Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten
Zum letzten Mal aktualisiert am
Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.
Die Kostenübernahme ist unterschiedlich, je nachdem ob die Leistungen in einem Land erbracht werden, mit dem das Großherzogtum Luxemburg ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, oder nicht.
Betroffene Personen
Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen auf einer Reise im Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien bedürfen.
Voraussetzungen
Die Bedingungen hängen vom Zielland ab.
In Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die jedoch mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes das zutreffende Formular vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Anrecht auf Naturalleistungen während der Zeit seines Aufenthalts hat.
Für Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die mit Luxemburg nicht durch ein bilaterales Abkommen verbunden sind, kann kein Dokument ausgestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten der Kostenübernahme
Die Modalitäten für eine Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse sind vom Land abhängig, in dem die Leistungen erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land.
Im Allgemeinen kann der Versicherte nur in den Genuss einer Kostenübernahme kommen, wenn er sich an einen bei der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder Anbieter wendet. Für eine ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes zu informieren.
Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist
Vorabbescheinigung
In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bescheinigt, dass der Versicherte während der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Naturalleistungen hat.
Die Bescheinigung kann online über MyGuichet.lu beantragt werden. Dieser Online-Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen.
Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Um den Vorgang über die App vorzunehmen, muss der Versicherte:
- über einen privaten Bereich (Pdf, 3,44 MB) verfügen; und
- seinen privaten Bereich mit der mobilen App MyGuichet.lu koppeln.
Erstattung der entstandenen Kosten
Der Versicherte muss die Kosten für die Gesundheitsdienstleistungen verauslagen und kann deren Erstattung direkt bei der Krankenkasse des Aufenthaltslandes beantragen. Die Erstattung erfolgt gemäß den in diesem Land angewandten Sätzen und Tarifen.
Nicht dringende, jedoch ambulant geplante Gesundheitsdienstleistungen (zum Beispiel: Sehhilfen, Kronen oder Zahnprothesen) werden nicht erstattet.
Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung des Formulars
Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.
Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.
Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarife des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet. Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder nicht vorgesehene Leistungen in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, werden nicht erstattet.
Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist
Die Rechnungen für Gesundheitsdienstleistungen aus diesen Ländern werden von der luxemburgischen Krankenkasse gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet, vorausgesetzt die erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen sind in der luxemburgischen Gesetzgebung erfasst.
Die bei der zuständigen Kasse zwecks Kostenerstattung eingereichten Rechnungen müssen:
- zuvor quittiert worden sein;
- explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen);
- auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein oder samt einer Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.
Die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen oder Krankenhauskosten können von Land zu Land verschieden und auch wesentlich teurer als in Luxemburg sein, sodass der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lohnenswert sein kann.
Die Kosten für einen einfachen, nicht dringenden Arztbesuch oder einen Arztbesuch im Zusammenhang mit einer Krankheit, die bereits vor dem Auslandsaufenthalt vorgelegen hat, werden außer im Fall eines medizinischen Notfalls nicht erstattet. Das gilt ebenfalls für Entbindungen, die nach dem 8. Schwangerschaftsmonat im Ausland stattfinden.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen national
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-21
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen international
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors
- Adresse:
- Luxemburg
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
- Adresse:
-
20, avenue Emile Reuter
Luxemburg
Postfach 328 / L-2013
- Telefon:
- (+352) 45 05 15
- Fax:
- (+352) 45 02 01 222
- Website:
- https://cmfec.public.lu/fr.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates
- Adresse:
- 32, avenue Marie-Thérèse L-2132 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 16 81
- Fax:
- (+352) 45 67 50
- Website:
- https://cmfep.public.lu/de.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft
- Adresse:
- 2B, rue de la Paix L-2312 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 90 3416
- Fax:
- (+352) 49 90 4501
- E-Mail:
- emcfl@secu.lu
Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) Schalter
- Adresse:
- 4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
Geöffnet Ferme à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Ausland
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Gesundheit (ungeplante Gesundheitsversorgung, geplante medizinische Behandlung im Ausland usw.)
auf Your Europe
Rechtsgrundlagen
-
Règlement CE N°883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004
portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale
-
Règlement CE N°987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009
fixant les modalités d’application du règlement (CE) no 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale
-
Règlement (CE) 988/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009
modifiant le règlement (CE) 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale, et déterminant le contenu de ses annexes
- Code de la sécurité sociale
- Statuts de la Caisse nationale de santé (CNS)
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