Sich als ins Ausland entsandter gebietsansässiger Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden und sich die Kosten für Gesundheitsleistungen erstatten lassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der:

  • seine Arbeit während einer begrenzten und bestimmten Dauer auf dem Gebiet eines anderen Staats als desjenigen verrichtet, auf dessen Gebiet er seine Leistungen üblicherweise erbringt;
  • seinen Arbeitsvertrag bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber behält (ansonsten handelt es sich um einen Arbeitnehmertransfer).

Betroffene Personen

Jeder Arbeitnehmer, der:

Voraussetzungen

Um während seines Aufenthalts im Ausland gegen das Kranken- und Unfallrisiko abgesichert zu sein, muss der Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsschutz in Luxemburg nachweisen, der die etwaigen Gesundheitsleistungen während der Dauer der Entsendung übernimmt, dies durch eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der CCSS.

Zudem muss sich der Arbeitnehmer vergewissern, dass:

  • er berechtigt ist, sich im Zielland der Entsendung aufzuhalten und zu arbeiten;
  • das auf den entsandten Arbeitnehmer anwendbare Arbeitsrecht und die entsprechende Einkommensteuergesetzgebung eingehalten werden.

Vorgehensweise und Details

Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, der zu einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein seit dem 1.6.2012) oder der Schweiz (seit dem 1.4.2012) entsandt wurde

Ursprüngliche Entsendung

Die ursprüngliche Entsendung dauert maximal 24 Monate und kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Der Arbeitnehmer, der zu einem Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat entsandt wird, bleibt für die gesamte Zeit seiner Entsendung bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gemeldet und versichert.

Um seinen luxemburgischen Sozialversicherungsschutz während seiner Entsendung zu behalten, muss der Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er muss in Luxemburg eine nicht selbstständige Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausüben, der dort gewöhnlich seine nennenswerte Geschäftstätigkeit (andere Tätigkeiten als die reine interne Verwaltung) ausübt.
  • Er muss von diesem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden, um dort einer Arbeit für dessen Rechnung nachzugehen.
  • Er muss einer Entsendung von absehbarer Dauer nachgehen, die höchstens 24 Monate beträgt.
  • Er darf keine andere Person ersetzen.
  • Er muss vor der Entsendung bereits mindestens 1 Monat bei der luxemburgischen Sozialversicherung versichert gewesen sein.

Der Arbeitgeber muss vor der Entsendung für jeden entsandten Arbeitnehmer einen Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs an die CCSS richten. Die von der CCSS ausgestellte Bescheinigung A1 wird an den Arbeitgeber übermittelt, der ein Exemplar an den entsandten Arbeitnehmer weiterreicht.

Der Arbeitnehmer muss die Ausstellung des Formulars S1 bei der CNS beantragen. Mit diesem Dokument kann sich der Arbeitnehmer beim Sozialversicherungsträger des Gastlandes anmelden.

Diese Anmeldung im Gastland ermöglicht es dem Arbeitnehmer, gemäß den gleichen Modalitäten wie ein gebietsansässiger Arbeitnehmer in den Genuss der Naturalleistungen (ärztliche Untersuchungen, Medikamente, stationäre Behandlungen usw.) zu kommen, die während der gesamten Dauer seiner Entsendung notwendig sind.

Verlängerung der Entsendung

Eine erneute Entsendung kann für denselben Arbeitnehmer in demselben Staat über die ursprünglichen 24 Monate hinaus genehmigt werden, sofern eine Karenzzeit von 2 Monaten eingehalten wird.

Wenn sich die Entsendung über die 24 Monate hinaus verlängert, ist der Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu richten.

Ist es aufgrund der besonderen Art der zu erfüllenden Arbeit von Anfang an ersichtlich, dass sich die Entsendung über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, so kann ein Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unter der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung für die gesamte Zeit der Entsendung direkt beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit gestellt werden.

Das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit schlägt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats in den beiden oben genannten Fällen vor, ihr Einverständnis dahingehend zu erteilen, dass der Arbeitnehmer weiterhin unter die luxemburgische Sozialversicherungsgesetzgebung fällt. Diese Einverständniserklärung wird dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übermittelt. Die CCSS erhält eine Kopie und stellt für diesen Zeitraum eine Bescheinigung A1 aus. Sie richtet ein Exemplar an die zuständige Stelle des Gastlandes und 2 Exemplare an den Arbeitgeber, der wiederum ein Exemplar an den Arbeitnehmer aushändigt.

Der entsandte Arbeitnehmer muss sich an den Sozialversicherungsträger des Gastlandes wenden, um die Gültigkeit seiner Anmeldung zu verlängern.

Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, der zu einem Unternehmen mit Sitz in einem Land entsandt wurde, das durch ein Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Ursprüngliche Entsendung

Der Arbeitnehmer, der zu einem Unternehmen in einem Staat, der mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, entsandt wird, bleibt für die gesamte Zeit seiner Entsendung bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gemeldet und versichert, wie dies in dem betreffenden Abkommen festgelegt ist.

Der Arbeitgeber muss zu diesem Zweck vor der Entsendung für jeden entsandten Arbeitnehmer einen Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs an die CCSS richten. Die von der CCSS erstellte Unterstellungsbescheinigung wird an den Arbeitgeber übermittelt, der ein Exemplar an den entsandten Arbeitnehmer weiterreicht.

Der Arbeitnehmer muss die Ausstellung der Bescheinigung über den Anspruch auf Naturalleistungen bei der CNS beantragen, die den Anspruch auf Naturalleistungen im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts bestätigt.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt mittels eines speziellen Formulars, das sich nach dem Zielstaat richtet. Dabei handelt es sich beispielsweise für:

  • Bosnien und Herzegowina um das Formular LU/BiH-106;
  • Mazedonien um das Formular L/RM-106;
  • Montenegro um das Formular MNE/L106;
  • Serbien um das Formular SRB/LUX-106;
  • Tunesien um das Formular T/L 15.

Mittels der Bescheinigung der anwendbaren Gesetzgebung kann sich der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse des Gastlandes anmelden.

Nach seiner Anmeldung kann er in den Genuss der Naturalleistungen (ärztliche Untersuchungen, Medikamente, stationäre Behandlungen usw.) kommen, die für die gesamte Zeit seiner Entsendung notwendig sind.

Verlängerung der Entsendung

Wird die Entsendung über die im betreffenden Abkommen ursprünglich vorgesehene Dauer hinaus verlängert, muss das Einverständnis des Gastlandes eingeholt werden. Zu diesem Zweck richtet der Arbeitgeber entsprechend den im betreffenden Abkommen festgehaltenen Bestimmungen einen Verlängerungsantrag an:

  • die CCSS;
  • oder das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit.

Die jeweilige Behörde schlägt der zuständigen Behörde des anderen Staats gegebenenfalls vor, ihr Einverständnis dahingehend zu erteilen, dass der Arbeitnehmer weiterhin unter die luxemburgische Sozialversicherungsgesetzgebung fällt.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die CCSS und/oder das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie und die CCSS stellt eine Unterstellungsbescheinigung für die bewilligte Entsendungsdauer aus.

Mit dieser Bescheinigung muss sich der entsandte Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsträger des Gastlandes wenden, um die Gültigkeit seiner Anmeldung zu verlängern.

Ist es aufgrund der besonderen Art der zu erfüllenden Arbeit von Anfang an ersichtlich, dass sich die Entsendung über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, so kann ein Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unter der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung für die gesamte Zeit der Entsendung direkt beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit gestellt werden.

Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, der zu einem Unternehmen mit Sitz in einem Land entsandt wurde, das nicht durch ein Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Ursprüngliche Entsendung

Der Arbeitnehmer, der zu einem Unternehmen in einem Drittland entsandt wird, bleibt für die gesamte Zeit seiner Entsendung bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gemeldet und versichert. Die Entsendung dauert in der Regel maximal 12 Monate.

Der Arbeitgeber muss zu diesem Zweck vor der Entsendung für jeden entsandten Arbeitnehmer einen Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs an die CCSS richten. Die Einverständniserklärung der CCSS wird dem Arbeitgeber zugestellt, der dem entsandten Arbeitnehmer ein Exemplar aushändigt.

Verlängerung der Entsendung

Der Verlängerungsantrag ist in Form eines Antrags auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs bei der CCSS vor Ablauf der ursprünglichen Genehmigung vorzulegen. Die Verlängerungsanträge sind von Jahr zu Jahr zu erneuern. Ab dem 3. Jahr der Entsendung entscheidet der Direktionsausschuss der CCSS über die Genehmigung der Verlängerung der Entsendung. Die maximale Dauer der Entsendung beträgt 5 Jahre.

Erstattung der Kosten für im Ausland erbrachte Gesundheitsdienstleistungen

Übernahme der Gesundheitskosten

Der entsandte Arbeitnehmer bleibt weiterhin bei der CCSS in Luxemburg versichert und ist ordnungsgemäß beim Sozialversicherungsträger des Gastlandes angemeldet. Somit kommt er in den Genuss der Übernahme seiner Gesundheitskosten.

Erstattung der vom entsandten Arbeitnehmer verauslagten Kosten

Nach Begleichung der in Anspruch genommenen Dienste eines Gesundheitsdienstleisters kann der entsandte Arbeitnehmer die Rechnung wahlweise an eine der folgenden Behörden schicken:

  • an die CNS oder;
  • an die Krankenkasse des Gastlandes.

Die CNS nimmt jedoch nur die Erstattung der medizinischen Behandlungen oder Dienstleistungen vor, die in der luxemburgischen Nomenklatur vorgesehen sind.

Wenn das Gastland:

  • ein Mitgliedstaat der EU, des EWR oder die Schweiz ist, erfolgt die Erstattung gemäß den im Aufenthaltsland angewandten Sätzen und Tarifen;
  • ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg geschlossen hat, hängt der erstattete Betrag von den im Aufenthaltsland angewandten Sätzen und Tarifen ab;
  • ein Drittstaat ist und kein Abkommen mit Luxemburg geschlossen hat, erfolgt die Erstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen.

Der entsandte Arbeitnehmer kann zudem eine Zusatzversicherung abschließen, die die etwaige Differenz übernimmt.

Direktzahlung durch die Krankenkasse

In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei den Kosten eines Krankenhausaufenthalts, den Medikamenten oder den Laborleistungen, muss der entsandte Arbeitnehmer nicht die gesamten Kosten verauslagen. Dieses System der Direktzahlung, auch direkte Leistungsabrechnung (système du tiers-payant) genannt, bedarf der Vorlage einer Anmeldebescheinigung, die vom Sozialversicherungsträger des Gastlandes ausgestellt wird.

Der entsandte Arbeitnehmer muss lediglich den Teil der Kosten übernehmen, der seiner Selbstbeteiligung entspricht.

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