Staatsbürgschaft für ein Immobiliendarlehen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können eine Staatsbürgschaft beantragen, um ein Darlehen für den Erwerb, den Bau oder die Renovierung von Wohneigentum aufzunehmen.

Als Voraussetzung für die Vergabe von Immobiliendarlehen verlangen Bankinstitute Sicherheiten (Eigenkapital, Hypothek usw.).

Der luxemburgische Staat kann Ihnen unter gewissen Bedingungen dabei helfen, für das Darlehen zu bürgen, unabhängig davon, ob Sie Wohneigentum erwerben, bauen oder renovieren möchten.

Das Bankinstitut, bei dem Sie das Darlehen beantragen, muss einen Vertrag mit dem Staat geschlossen haben, damit Sie in den Genuss dieser Bürgschaft gelangen können.

Der Höchstbetrag der Staatsbürgschaft darf nicht über 294.824,40 Euro hinausgehen (Wert zum durchschnittlichen Jahresindex der Baupreise 2023: 1133,94).

Betroffene Personen

Um in den Genuss der Staatsbürgschaft zu gelangen, müssen Sie:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung eine volljährige natürliche Person sein;
  • ein Recht auf Aufenthalt in Luxemburg für mehr als 3 Monate haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein;
  • vorhaben, Wohneigentum zu erwerben oder zu bauen.

Voraussetzungen

Bedingungen betreffend die Immobilie

Das Hypothekendarlehen muss im Hinblick auf den Erwerb (gegebenenfalls mit Verbesserungsarbeiten) oder den Bau von Wohneigentum in Luxemburg aufgenommen werden.

Sie müssen alleiniger Eigentümer der finanzierten Immobilie sein.

Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie

Die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie muss Ihnen als ständiger Hauptwohnsitz dienen.

Bedingungen im Zusammenhang mit den Spargeldern

Sie müssen den Nachweis erbringen:

  • dass Sie während mindestens 3 Jahren regelmäßig bei ein und demselben Bankinstitut gespart haben; und
  • dass die Ersparnisse um einen Nettobetrag von mindestens 1.000 Euro pro Jahr gestiegen sind (290 Euro pro Jahr bei bis zum 31. Dezember 2023 angesparten Geldern).

Bedingungen betreffend das Darlehen

Das Immobiliendarlehen muss:

  • ein Hypothekendarlehen sein;
  • bei einem Finanzinstitut abgeschlossen werden, das einen Vertrag mit dem Staat geschlossen hat;
  • mindestens 60 % der Kosten des Vorhabens finanzieren;
  • einen Nominalzinssatz haben, der nicht über den gesetzlich festgesetzten Höchstsatz hinausgeht.

Kein Wohneigentum

Weder Sie noch Ihre häusliche Gemeinschaft dürfen Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.

Bedingungen betreffend das Einkommen

Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft darf die gesetzlich festgesetzte Grenze nicht überschreiten, das heißt für:

  • einen einzigen Darlehensnehmer: 97.784,94 Euro (Wert zum Index 921,63 für das Jahr 2023);
  • mehrere Darlehensnehmer: 135.387,45 Euro (Wert zum Index 921,63 für das Jahr 2023).

Ermittlung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft

Berücksichtigt wird das Nettoeinkommen des Kalenderjahrs vor dem Datum des Beschlusses über die Bewilligung.

Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder für den Fall, dass die häusliche Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr kein berufliches Einkommen hatte, wird das letzte bekannte Einkommen berücksichtigt und auf das Jahr extrapoliert.

Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:

  • Nettoeinkommen gemäß Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
  • bezogene Unterhaltsleistungen;
  • Nettobeträge der Unfallrenten;
  • Bruttovergütungen für Überstunden.

Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.

Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Teuerungszulage.

Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Kreditinstitut stellt den Antrag auf Erhalt einer Staatsbürgschaft in Ihrem Namen anhand des dafür vorgesehenen Formulars. Sie müssen den Antrag gemeinsam mit dem Kreditinstitut unterschreiben.

Belege

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular L92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass weder Sie noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft anderes Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen eingereicht, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterschrieben wurde;
  • eine Aufstellung der Kontobewegungen des Sparkontos während der letzten 3 Jahre;
  • eine Kopie des Kaufvorvertrags im Falle des Erwerbs einer Immobilie oder des Vorvertrags im Falle eines Neubaus oder alle sonstigen Belege, aus denen Ihr alleiniges Eigentum an der Immobilie ersichtlich wird;
  • eine Kopie des Finanzierungsplans und der allgemeinen Bedingungen des abzuschließenden Darlehens;
  • Nachweise für das Einkommen des Darlehensnehmers;
  • einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument als Nachweis dafür, dass die Mitglieder Ihrer häuslichen Gemeinschaft ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg haben.

Das Ministerium behält sich das Recht vor, weitere Belege oder Auskünfte zu verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten zukommen lassen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.

Familienstand

Die zu berücksichtigende häusliche Gemeinschaft ist die Gemeinschaft, wie sie zum Zeitpunkt des Bescheids über die Bewilligung der Hilfe besteht.

Bewertung und Gewährung der Hilfe

Der Betrag der Bürgschaft darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • 40 % der Kosten des Vorhabens im Zusammenhang mit der Immobilie;
  • den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 294.824,40 Euro (Wert zum durchschnittlichen Jahresindex der Baupreise 2023: 1133,94).

Die Kosten des Vorhabens im Zusammenhang mit der Immobilie entsprechen:

  • dem Grundstückspreis und den Baukosten im Falle eines Neubaus oder eines Verkaufs einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • den Kosten für den Erwerb und etwaige Modernisierungs- oder Umbauarbeiten im Falle des Erwerbs einer zuvor bewohnten Immobilie.

Wird Ihnen die Prämie bewilligt, werden Sie und Ihr Kreditinstitut schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Bürgschaft gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens und bezieht sich auf die Rückzahlung des Hauptbetrags, der Zinsen und der Nebenkosten des Darlehens.

Erstattung

Falls das Finanzinstitut die Bürgschaft in Anspruch nimmt und der Staat diese an das Finanzinstitut zahlt, müssen Sie den besagten Betrag gemäß dem Verfahren für die Eintreibung von Einregistrierungsgebühren erstatten.

Das Gesetz sieht keine Befreiung von dieser Erstattung vor.

Ablehnung der Hilfe

Die Hilfe wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:

  • ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft (Sie eingeschlossen) bereits Eigentümer von weiterem Wohnraum ist als der, für den die Staatsbürgschaft beantragt wird;
  • der Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
  • Sie nicht alle verlangten Nachweise einreichen; oder
  • eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Hilfe nicht erfüllt sind.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Staatsbürgschaft kann gleichzeitig mit den anderen Hilfen für den Erwerb, den Bau, die Modernisierung und die energetische Sanierung von Wohnraum gewährt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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