Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes von Wohngebäuden gegen Fluglärm
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Besitzer von Wohngebäuden (ohne Unterscheidung zwischen Massiv- oder Leichtbau), deren Bau vor dem 31. August 1986 genehmigt wurde, haben Anspruch auf Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes gegen den vom Flughafen Luxemburg erzeugten Fluglärm.
Es gibt 3 Arten solcher finanziellen Beihilfen:
- eine Beihilfe für die Beratung in Sachen Schallschutz;
- eine Beihilfe für die Beaufsichtigung und Überwachung der Schallisolierungsarbeiten;
- eine Beihilfe für die Bauelemente.
In der Regel sind diese finanziellen Beihilfen mit dem bestehenden Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien kombinierbar, sofern die Bedingungen für beide Beihilferegelungen erfüllt werden.
Betroffene Personen
Jeder Besitzer eines Wohnhauses oder einer Wohnung, die den erforderlichen Wohngebäudekriterien entsprechen, kann einen Antrag auf finanzielle Beihilfe stellen.
Beim Antragsteller kann es sich auch um die Eigentümergemeinschaft handeln, dies je nach Sachlage für das gesamte Wohngebäude oder die Gemeinschaftsteile oder als Bevollmächtigte eines oder mehrerer Eigentümer.
Voraussetzungen
Um für die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes infrage zu kommen, muss das Wohngebäude:
- insgesamt oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden (keine Hotels, Schulen und Sanitär- oder Sozialräumlichkeiten);
- über eine vor dem 31. August 1986 ausgestellte Baugenehmigung verfügen; und
- sich an einer der in Anhang I des Gesetzes vom 23. August 2023 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Verbesserung des Schallschutzes gegen Fluglärm (Französisch, Pdf, 411 KB) angegebenen Adressen befinden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes
Vor Beginn der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes müssen Sie eine entsprechende Beratung durch einen Bauakustikberater mit dem Kompetenzpunkt J1 in Anspruch nehmen.
Diese Beratung bezieht sich auf das gesamte Gebäude und erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts, der vom Bauakustikberater verfasst und unterzeichnet wird. Er lässt Ihnen ein Exemplar zukommen und übermittelt ein weiteres Exemplar an das Umweltamt (Administration de l'environnement) unter Verwendung der E-Mail-Adresse subsides_bruit@aev.etat.lu.
Handelt es sich bei dem von den Verbesserungsarbeiten betroffenen Gebäude um ein Mehrparteienhaus, kann die Beratung von der Eigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude beantragt werden.
Die Beratung durch einen zugelassenen Bauakustikberater ist eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der finanziellen Beihilfen für die Arbeiten.
Die Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Bauakustikberater
Sie müssen die Durchführung der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes von einem Bauakustikberater mit dem Kompetenzpunkt J1 beaufsichtigen lassen.
Die Arbeiten können in einem oder mehreren Arbeitsschritten ausgeführt werden. Jeder dieser Schritte kann Gegenstand eines Teilantrags auf Beihilfen sein.
Werden die Arbeiten in mehreren Phasen ausgeführt oder weichen sie von dem ab, was im Beratungsbericht zur Verbesserung des Schallschutzes vorgesehen ist, informiert Sie der Akustikberater schriftlich über eventuell notwendige Anpassungen.
Nach Abschluss der Arbeiten erstellt der Akustikberater einen Bericht über die Fertigstellung der Arbeiten. Ein Exemplar des Berichts geht Ihnen zu, und ein weiteres Exemplar wird dem Umweltamt per Einschreiben mit Rückschein und/oder per E-Mail an subsides_bruit@aev.etat.lu übermittelt.
Fakultative Abnahme der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes
Die Behörde kann die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes vor Ort abnehmen. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Fertigstellungsberichts bei der Behörde kann Ihnen ein Termin für die Abnahme vor Ort vorgeschlagen werden.
Die Abnahme der Arbeiten resultiert in einem schriftlichen Bericht, von dem Ihnen ein Exemplar zugeht.
Die Abnahme gilt als:
- endgültig, wenn die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes keinen Anlass zu Beanstandungen wegen Nichtkonformitäten gegeben haben;
- vorläufig, wenn die Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes Anlass zu Beanstandungen wegen Nichtkonformitäten gegeben haben. In diesem Fall werden diese Beanstandungen in einem vorläufigen Abnahmebericht festgehalten.
Im Falle einer vorläufigen Abnahme müssen die festgestellten Nichtkonformitäten behoben werden, damit die finanziellen Beihilfen gezahlt werden können.
Der zugelassene Bauakustikberater setzt die Behörde per E-Mail an subsides_bruit@aev.etat.lu in Kenntnis, wenn die Behebungsarbeiten abgeschlossen sind, und beantragt die endgültige Abnahme.
Fristen
Sie müssen Ihren Antrag auf finanzielle Beihilfe spätestens im Laufe der 5 Kalenderjahre nach dem Jahr einreichen, in dem die Rechnungen bezüglich der beihilfefähigen Investitionen erstellt wurden. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihr Antrag abgelehnt.
Die finanzielle Beihilfe kann nur für Investitionen bezogen werden, für die die Rechnungen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2032 (einschließlich) ausgestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen den oder die Anträge auf finanzielle Beihilfen anhand des oder der dafür vorgesehenen Formulare (siehe „Online-Dienste und Formulare“) wie folgt beim Umweltamt einreichen:
- per Post; oder
- per E-Mail unter Verwendung der Adresse subsides_bruit@aev.etat.lu.
Durch die Einreichung des Antrags gestatten Sie der Behörde, die erforderlichen Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge behält die Behörde sich das Recht vor, weitere von ihr für erforderlich erachtete Belege zu verlangen.
Sie können Ihren Antrag durch einen Bevollmächtigten einreichen lassen, der in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung handelt. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine von Ihnen ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Auf dem Antrag müssen Sie Folgendes angeben:
- Ihren Namen;
- Ihren Vornamen;
- Ihre Adresse;
- das Datum und das Aktenzeichen der Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes;
- das Datum und das Aktenzeichen des Berichts über die Fertigstellung der betreffenden Schallisolierungsarbeiten;
- gegebenenfalls das Datum und das Aktenzeichen des Abnahmeberichts.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Kopien der ordnungsgemäß quittierten ausführlichen und genauen Rechnungen;
- bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten, eine Kopie der Vollmacht.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn diese Belege nicht zur Verfügung gestellt werden.
Finanzielle Beihilfen für die Beratung in Sachen Verbesserung des Schallschutzes
Die Beihilfe kann nur für eine Beratung pro Wohngebäude bewilligt werden.
Sie können 100 Euro pro Stunde für die Beratung durch einen Akustikberater erhalten, wobei der Gesamtbetrag der Beihilfe folgende Beträge nicht übersteigen darf:
- 2.100 Euro bei einem Einfamilienhaus;
- 2.600 Euro bei einem Zweifamilienhaus. Für jede zusätzliche Wohnung werden 200 Euro bewilligt, wobei der Betrag von 3.200 Euro nicht überschritten werden darf.
Sie können diese finanzielle Beihilfe selbst dann beantragen, wenn die Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden.
Finanzielle Beihilfen für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes
Für die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeiten können Sie eine Beihilfe in Höhe von 100 Euro pro Stunde erhalten, wobei der Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigen darf:
- 2.100 Euro bei einem Einfamilienhaus;
- 2.600 Euro bei einem Zweifamilienhaus. Für jede zusätzliche Wohnung werden 200 Euro bewilligt, wobei der Betrag von 3.200 Euro nicht überschritten werden darf.
Finanzielle Beihilfen für die Bauelemente
Sie können in den Genuss einer staatlichen Subvention für die folgenden Arbeiten gelangen, von denen einige präzisen technischen Kriterien entsprechen müssen:
- Ersetzen der Fenster und Fenstertüren (260 Euro pro m2 saniertes Fenster);
- Isolierung neuer Elemente, die Rollladenkästen ersetzen (280 Euro pro saniertes Fenster);
- Einbau einer kontrollierten Lüftung (430 Euro pro zu Wohnzwecken genutztes Zimmer);
- Tapezier- und Gipserarbeiten (60 Euro pro saniertes Fenster);
- Sanierung des Dachs oder des Dachbodens (20 Euro pro m2).
Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes des Daches und des Dachbodens können nicht aufgeteilt werden und können nur Gegenstand eines einzigen Antrags auf finanzielle Beihilfe sein.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen darf eine Obergrenze von 16.000 Euro pro Einfamilienhaus und von 8.000 Euro pro Wohnung nicht übersteigen.
Auszahlung der Beihilfen
Die finanziellen Beihilfen werden Ihnen direkt überwiesen.
Wurde der Antrag jedoch durch einen Bevollmächtigten eingereicht, können sie ausnahmsweise auf das Konto des Bevollmächtigten überwiesen werden, der Ihnen die Beträge unverzüglich weiterleiten und die Behörde davon in Kenntnis setzen muss.
Rückzahlung der Beihilfen
Die installierten Bauelemente müssen mindestens 15 Jahre ab der endgültigen Abnahme der Arbeiten bestehen bleiben, da die bewilligten Beihilfen ansonsten zurückgezahlt werden müssen.
Sie können jedoch jederzeit durch gleichwertiges oder besseres Material ersetzt werden, wobei die entsprechenden Arbeiten keinen zusätzlichen Anspruch auf finanzielle Beihilfen zur Verbesserung des Schallschutzes eröffnen.
Die Beihilfen müssen ebenfalls zurückgezahlt werden, wenn sich herausstellt, dass sie aufgrund von falschen Erklärungen oder unrichtigen Angaben erschlichen wurden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
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