Prämie für die Sanierung von Altbauten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter gewissen Bedingungen können Sie eine Prämie für die Sanierung von Altbauten erhalten.

Sie können eine Sanierungsprämie für die Renovierung oder energetische Sanierung einer Wohnung im Hoheitsgebiet Luxemburgs erhalten.

Das Gesetz sieht 2 Arten von Sanierungsprämien vor:

  • eine Sanierungsprämie für die Durchführung von Renovierungsarbeiten zur Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen bereits bestehender Bauten, die einem bestimmten Prozentsatz der verauslagten Kosten für die Arbeiten entspricht;
  • den „Topup Klimabonus“, der eine Sanierungsprämie für die energetische Sanierung zur Förderung der Nachhaltigkeit wie auch der rationellen Nutzung von Energie und erneuerbaren Energien darstellt und einem bestimmten Prozentsatz der vom Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität bewilligten Klimabonus-Finanzhilfe entspricht.

Die Höhe der Beteiligung des Ministeriums für Wohnungsbau und Raumentwicklung richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft.

Die beiden Prämienarten können nicht kumuliert werden.

Betroffene Personen

Um diese Hilfen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sein;
  • ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Hoheitsgebiet Luxemburgs haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein;
  • Eigentümer der zu sanierenden Immobilie sein.

Voraussetzungen

Bedingungen betreffend die Immobilie

Die zu sanierende Wohnung muss:

  • sich in Luxemburg befinden;
  • vor mehr als 10 Jahren zum ersten Mal bezogen worden sein.

Förderungsfähige Arbeiten

Sanierungsprämie

Um in den Genuss der Sanierungsprämie zu gelangen, müssen die durchzuführenden Arbeiten Folgendes betreffen:

  • die Dachdeckung, das Zimmerwerk oder die Metallbedachung;
  • die Trocknung feuchten Mauerwerks;
  • die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen mechanischen Dämmung;
  • den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung;
  • die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC, einschließlich Klärgruben;
  • die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen;
  • die Installation und Erneuerung der Zentralheizung;
  • das Ersetzen von Fenstern;
  • den Einbau und Austausch von Fensterläden;
  • das Anbringen eines Schutzgeländers auf dem Balkon oder im Treppenhaus;
  • den Anbau oder die Erweiterung von Wohnräumen;
  • den Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren.

Für folgende Arbeiten können Sie keine Sanierungsprämie erhalten:

  • die Arbeiten, die im geänderten Gesetz vom 23. Dezember 2016 zur Einführung einer Förderregelung für die Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien im Wohnwesen vorgesehen sind;
  • Arbeiten, die lediglich der Instandhaltung oder Verschönerung dienen.

Topup Klimabonus

Um in den Genuss des „Topup Klimabonus“ zu gelangen, müssen die durchzuführenden Arbeiten zu den Arbeiten gehören, die im geänderten Gesetz vom 23. Dezember 2016 zur Einführung einer Förderregelung für die Förderung der Nachhaltigkeit, der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien im Wohnwesen vorgesehen sind.

Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie

Die zu sanierende Immobilie muss für mindestens 2 Jahre ab Bewilligung der Prämie von Ihnen als ständiger Hauptwohnsitz genutzt werden.

Falls Sie die Immobilie zum Zeitpunkt des Erhalts der Prämie noch nicht bewohnen können, haben Sie bis zu 3 Jahre Zeit, um in die Wohnung einzuziehen. In diesem Fall beginnt die zweijährige Frist erst ab dem tatsächlichen Nutzungsantritt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist müssen Sie die Prämie zurückzahlen.

Kein Wohneigentum

Weder Sie noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft dürfen Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.

Bedingungen betreffend das Einkommen

Ihre häusliche Gemeinschaft muss Einkommen gehabt haben, dies im Laufe des Jahres vor:

  • dem Datum der Ausstellung der Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten im Falle der Sanierungsprämie;
  • dem Datum des Beschlusses zur Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe im Falle des „Topup Klimabonus“.

Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgesetzten Grenze liegen.

Ermittlung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft

Das berücksichtigte Einkommen entspricht dem durchschnittlichen Einkommen der 2 Kalenderjahre vor dem Datum der Ausstellung der Rechnungen bzw. dem Datum des Beschlusses zur Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe.

Verfügt die häusliche Gemeinschaft nur im Jahr der Rechnungsstellung bzw. des Beschlusses zur Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe und im Jahr davor über Einkommen, entspricht das berücksichtigte Einkommen dem Durchschnitt der Einkommen aus diesen beiden Kalenderjahren.

Beispiel:

Sie haben Arbeiten durchführen lassen, für die die Rechnungen im Oktober 2023 ausgestellt wurden.

Ihre häusliche Gemeinschaft muss im Laufe des Jahres 2022 Einkommen gehabt haben.

Für die Berechnung wird das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2021 und 2022 berücksichtigt. Hatte die häusliche Gemeinschaft im Laufe des Jahres 2021 kein Einkommen, wird die Prämie auf der Grundlage des Einkommens der Jahre 2022 und 2023 berechnet.

Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.

Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:

  • Nettoeinkommen gemäß Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
  • bezogene Unterhaltsleistungen;
  • Nettobeträge der Unfallrenten;
  • Bruttovergütungen für Überstunden.

Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.

Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.

Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Teuerungszulage.

Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb von 2 Jahren eingereicht werden, gerechnet ab:

  • dem Datum der Ausstellung der Rechnungen für die Renovierungsarbeiten im Falle der Sanierungsprämie;
  • dem Datum des Beschlusses zur Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe im Falle des „Topup Klimabonus“.

Vorgehensweise und Details

Um in den Genuss einer dieser Hilfen gelangen zu können, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe Formular F2 (Sanierungsprämie) oder Formular F3 (Topup Klimabonus) unter „Online-Dienste und Formulare“).

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • persönlich in den Büroräumen.

Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.

Belege

Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular L92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass weder Sie noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft anderes Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterzeichnet wurde;
  • die Lohn- oder Rentenbescheinigungen aller Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft der 2 Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Rechnungen für die Arbeiten bzw. dem Datum des Beschlusses zur Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe;
  • Nachweise für etwaige andere Einkommen der häuslichen Gemeinschaft;
  • einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Aufenthaltsrecht in Luxemburg hervorgeht;
  • eine vom Notar ausgestellte beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der antragsgegenständlichen Immobilie;
  • (gegebenenfalls) eine Kopie der notariellen Urkunde über den Verkauf der alten Immobilie;
  • eine Bescheinigung zum Nachweis des Erstbezugs der Immobilie.

Sie müssen zudem folgenden Dokumente einreichen:

  • bei Beantragung der Sanierungsprämie: eine Kopie der quittierten Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten. Nur Rechnungen über einen Betrag von mindestens 500 Euro ohne MwSt. können berücksichtigt werden;
  • bei Beantragung des „Topup Klimabonus“: eine Kopie des Beschlusses über die Bewilligung der Klimabonus-Finanzhilfe. Nur ab dem 1. Januar 2022 bewilligte Klimabonus-Finanzhilfen werden berücksichtigt.

Das Ministerium behält sich das Recht vor, weitere Belege oder Auskünfte zu verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten zukommen lassen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.

Familienstand

Die Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft, die berücksichtigt wird, ist die zum Zeitpunkt des Bescheids über die Bewilligung der Finanzhilfe.

Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten Kinder:

  • für die Sie Kindergeld beziehen und die mit Ihnen in der Wohnung leben und dort gemeldet sind;
  • bis 27 Jahre, die das Wohneigentum gemeinsam mit Ihnen bewohnen und dort gemeldet sind und entweder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu Ihnen oder aufgrund der Gesetzgebung eines Staates, mit dem Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder aufgrund eines Krankenversicherungssystems im Rahmen einer Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung unter Ihren Krankenversicherungsschutz fallen.

Höhe und Gewährung der Hilfe

Die Höhe der finanziellen Beteiligung des Ministeriums wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet und richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft.

Wird Ihnen die Prämie bewilligt, werden Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Prämie wird auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto überwiesen.

Ablehnung der Hilfe

Die Hilfe wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:

  • ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland ist;
  • Ihr Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
  • Sie nicht alle verlangten Nachweise einreichen;
  • eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Hilfe nicht erfüllt sind.

Rückzahlung

Sie müssen die Sanierungsprämie oder den „Topup Klimabonus“ zurückzahlen, wenn Sie:

  • im Hinblick auf die Bewilligung der Hilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben;
  • die Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie nicht eingehalten haben.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Sanierungsprämie und der „Topup Klimabonus“ können nicht gleichzeitig bezogen werden, dafür aber gleichzeitig mit den anderen gesetzlich vorgesehenen Hilfen für den Erwerb oder die Sanierung von Wohnraum.

Obergrenze der Kapitalhilfen (Finanzbeihilfetopf)

Der Gesamtbetrag der bewilligten Kapitalhilfen (Wohneigentumserwerbsprämie, Sparprämie, Sanierungsprämie und Sanierungsprämie für die energetische Sanierung) kann höchstens 35.000 Euro pro Empfänger betragen.

Wird eine Prämie mehreren Empfängern bewilligt, wird der Betrag der Hilfe gleichmäßig unter diesen aufgeteilt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 23 décembre 2016

    1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre

  • Loi modifiée du 7 août 2023

    relative aux aides individuelles au logement

  • Règlement grand-ducal du 7 août 2023

    fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.

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