Wohneigentumserwerbsprämie

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können unter gewissen Bedingungen eine Wohneigentumserwerbsprämie (prime d’accession à la propriété) für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum beantragen.

Sie können beim Staat eine Wohneigentumserwerbsprämie für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum in Luxemburg anhand eines Hypothekendarlehens beantragen.

Die Höhe dieser Prämie richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft und kann zwischen 500 und 10.000 Euro liegen.

Wenn es sich bei der betreffenden Immobilie um eine Eigentumswohnung oder ein Reihenhaus handelt, wird die Hilfe um 40 % erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15 % erhöht.

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist für diesen Vorgang verfügbar. Diese Option ermöglicht den Benutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Betroffene Personen

Um in den Genuss der Wohneigentumserwerbsprämie zu gelangen, müssen Sie:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sein;
  • ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Hoheitsgebiet Luxemburgs haben; und
  • im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein.

Voraussetzungen

Abschluss eines Hypothekendarlehens

Sie müssen bei einem Kreditinstitut ein Hypothekendarlehen für den Erwerb oder den Bau von Ihrem Wohneigentum abgeschlossen haben.

Bedingungen betreffend die Immobilie

Die Immobilie muss sich in Luxemburg befinden und auf dem privaten Immobilienmarkt angeboten werden.

Die Immobilie darf nicht für den Verkauf im Rahmen von erschwinglichem Wohnraum (vente abordable) oder kostengünstigem Wohnraum (vente à coût modéré) bestimmt sein.

Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie

Die Immobilie muss von Ihnen als Begünstigter für mindestens 2 Jahre ab Auszahlung der Prämie als ständiger Hauptwohnsitz genutzt werden.

Falls Sie die Immobilie zum Zeitpunkt des Erhalts der Prämie noch nicht bewohnen können, verfügen Sie über eine Frist von höchstens 3 Jahren, um dort einzuziehen. In diesem Fall beginnt die zweijährige Frist erst ab dem tatsächlichen Nutzungsantritt.

Halten Sie die Frist zur Nutzung der oder zum Einzug in die Immobilie nicht ein, müssen Sie den Betrag der bewilligten Prämie zurückzahlen.

Kein Wohneigentum

Weder Sie selbst noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft dürfen Eigentümer von Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.

Bedingungen betreffend das Einkommen

Ihre häusliche Gemeinschaft muss Einkommen gehabt haben, dies im Laufe des Jahres vor:

  • dem Datum der notariellen Kaufurkunde oder der notariellen Urkunde über den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie (vente en état futur d’achèvement); oder
  • dem dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Datum für den Beginn der Bauarbeiten, falls Sie den Bau der Immobilie selbst organisieren.

Das Einkommen Ihrer häuslichen Gemeinschaft muss unter der gesetzlich festgelegten Grenze liegen.

Berücksichtigtes Einkommen

Das berücksichtigte Einkommen entspricht dem Durchschnittseinkommen der 2 Kalenderjahre vor:

  • dem Datum der notariellen Kaufurkunde oder der notariellen Urkunde über den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie; oder
  • dem dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Datum für den Beginn der Bauarbeiten, falls Sie den Bau der Immobilie selbst organisieren.

Verfügt Ihre häusliche Gemeinschaft lediglich über Einkünfte in dem Jahr, in dem die notarielle Urkunde aufgenommen wurde, sowie in dem entsprechenden Vorjahr, entspricht das berücksichtigte Einkommen dem Durchschnitt der Einkünfte aus diesen beiden Kalenderjahren.

Beispiel:

Die Kaufurkunde für die Immobilie wurde im Oktober 2023 unterschrieben.

Die häusliche Gemeinschaft muss im Laufe des Jahres 2022 Einkommen gehabt haben.

Für die Berechnung wird das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2021 und 2022 berücksichtigt.

Hatte die häusliche Gemeinschaft im Laufe des Jahres 2021 kein Einkommen, wird die Prämie auf der Grundlage des Einkommens der Jahre 2022 und 2023 berechnet.

Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.

Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:

  • Nettoeinkommen gemäß Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
  • bezogene Unterhaltsleistungen;
  • Nettobeträge der Unfallrenten;
  • Bruttovergütungen für Überstunden.

Von Ihnen gezahlte Unterhaltsleistungen (beispielsweise für Ihre Kinder oder an Ihren geschiedenen Ehepartner) werden vom Einkommen abgezogen.

Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.

Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Teuerungszulage.

Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag auf Wohneigentumserwerbsprämie innerhalb eines Jahres einreichen, gerechnet ab:

  • dem Datum der notariellen Kaufurkunde oder der notariellen Urkunde über den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • dem dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Datum für den Beginn der Bauarbeiten, falls Sie den Bau der Immobilie selbst organisieren.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Um in den Genuss dieser Hilfe zu gelangen, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • persönlich in den Büroräumen.

Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.

Belege

Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises;
  • eine von Ihnen ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft (siehe Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • eine von Ihnen unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (siehe Formular A92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der Sie bestätigen, dass weder Sie noch irgendein anderes Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft anderes Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzen. Wird der Antrag von mehreren antragstellenden Personen eingereicht, müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung beifügen, die von jeder antragstellenden Person einzeln unterzeichnet wurde;
  • die Lohn- oder Rentenbescheinigungen aller Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft der 2 Jahre vor dem Datum der Antragstellung;
  • Nachweise für etwaige andere Einkommen der häuslichen Gemeinschaft;
  • einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem Ihr Recht auf Aufenthalt in Luxemburg hervorgeht;
  • eine (vom Notar ausgestellte) beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb oder den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie betreffend die antragsgegenständliche Immobilie;
  • (gegebenenfalls) eine Kopie der notariellen Urkunde über den Verkauf der alten Immobilie;
  • eine Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Hypothekendarlehen, das für den Erwerb bzw. den Bau der Immobilie abgeschlossen wurde (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Im Falle einer Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft (bzw. eines entsprechenden anhängigen Verfahrens) müssen Sie gegebenenfalls auch Folgendes beifügen:

  • eine Kopie der Urkunde über die Auseinandersetzung und Teilung;
  • eine Kopie des Scheidungsurteils oder einen Auszug aus dem Personenstandsregister, aus dem die Auflösung der Lebenspartnerschaft hervorgeht;
  • eine Kopie der Ladung zum Scheidungsverfahren oder des Protokolls des ersten Erscheinungstermins vor dem Gericht oder eine Kopie der einseitigen Erklärung des Willens des Lebenspartners, die Lebenspartnerschaft aufzulösen.

Das Ministerium behält sich das Recht vor, weitere Belege oder Auskünfte zu verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) die Dokumente und/oder Informationen innerhalb von 3 Monaten übermitteln. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihre Akte geschlossen und Ihr Antrag abgelehnt.

Bewertung und Gewährung der Hilfe

Die Wohneigentumserwerbsprämie wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet. Der Betrag der Hilfe variiert je nach Zusammensetzung und Einkommen der häuslichen Gemeinschaft.

Wird Ihnen die Prämie bewilligt, werden Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Prämie wird auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto überwiesen.

Konjunkturelle Ausgleichsprämie (vorübergehende Maßnahme)

Die Wohneigentumserwerbsprämie wird um eine konjunkturelle Ausgleichsprämie von 20.000 Euro erhöht, wenn Sie:

  • zwischen dem 1. September 2023 und dem 31. Dezember 2024 (Datum der öffentlichen Kaufurkunde)
  • einen Neubau kaufen, der zuvor noch nicht bewohnt war.

Familienstand

Die zu berücksichtigende Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft ist die Zusammensetzung, wie sie zu einem der folgenden Zeitpunkte besteht:

  • zum Zeitpunkt des Datums der notariellen Kaufurkunde oder der notariellen Urkunde über den Verkauf einer im Bau befindlichen Immobilie; oder
  • zum Zeitpunkt des dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Datums für den Beginn der Bauarbeiten, falls Sie den Bau der Immobilie selbst organisieren.

Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, können Sie eine erneute Prüfung der Prämie auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung Ihrer häuslichen Gemeinschaft beantragen.

Rückzahlung

Sie müssen die Erwerbsprämie zurückzahlen, wenn Sie:

  • im Hinblick auf die Bewilligung oder die Weiterzahlung der Hilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben; oder
  • die Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie im Zusammenhang mit der Prämie nicht eingehalten haben.

Ablehnung der Hilfe

Die Prämie wird abgelehnt, wenn:

  • die Immobilie für den Verkauf im Rahmen von erschwinglichem Wohnraum oder kostengünstigem Wohnraum bestimmt ist;
  • Sie selbst oder ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sind;
  • Ihr Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
  • Sie dem Antrag nicht alle verlangten Nachweise beigefügt haben;
  • eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung der Hilfe nicht erfüllt sind.

Gleichzeitiger Bezug anderer Hilfen

Die Wohneigentumserwerbsprämie kann gleichzeitig mit den anderen Kapitalhilfen bezogen werden.

Obergrenze der Kapitalhilfen (Finanzbeihilfetopf)

Der Gesamtbetrag der bewilligten Kapitalhilfen (Wohneigentumserwerbsprämie, Sparprämie, Hilfe für Altbausanierungen und Sanierungsprämie für die energetische Sanierung) kann höchstens 35.000 Euro pro Empfänger betragen.

Wird eine Prämie mehreren Empfängern bewilligt, wird der Betrag der Hilfe gleichmäßig unter diesen aufgeteilt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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