristen

Der Versicherte muss innerhalb von 3 Jahren ab der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung einen entsprechenden Antrag bei der AAA stellen.

Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:

  • nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
  • körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Die Entschädigung wird in Form von monatlichen Zahlungen entrichtet. Bei einer dauerhaften teilweisen Erwerbsunfähigkeit von einem Grad von bis zu 20 % wird die Entschädigung jedoch als Kapitalabfindung entrichtet.

Die Entschädigung ist an die Lebenshaltungskosten angepasst und steuer- und sozialbeitragsfrei.

Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen und Entstellungsschäden

Die Entschädigung wird in Form eines Pauschalbetrags an den Versicherten gezahlt.

Der bewilligte Pauschalbetrag hängt von der Schwere des festgestellten Schadens ab.

Die Entschädigung für erlittene körperliche Schmerzen oder für Entstellungsschäden wird jedoch nur dann bewilligt, wenn der Versicherte endgültige Spätfolgen aufweist, d. h. eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Beide Entschädigungen sind steuer- und sozialbeitragsfrei.

Anpassung der Entschädigungen

Sollten sich die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit nach der Festlegung und Gewährung der Entschädigung für Nichtvermögensschäden verschlechtern, kann der Versicherte anhand eines Formulars (Pdf, 761 KB) eine Anpassung dieser Entschädigung beantragen.

Eine leichte oder vorübergehende Verschlechterung berechtigt nicht zu einer Anpassung.

Der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit muss jedoch mindestens 10 % über dem Grad der ursprünglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen und die Verschlechterung muss endgültig sein, damit der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung beurteilt werden kann.

Rechtsmittel

Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Terminvereinbarung

Zuständige Kontaktstellen

  • Unfallversicherung (AAA)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00

Unfallversicherung

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    8.00 bis 12.00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung

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    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
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    Mittwoch:
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    Donnerstag:
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    Freitag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Entschädigungen für Nichtvermögensschäden

auf der Website der Unfallversicherung (AAA)

Publikationen

Leitfaden für Versicherte

auf der Website der Unfallversicherung (AAA)

Rechtsgrundlagen

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