Feststellung und Entschädigung von durch bestimmte geschützte Tierarten verursachten Schäden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn Ihnen durch Biber, Dachse oder Rabenvögel Schäden verursacht wurden, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung bei der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) beantragen.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Entschädigung für Schäden beantragen, die von den folgenden geschützten Tierarten verursacht wurden:

  • vom Eurasischen Biber (Castor fiber) (nachstehend „Biber“ genannt);
  • vom Europäischen Dachs (Meles meles) (nachstehend „Dachs“ genannt);
  • von der Saatkrähe (Corvus frugilegus), Rabenkrähe (Corvus corone) und Dohle (Coloeus monedula) (nachstehend „Rabenvögel“ genannt).

Betroffene Personen

Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Personen sind:

Voraussetzungen

Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen die beschädigten landwirtschaftlichen Kulturen oder Bäume den Bestimmungen über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen entsprechen.

Fristen

Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen

Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung der Schäden einreichen.

Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Biber innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.

Schäden an Bäumen

Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag innerhalb eines Jahres ab Entstehung der Schäden einreichen.

Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Biber innerhalb eines Monats ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.

Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung der Schäden einreichen.

Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Dachs oder die Rabenvögel innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag unter Verwendung des Formulars „Schadensanzeige“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“) bei der Naturverwaltung (ANF) einreichen.

Feststellung der Schäden

Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung nimmt die Identifizierung des Tieres vor, das als mutmaßlicher Schadensverursacher gilt.

Wenn die Identifizierung oder Beurteilung der Schäden durch einen Mitarbeiter der Naturverwaltung wegen Zerstörung der Beweise nicht mehr innerhalb der genannten Frist (siehe „Fristen“) möglich ist, können Sie nicht entschädigt werden.

Entschädigung

Entschädigung für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen

Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch den Biber an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wurden.

In Ihrem Antrag müssen Sie:

  • die Art der Schäden genau angeben; und
  • eine Schätzung der beschädigten Fläche sowie der Höhe der Schäden angeben.

Entschädigung für Schäden an Bäumen

Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch den Biber an den Bäumen verursacht wurden, wenn die Höhe der Schäden mindestens 250 Euro beträgt. Die Höhe der Entschädigung für Schäden an Bäumen wird von Fall zu Fall durch ein Gutachten der Mitarbeiter der Behörde ermittelt.

In Ihrem Antrag müssen Sie:

  • die Art der Schäden genau angeben; und
  • eine Schätzung der Anzahl der beschädigten Bäume sowie der Höhe der Schäden angeben.

Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch Dachse oder Rabenvögel an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wurden.

Die Höhe der Entschädigung für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen basiert auf den Preisen, wie sie in der zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags geltenden großherzoglichen Verordnung vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Beträge der Standardprodukte, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, vorgesehen sind.

In Ihrem Antrag müssen Sie:

  • die Art der Schäden genau angeben; und
  • eine Schätzung der beschädigten Fläche sowie der Höhe der Schäden angeben.

Die Entschädigung umfasst:

  • den Ernteausfall; und
  • die durch die Aufschüttung und Neuaussaat der beschädigten Kulturen entstandenen Kosten.

Bei der Schätzung der Schäden wird berücksichtigt, ob die Schäden durch die Wiederherstellung der beschädigten Kulturen im selben Jahr begrenzt werden können.

Wird eine beschädigte Nutzfläche, für die eine Entschädigung auf der Grundlage des Ernteausfalls berechnet wurde, vor dem normalen Zeitpunkt der Einholung der Ernte wieder bepflanzt, so werden die in der neuen Kultur festgestellten Schäden nicht entschädigt.

Eine Entschädigung kann nicht erfolgen, wenn Sie als Bewirtschafter die Vorkehrungen unterlassen haben, die unter gewöhnlichen Umständen ausgereicht hätten, um den Schaden zu vermeiden.

Rückzahlung der Entschädigung

Wenn Sie eine Entschädigung erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren, müssen Sie den erhaltenen Betrag an den Staat zurückzahlen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Feststellung und Entschädigung von Wildschäden

Links

Weitere Informationen

Description des espèces protégées

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