Die Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Änderung des Nachnamens oder Vornamens ist in Luxemburg für bestimmte Personen und unter bestimmten Bedingungen möglich. Der Antrag muss beim Minister der Justiz gestellt werden, der anschließend über die Bewilligung oder Ablehnung entscheidet.

Betroffene Personen

Die Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) steht Personen offen, die:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg oder im Ausland wohnhaft sind; oder
  • als Staatenlose anerkannt sind; oder
  • die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen.

Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erhalten haben, können ebenfalls eine Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) beantragen.

Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die in Luxemburg leben oder geboren wurden und ihren Nachnamen und ihre(n) Vornamen ändern wollen, müssen sich an die zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes wenden.

Kosten

Das Verfahren zur Änderung des Nachnamens und des/der Vornamen(s) ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Allgemeine Regeln

Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

  • schriftlich beim Minister der Justiz, entweder von der Person selbst oder durch einen Rechtsanwalt;
  • online über den MyGuichet.lu-Assistenten mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).

Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Ein Tutorial hilft Ihnen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls Sie noch keinen haben.

Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können ihren Antrag auch über die App einreichen.

Die Formulare und die Links zum Online-Vorgang sind in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ zu finden.

Der Antrag muss begründet werden: Es sind die Umstände zu erläutern, die die Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) rechtfertigen.

Die antragstellende Person muss außergewöhnliche Umstände und berechtigte Gründe nachweisen.

Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

  • der Nachname und die Vornamen, die derzeit geführt werden;
  • der Nachname und die Vornamen, die zukünftig geführt werden möchten;
  • der Geburtsort und das Geburtsdatum;
  • die Staatsangehörigkeit(en);
  • der übliche Wohnsitz;
  • der Nachname und die Vornamen der minderjährigen Kinder sowie der Ort und das Datum ihrer Geburt;
  • die Gründe zur Bekräftigung des Antrags.

Spezifische Regeln für Personen unter 18 Jahren

Der Antrag für Rechnung eines minderjährigen Kindes ist wie folgt zu stellen:

  • gemeinsam von den Eltern, es sei denn, ein Elternteil ist verstorben oder ihm wurde die elterliche Sorge aberkannt; oder
  • vom Vormund, wenn beide Elternteile verstorben sind oder ihnen die elterliche Sorge aberkannt wurde.

Bei Uneinigkeit kann der Familienrichter angerufen werden:

  • von einem der 2 sorgeberechtigten Elternteile, wenn die beiden Elternteile uneinig sind und ein Elternteil den Antrag allein stellen möchte; oder
  • von einem minderjährigen Kind, das mindestens 12 Jahre alt ist, wenn es mit seinen Eltern oder seinem Vormund uneinig ist und den Antrag allein stellen möchte.

Die Zustimmung eines Minderjährigen, der mindestens 12 Jahre alt ist, muss zwingend erfolgen, wenn:

  • der Elternteil die Änderung des Nachnamens oder der Vornamen für Rechnung seines minderjährigen Kindes beantragt; oder
  • sich der Antrag für Rechnung des Elternteils auf den Nachnamen seines minderjährigen Kindes auswirken kann.

Diese Zustimmung wird durch die Unterzeichnung des Antrags erteilt.

Belege

Die antragstellende Person muss ihrem Antrag mehrere Dokumente beifügen:

  • eine vor weniger als 6 Monaten ausgestellte Kopie ihrer vollständigen Geburtsurkunde (ein Auszug aus der Geburtsurkunde reicht nicht aus);
  • eine Kopie ihres gültigen Reisepasses oder in dessen Ermangelung eine Kopie eines anderen Identitätsnachweises oder Reisedokuments;
  • jeden anderen möglicherweise nützlichen Beleg.

Dem Antrag ist ebenfalls die Erlaubnis des Familienrichters für die Beantragung der Änderung des Nachnamens und der Vornamen beizufügen, wenn:

  • die Elternteile, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, uneinig sind und einer der Elternteile den Familienrichter angerufen hat, um die Erlaubnis für die alleinige Antragstellung zu erhalten; oder
  • das minderjährige Kind, das mindestens 12 Jahre alt ist, mit seinen Eltern oder seinem Vormund uneinig ist und den Familienrichter angerufen hat, um die Erlaubnis für die alleinige Antragstellung zu erhalten.

Die beizufügenden Belege müssen wie folgt verfasst sein:

  • auf Luxemburgisch; oder
  • auf Französisch; oder
  • auf Deutsch.

Sind die Belege nicht in einer dieser Sprachen verfasst, kann der Minister der Justiz die Anfertigung einer Übersetzung des Originals seitens eines auf der Liste des Obersten Gerichtshofs geführten vereidigten Übersetzers oder seitens einer ausländischen öffentlichen Behörde verlangen.

Der Minister der Justiz kann die antragstellende Person um die Vorlage zusätzlicher Dokumente ersuchen.

Ist es der antragstellenden Person faktisch nicht möglich, das eine oder andere Dokument einzureichen, kann der Minister der Justiz auf begründeten Antrag hin eine entsprechende Freistellung bewilligen.

Der Minister der Justiz kann die Anhörung der antragstellenden Person durch seinen Stellvertreter anordnen.

Genehmigung des Antrags

Der Minister der Justiz entscheidet, ob die Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) genehmigt wird. Im bejahenden Fall erhält die betroffene Person eine Kopie des Ministerialbeschlusses, aus dem die Genehmigung der Änderung hervorgeht.

Wird die Änderung des Nachnamens eines Elternteils genehmigt, wird im Ministerialbeschluss ebenfalls der Nachname von dessen minderjährigen Kindern angegeben. Die Änderung des Nachnamens wirkt sich auf Letztere aus.

Der Standesbeamte vermerkt die Änderung auf der Geburtsurkunde der antragstellenden Person.

Die Aktualisierungen im Nationalen Register natürlicher Personen erfolgen durch einen vom Minister der Justiz beauftragten Bediensteten.

Erneuerung der Ausweispapiere

Sobald die Genehmigung erteilt wurde, muss die betroffene Person die Erneuerung folgender Dokumente beantragen:

Der Personalausweis und der Reisepass, die zu ersetzen sind, müssen der zuständigen Verwaltung zurückgegeben werden.

Die Ausstellung eines neuen Führerscheins ist bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) oder bei der Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu zu beantragen.

Ablehnung des Antrags

Der Antrag kann vom Minister der Justiz abgelehnt werden, wenn:

  • die antragstellende Person die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt; oder
  • die antragstellende Person falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Der Ministerialbeschluss betreffend die Ablehnung wird der antragstellenden Person zugestellt.

Widerspruch im Falle der Ablehnung des Antrags auf Änderung

Gegen die Ablehnung oder Annullierung der Änderung des Nachnamens und/oder des/der Vornamen(s) kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage (recours en réformation) eingereicht werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium der Justiz

    Adresse:
    13, Rue Erasme, Centre administratif Pierre Werner L-1468 Luxemburg Luxemburg
    L-2934 Luxemburg
  • Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 22 05 19
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    L-2934 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 20 27 59
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (spezielle Öffnungszeiten in der Weihnachtszeit und den Sommerferien)
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Einbürgerung

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 20 27 59
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
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    Geschlossen
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    Geschlossen
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    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Der Schalter der Staatsangehörigkeitsabteilung ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (außer an Feiertagen) für die Öffentlichkeit geöffnet.
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Bescheinigungen in Bezug auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 20 27 59
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    Der Schalter der Staatsangehörigkeitsabteilung ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (außer an Feiertagen) für die Öffentlichkeit geöffnet.
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Wiedereinbürgerung

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    (+352) 26 20 27 59
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    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Staatsangehörigkeit durch Option

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
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    (+352) 26 20 27 59
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
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    Der Schalter der Staatsangehörigkeitsabteilung ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (außer an Feiertagen) für die Öffentlichkeit geöffnet.
  • Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Allgemeine Fragen und Sekretariat

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 20 27 59
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
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    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
    Der Schalter der Staatsangehörigkeitsabteilung ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (außer an Feiertagen) für die Öffentlichkeit geöffnet.
  • Ministerium der Justiz Meldeamt für Hinweisgeber

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg

Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt

  • Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu

    Adresse:
    11, rue Notre-Dame L-2240 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 17.00 Uhr

    Einen Termin vereinbaren

    Bitte beachten Sie, dass die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu allgemeine Informationen über Behördengänge bereitstellt. Sie hat keinen Zugang zu Unterlagen, die Sie bei einer öffentlichen Stelle in Luxemburg eingereicht haben. Bei spezifischen Fragen wird sie Sie an die zuständige Behörde verweisen.

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

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Vorgänge

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Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi du 19 décembre 2020

sur le changement du nom et des prénoms et portant modification de la loi modifiée du 8 mars 2017 sur la nationalité luxembourgeoise

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