Eine Sparprämie zur Finanzierung von Wohneigentum beantragen

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Der Begünstigte eines Hypothekendarlehens zu Gunsten von Wohneigentum kann unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss einer Sparprämie gelangen.

Die Sparprämie ist eine Kapitalbeihilfe des Staates, deren Höhe den Zinsvergünstigungen und Prämienzuschüssen für das Sparkonto oder das Bausparkonto des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligung entspricht, soweit mindestens 90 % der Guthaben dieser Konten für die Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden. Der Höchstbetrag der Sparprämie, die ein und demselben Begünstigten gewährt werden kann, ist auf 5.000 Euro begrenzt.

Die Sparprämie kann ein und demselben Begünstigten nur einmal gewährt werden.

 

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Betroffene Personen

Jeder Darlehensnehmer, der berechtigt ist, sich ordnungsgemäß in Luxemburg niederzulassen, dort seinen Wohnsitz hat und auch tatsächlich dort wohnt, und Empfänger einer Wohnungsbau- oder Anschaffungsprämie oder einer allgemeinen Bausparhilfe ist sowie über Ersparnisse verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sparprämie beantragen.

Voraussetzungen

Ein Antragsteller, der die Sparprämie bekommen will, muss:

  • Empfänger einer Wohnungsbau- oder Anschaffungsprämie oder einer allgemeinen Bausparhilfe sein;

  • mindestens 3 Jahre lang, ausgehend von einem Basiskapital von 100 Euro, regelmäßig Beträge auf ein Sparkonto bei einem in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Bank- oder Sparinstitut eingezahlt haben.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Sparprämie

Die Antragstellung erfolgt zusammen mit der Beantragung der Wohnungsbau- oder Anschaffungsprämie unter Verwendung des Antragsformulars für individuelle Wohnbeihilfen, dem eine Aufstellung der Kontobewegungen des Sparkontos mindestens der letzten 3 Jahre (oder Kopien der Bankauszüge der letzten 3 Jahre) beizufügen ist.

Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben. Alle Unterlagen sind an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) zu schicken.

Ein Höchstbetrag von 10 % der Sparguthaben auf dem Sparkonto kann auf diesem Konto bleiben und anschließend zu sämtlichen beliebigen Zwecken verwendet werden.

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab Datum der notariellen Urkunde über den Erwerb des Wohneigentums bzw. ab Datum des Erstbezugs des Neubaus wird die Prämie nicht geschuldet und muss zurückgezahlt werden, wenn der Empfänger das Wohneigentum vermietet oder untervermietet.

Eine Untervermietung an einen an einer Hochschule in Luxemburg immatrikulierten Studierenden ist hingegen erlaubt.

Außerdem hat der Empfänger der Sparprämie die zuständige Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung zu informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die Sparprämie kann mit anderen Beihilfen kombiniert werden, die da wären:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 80 02 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Wohneigentumserwerbsprämie Zinssubvention Prämie für die Sanierung von Altbauten

Links

Rechtsgrundlagen

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