Die Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen im Personenstandsregister beantragen
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Jeder volljährige oder minderjährige Luxemburger oder Ausländer kann die Änderung der Angabe seines Geschlechts im Personenstandsregister beantragen.
Gemeinsam mit diesem Antrag kann auch die Änderung eines oder mehrerer Vornamen beantragt werden.
Solche Anträge müssen beim Ministerium der Justiz eingereicht werden.
Wer lediglich eine Änderung von Vornamen ohne Änderung der Angabe des Geschlechts beantragen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag an das Ministerium der Justiz.
Betroffene Personen
Folgende volljährige und minderjährige Personen können unter gewissen Bedingungen eine Änderung der Angabe des Geschlechts beantragen:
- Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen; oder
- Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie einen gewöhnlichen Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg hatten; oder
- Personen, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.
Voraussetzungen
Folgende Personen müssen einen gewöhnlichen Wohnsitz und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg während mindestens 12 aufeinanderfolgenden Monaten unmittelbar vor dem Antrag gehabt haben:
- volljährige Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind;
- die nicht-luxemburgischen Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.
Die Tatsache, dass die antragstellende Person sich keiner medizinischen Behandlung, Operation oder Sterilisation unterzogen hat, ist kein Grund für die Ablehnung des Antrags.
Kosten
Das Verfahren zur Änderung der Angabe des Geschlechts oder des bzw. der Vornamen ist kostenlos.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
- schriftlich beim Minister der Justiz, entweder von der Person selbst oder durch einen Rechtsanwalt; oder
- online über den MyGuichet.lu-Assistenten mit Authentifizierung mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).
Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Ein Tutorial hilft Ihnen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls Sie noch keinen haben.
Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können den Antrag auch über die App stellen.
Die Formulare und die Links zum Online-Vorgang sind in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ zu finden.
Volljährige
Der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen ist einzureichen:
- beim Minister der Justiz: im Falle von volljährigen und geschäftsfähigen Personen mit luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit:
- beim zuständigen Bezirksgericht im Falle von volljährigen Personen, die unter Erwachsenenvormundschaft (tutelle) oder Erwachsenenpflegschaft (curatelle) stehen.
Eine volljährige Person, der bereits eine Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen bewilligt wurde, kann einen neuen Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung (zum Beispiel: Jean > Jeanne) vor dem zuständigen Bezirksgericht stellen.
Minderjährige
Anträge betreffend luxemburgische oder ausländische Minderjährige sind an folgende Stellen zu richten:
- wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind: an das Ministerium der Justiz;
- wenn sie jünger als 5 Jahre sind: an das zuständige Bezirksgericht.
Aus dem Antrag muss die Einwilligung der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters hervorgehen.
Für einen Antrag, der online von beiden Elternteilen, die die elterliche Sorge für ihre Kind gemeinsam ausüben, gestellt wird, ergibt sich folgende Besonderheit:
Für diesen Online-Vorgang über MyGuichet.lu müssen beide Elternteile den Vorgang unterschreiben. Diese Unterschrift muss folgendermaßen geleistet werden:
- mittels eines LuxTrust-Produkts; oder
- mittels eines elektronischen Personalausweises (eID).
In der Praxis unterschreibt der Elternteil, der den Vorgang beginnt, zunächst selbst und übermittelt ihn dann dem anderen Elternteil zur Unterschrift. Ist der 2. Elternteil nicht in der Lage, den Vorgang elektronisch zu unterschreiben, muss der Antrag:
- heruntergeladen werden;
- vom 2. Elternteil unterschrieben werden;
- dem Online-Vorgang als Beleg beigefügt werden.
Sind die Sorgeberechtigten des Minderjährigen oder sein gesetzlicher Vertreter nicht einverstanden, befasst der ersthandelnde Elternteil das zuständige Bezirksgericht mit einem Antrag, und Letzteres entscheidet im Interesse des Kindes.
Der Minderjährige und seine Sorgeberechtigten oder sein gesetzlicher Vertreter müssen gemeinsam und persönlich vorstellig werden und ihren nationalen Personalausweis oder ihren Reisepass mitbringen. Minderjährige, die mindestens 12 Jahre alt sind, müssen bei der Vorstellung beim Ministerium der Justiz ebenfalls ihre Einwilligung für die Änderung der Angabe des Geschlechts und zu dem bzw. den beantragten Vornamen abgeben.
Bei Minderjährigen, die mindestens 5 Jahre alt sind, muss durch ausreichende Sachverhalte nachgewiesen werden, dass die derzeitige Angabe bezüglich des Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:
- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im schulischen oder beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Belege
Volljährige
Freie und informierte Einwilligung
Die antragstellende Person muss einen Antrag einreichen, „aus dem die freie und informierte Einwilligung hervorgeht“, zusammen mit sämtlichen erforderlichen Auskünften (hierfür kann die Vorlage A verwendet werden – siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).
Folgender Wortlaut muss im Antrag wiedergegeben werden: „Die betroffene Person erklärt für den Fall, dass dem Antrag vom Minister der Justiz stattgegeben wird, den im Personenstand eingetragenen Änderungen aus freiem Willen zuzustimmen und sich dieser Änderungen bewusst zu sein. Diese Änderungen betreffen demnach die Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen auf allen Personenstandsurkunden und öffentlichen Dokumenten.“
Nachweise zur Bekräftigung des Antrags
Die betroffene Person muss anhand ausreichender Sachverhalte nachweisen, dass die derzeitige Angabe bezüglich ihres Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:
- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Bei den Dokumenten, die als Nachweise vorgelegt werden können, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:
- Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben;
- sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen.
Auszug aus dem Strafregister
Luxemburgische antragstellende Personen müssen einen nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3) beilegen.
Ausländische antragstellende Personen aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat müssen Folgendes beilegen:
- einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3); und
- ausländische Strafregisterauszüge (oder ähnliche Dokumente), die von den zuständigen Behörden des Landes bzw. der Länder, dessen/deren Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt oder besessen hat, und des Landes bzw. der Länder, in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren während der 15 Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Antrags gelebt hat, ausgestellt wurden.
EU-Bürger müssen einen nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellten nationalen Strafregisterauszug beilegen.
Sonstige Belege
Die antragstellende Person muss zudem Folgendes mitbringen:
- eine Kopie ihrer vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug), die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
- eine Kopie ihres gültigen Reisepasses oder eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises;
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde als Nachweis, dass die betroffene Person nicht unter Erwachsenenvormundschaft oder Erwachsenenpflegschaft steht (die zuständige Behörde für in Luxemburg erlassene diesbezügliche Beschlüsse ist das Personenstandsregisteramt (Service du répertoire civil));
Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen dem Personenstandsregisteramt folgende Unterlagen per E-Mail oder Post zugesandt werden:- eine Wohnsitzbescheinigung;
- eine einfache Kopie der nationalen Identifikationsnummer (Matricule);
- eine Kopie des nationalen Personalausweises (im Falle von EU-Bürgern) oder des Reisepasses.
Falls die betroffene Person verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, muss sie den Ehe- oder Lebenspartner über die Absicht informieren, eine Änderung der Angabe des Geschlechts zu beantragen. Diese Information muss im Vorfeld von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Minderjährige
Die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter müssen/muss dem Minister der Justiz die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Zudem müssen sie einen unterzeichneten Antrag vorlegen:
- aus dem ihre Zustimmung hervorgeht, zusammen mit jeglichen Nachweisen zur Bekräftigung dieses Antrags;
- in dem der bzw. die beantragten Vornamen anzugeben sind.
Nachweise zur Bekräftigung des Antrags
Es muss anhand ausreichender Sachverhalte nachgewiesen werden, dass die derzeitige Angabe bezüglich des Geschlechts der minderjährigen Person in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:
- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im schulischen oder beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Bei den Dokumenten, die von den Sorgeberechtigten oder vom gesetzlichen Vertreter als Nachweise vorgelegt werden müssen, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:
- Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben; - sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen.
Auszug aus dem Strafregister der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters
Luxemburgische Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter müssen einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug beilegen.
Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter aus einem EU-Mitgliedstaat müssen einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten nationalen Strafregisterauszug beilegen.
Ausländische Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat müssen Folgendes beilegen:
- einen vor weniger als 30 Tagen vor Einreichung des Antrags ausgestellten luxemburgischen Strafregisterauszug; oder
- ausländische Strafregisterauszüge oder ähnliche Dokumente, die von den zuständigen Behörden des Landes bzw. der Länder, dessen/deren Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt oder besessen hat, und des Landes bzw. der Länder, in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren während der 15 Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Antrags gelebt hat, ausgestellt wurden.
Sonstige Belege
Die Person, die den Antrag einreicht, muss zudem Folgendes vorlegen:
- eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug) des Minderjährigen, die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters.
Die beizufügenden Belege müssen wie folgt verfasst sein:
- auf Luxemburgisch; oder
- auf Französisch; oder
- auf Deutsch.
Sind die Belege nicht in einer dieser Sprachen verfasst, kann der Minister der Justiz die Anfertigung einer Übersetzung des Originals seitens eines auf der Liste des Obersten Gerichtshofs geführten vereidigten Übersetzers oder seitens einer ausländischen öffentlichen Behörde verlangen.
Der Minister der Justiz kann die antragstellende Person um die Vorlage zusätzlicher Dokumente ersuchen.
Ist es der antragstellenden Person faktisch nicht möglich, ein bestimmtes Dokument einzureichen, kann der Minister der Justiz auf begründeten Antrag hin eine entsprechende Freistellung bewilligen.
Bearbeitung des Antrags
Ist die betroffene Person volljährig, wird sie vom Minister der Justiz zwecks Überprüfung ihrer Identität vorgeladen. Sie muss persönlich im Ministerium der Justiz vorstellig werden und ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ist die betroffene Person minderjährig, muss sie gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten oder ihrem gesetzlichen Vertreter vorstellig werden, wobei jeder seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen muss. Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, muss es der Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der damit verbundenen Vornamen zustimmen.
Vom Antrag betroffene luxemburgische Personen, die nicht in Luxemburg leben, können einen begründeten Antrag einreichen, um im luxemburgischen Konsulat oder der Konsularabteilung der für ihren Wohnsitz zuständigen luxemburgischen Botschaft vorstellig zu werden, damit dort ihre Identität überprüft wird. Diesem Antrag ist ein Nachweis für den Wohnsitz im Ausland beizufügen.
Bewilligung des Antrags
Anträge auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen werden per Ministerialerlass bewilligt oder abgelehnt.
Wird der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen bewilligt, muss die betroffene Person auf eigene Initiative und schnellstmöglich die Änderung aller in Luxemburg ausgestellten öffentlichen Dokumente, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Sozialversicherungsausweis usw. veranlassen.
Hierzu muss sie Folgendes vorlegen:
- den neuen Auszug aus der Geburtsurkunde, auf dem die Änderungen der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen infolge der Änderung im Personenstandsregister vermerkt sind;
- die ihr zugestellte Kopie des Ministerialerlasses, die ihr als Titel dient.
Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen, setzt der Minister der Justiz den Generalstaatsanwalt davon in Kenntnis, welcher daraufhin seine Stellungnahme abgibt.
Der Minister der Justiz kann die Änderung der Angabe des Geschlechts oder eines oder mehrerer Vornamen per Ministerialerlass aufheben, wenn die betroffene(n) Person(en) im Rahmen des Antrags falsche Angaben gemacht, wichtige Sachverhalte verschwiegen oder betrügerisch gehandelt hat/haben. Die betroffene Person wird jedoch vor jeglicher Entscheidung aufgefordert, schriftliche Erklärungen zu liefern.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen abgelehnt, erhält die betroffene Person eine Kopie des Ministerialerlasses und kann Folgendes einlegen:
- einen außergerichtlichen Widerspruch beim Minister der Justiz binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung der Kopie des Ministerialerlasses. In diesem Fall wird die Frist, um den gerichtlichen Widerspruch einzulegen, ausgesetzt. Ergeht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegen des außergerichtlichen Widerspruchs eine neue Entscheidung, oder ergeht in dieser Frist keine Entscheidung, beginnt eine neue Frist von 3 Monaten zur Einlegung eines gerichtlichen Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht; oder
- einen gerichtlichen Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht, der von einem Rechtsanwalt binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung der Kopie des Ministerialerlasses einzulegen ist.
Auswirkungen der Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen
Der Vermerk des Ministerialerlasses oder des Urteils zur Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen wird als Randvermerk in die Geburtsurkunde der betroffenen Person eingetragen.
Wurde die Geburtsurkunde einer luxemburgischen antragstellenden Person im Ausland ausgestellt, wird diese in das folgende Personenstandsregister übertragen:
- das der Gemeinde ihres gewöhnlichen Wohnsitzes; oder
- das der Stadt Luxemburg, wenn sie keinen gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat.
Der Vermerk des Ministerialerlasses wird in die übertragene Geburtsurkunde eingetragen.
Was die Nachkommen der Person, bei der die Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen geändert wurde, angeht:
- wird, falls die betroffene Person nach der Änderung der Angabe des Geschlechts ein Kind zeugt oder entbindet, die Abstammung dieses Kindes auf der Grundlage ihres biologischen Geschlechts begründet;
- verändert die Änderung der Angabe des Geschlechts und des bzw. der Vornamen eines Elternteils in keiner Weise das Kindschaftsverhältnis mit dessen Kindern oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten;
- wird kein Vermerk bezüglich der Änderung der Angabe des Geschlechts des Elternteils in der Geburtsurkunde der Nachkommen eingetragen.
Die Änderung der Angabe des Geschlechts in den Personenstandsurkunden hat keinerlei Auswirkungen auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium der Justiz Direktion Zivilrecht – Dienststelle Änderung der Vornamen und der Angabe des Geschlechts
- Adresse:
-
13, Rue Erasme, Centre administratif Pierre Werner
L-1468
Luxembourg
Luxemburg
L-2934 Luxembourg
- Telefon:
-
(+352) 247 84023
Sprechzeiten der Telefonzentrale: montags und mittwochs von 12:30 bis 15:30 Uhr / dienstags und donnerstags von 8:30 bis 11:30 Uhr
- E-Mail:
- changement-de-sexe@mj.etat.lu
- Website:
- https://mj.gouvernement.lu/fr.html
Generalstaatsanwaltschaft Personenstandsregisteramt
- Adresse:
-
Cité judiciaire - Plateau du St. Esprit - L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 32 341
- Telefon:
- (+352) 247 32 375
- E-Mail:
- repertoire.civil@justice.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 9:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr , 13:00 bis 16:00 Uhr
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