Feststellung und Entschädigung von durch bestimmte geschützte Tierarten verursachten Schäden
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Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Entschädigung für Schäden beantragen, die von den folgenden geschützten Tierarten verursacht wurden:
- vom Eurasischen Biber (Castor fiber) (nachstehend „Biber“ genannt);
- vom Europäischen Dachs (Meles meles) (nachstehend „Dachs“ genannt);
- von der Saatkrähe (Corvus frugilegus), Rabenkrähe (Corvus corone) und Dohle (Coloeus monedula) (nachstehend „Rabenvögel“ genannt).
Betroffene Personen
- Vom Biber verursachte Schäden
- Von Dachsen oder Rabenvögeln verursachte Schäden
Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Personen sind:
- ein Landwirt im Sinne des Gesetzes vom 2. August 2023 über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums;
- ein Grundbesitzer, dem Schäden an seinem Wald, seinen Obstbäumen oder seinen Bäumen, die Teil eines Agrarforstsystems sind, verursacht wurden.
Jeder Landwirt im Sinne des Gesetzes vom 2. August 2023 über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums.
Voraussetzungen
Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen die beschädigten landwirtschaftlichen Kulturen oder Bäume den Bestimmungen über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen entsprechen.
Fristen
- Vom Biber verursachte Schäden
- Von Dachsen oder Rabenvögeln verursachte Schäden
Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen
Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung der Schäden einreichen.
Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Biber innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.
Schäden an Bäumen
Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag innerhalb eines Jahres ab Entstehung der Schäden einreichen.
Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Biber innerhalb eines Monats ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.
Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung der Schäden einreichen.
Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung muss den Dachs oder die Rabenvögel innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Entschädigungsantrags als Schadensverursacher identifizieren.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen Ihren Entschädigungsantrag unter Verwendung des Formulars „Schadensanzeige“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“) bei der Naturverwaltung (ANF) einreichen.
Feststellung der Schäden
Ein Mitarbeiter der Naturverwaltung nimmt die Identifizierung des Tieres vor, das als mutmaßlicher Schadensverursacher gilt.
Wenn die Identifizierung oder Beurteilung der Schäden durch einen Mitarbeiter der Naturverwaltung wegen Zerstörung der Beweise nicht mehr innerhalb der genannten Frist (siehe „Fristen“) möglich ist, können Sie nicht entschädigt werden.
Entschädigung
- Vom Biber verursachte Schäden
- Von Dachsen oder Rabenvögeln verursachte Schäden
Entschädigung für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen
Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch den Biber an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wurden.
In Ihrem Antrag müssen Sie:
- die Art der Schäden genau angeben; und
- eine Schätzung der beschädigten Fläche sowie der Höhe der Schäden angeben.
Entschädigung für Schäden an Bäumen
Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch den Biber an den Bäumen verursacht wurden, wenn die Höhe der Schäden mindestens 250 Euro beträgt. Die Höhe der Entschädigung für Schäden an Bäumen wird von Fall zu Fall durch ein Gutachten der Mitarbeiter der Behörde ermittelt.
In Ihrem Antrag müssen Sie:
- die Art der Schäden genau angeben; und
- eine Schätzung der Anzahl der beschädigten Bäume sowie der Höhe der Schäden angeben.
Die Entschädigung beläuft sich auf 100 % der Schäden, die durch Dachse oder Rabenvögel an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wurden.
Die Höhe der Entschädigung für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen basiert auf den Preisen, wie sie in der zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags geltenden großherzoglichen Verordnung vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Beträge der Standardprodukte, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, vorgesehen sind.
In Ihrem Antrag müssen Sie:
- die Art der Schäden genau angeben; und
- eine Schätzung der beschädigten Fläche sowie der Höhe der Schäden angeben.
Die Entschädigung umfasst:
- den Ernteausfall; und
- die durch die Aufschüttung und Neuaussaat der beschädigten Kulturen entstandenen Kosten.
Bei der Schätzung der Schäden wird berücksichtigt, ob die Schäden durch die Wiederherstellung der beschädigten Kulturen im selben Jahr begrenzt werden können.
Wird eine beschädigte Nutzfläche, für die eine Entschädigung auf der Grundlage des Ernteausfalls berechnet wurde, vor dem normalen Zeitpunkt der Einholung der Ernte wieder bepflanzt, so werden die in der neuen Kultur festgestellten Schäden nicht entschädigt.
Eine Entschädigung kann nicht erfolgen, wenn Sie als Bewirtschafter die Vorkehrungen unterlassen haben, die unter gewöhnlichen Umständen ausgereicht hätten, um den Schaden zu vermeiden.
Rückzahlung der Entschädigung
Wenn Sie eine Entschädigung erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren, müssen Sie den erhaltenen Betrag an den Staat zurückzahlen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Wildtiere und Jagd
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- fauna@anf.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 18 juillet 2018
concernant la protection de la nature et des ressources naturelles
-
Règlement grand-ducal du 30 août 2023
concernant l’indemnisation des dégâts matériels commis par certaines espèces animales protégées et les subventions pour les mesures préventives y relatives.
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