Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen in einem EU-Land, einem EWR-Land, der Schweiz, Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten
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Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.
Man muss im Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte sein, um in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen bei Dienstleistern in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, in Montenegro, in Serbien und in Nordmazedonien zu gelangen.
Betroffene Personen
Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen während einer Reise in folgenden Gebieten/Ländern bedürfen:
- in einem Land der EU;
- in einem Land des EWR;
- in der Schweiz;
- in Montenegro;
- in Serbien;
- in Nordmazedonien.
Achtung: Wenn Sie Staatsangehöriger eines Staates sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, berechtigt Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht zu einer Kostenübernahme für medizinische Versorgung bei einem Aufenthalt in den folgenden Ländern:
- Dänemark;
- Island;
- Liechtenstein;
- Norwegen;
- Schweiz.
Voraussetzungen
Die Europäische Krankenversicherungskarte muss gültig sein.
Vor dem Urlaub ist eine Überprüfung des Gültigkeitsdatums der europäischen Seite des Sozialversicherungsausweises für das Großherzogtum Luxemburg unbedingt notwendig.
Vorgehensweise und Details
Kostenübernahme bei unvorhergesehenen Gesundheitsleistungen
Im Fall einer unvorhergesehenen Krankheit oder eines plötzlichen Unfalls in einem EU-Land, einem EWR-Land, der Schweiz, Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien hat der Versicherte Anspruch auf die gleichen Gesundheitsdienstleistungen wie eine gebietsansässige Person des Aufenthaltslandes.
Die unvorhergesehenen Gesundheitsdienstleistungen können ambulanter oder stationärer Art sein und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Die europäische Seite des Sozialversicherungsausweises ermöglicht dem Versicherten eine direkte Inanspruchnahme der Gesundheitsdienstleister im Land des Aufenthalts.
Die Europäische Krankenversicherungskarte kann für eine im Voraus geplante Behandlung im Ausland jedoch nicht verwendet werden.
Erstattung der entstandenen Kosten
Falls sich die im Ausland erhaltenen Gesundheitsleistungen als notwendig erweisen, können dem Versicherten die Kosten umgehend von der Krankenkasse dieses Landes zu den dort geltenden Tarifen erstattet werden.
Zu diesem Zweck muss er der betroffenen Einrichtung dieses Landes die entsprechenden quittierten Rechnungen vorlegen.
Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung der Europäischen Krankenversicherungskarte
Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.
Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.
Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarifen des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet.
Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder nicht vorgesehene Leistungen in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, werden nicht erstattet.
Auf ausdrücklichen Antrag hat der Versicherte die Möglichkeit, die Kostenerstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu beantragen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen national
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-21
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen international
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors
- Adresse:
- Luxemburg
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
- Adresse:
-
20, avenue Emile Reuter
Luxemburg
Postfach 328 / L-2013
- Telefon:
- (+352) 45 05 15
- Fax:
- (+352) 45 02 01 222
- Website:
- https://cmfec.public.lu/fr.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates
- Adresse:
- 32, avenue Marie-Thérèse L-2132 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 16 81
- Fax:
- (+352) 45 67 50
- Website:
- https://cmfep.public.lu/de.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft
- Adresse:
- 2B, rue de la Paix L-2312 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 90 3416
- Fax:
- (+352) 49 90 4501
- E-Mail:
- emcfl@secu.lu
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-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) Schalter
- Adresse:
- 4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
Geöffnet Ferme à 16h00
- Donnerstag:
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- Freitag:
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- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Gesundheit auf der Website der Europäischen Kommission
-
Ausland
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Online-Hilfe und FAQs
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Faltblatt „Überweisung ins Ausland“
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale
- Statuts de la Caisse nationale de santé (CNS)
-
Règlement CE N°883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004
portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale
-
Règlement CE N°987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009
fixant les modalités d’application du règlement (CE) no 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale
-
Règlement (CE) 988/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009
modifiant le règlement (CE) 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale, et déterminant le contenu de ses annexes
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