Altersvorsorgebeiträge absetzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zweck eines Altersvorsorgevertrages (3. Säule genannt, Vertrag Artikel 111bis) ist es, dem Vertragsnehmer die Ansparung von Rücklagen für den Ruhestand zu ermöglichen.

In diesem Sinne können Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die für einen Altersvorsorgevertrag entrichteten Prämien als Sonderausgaben (DS) von ihrer Einkommensteuer absetzen.

Diese Prämien dürfen nicht mit denjenigen verwechselt werden, die im Rahmen der Sozialversicherung (1. Säule genannt) oder im Rahmen des Gesetzes über die von einem Arbeitgeber ausgehende betriebliche Altersvorsorge von 1999 (2. Säule genannt, L.R.C.P.) fällig sind.

Betroffene Personen

Die gebietsansässigen und die Gebietsansässigen gleichgestellten gebietsfremden Steuerpflichtigen können die für einen Altersvorsorgevertrag entrichteten Prämien von ihren Steuern absetzen.

Voraussetzungen

Bedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen

Altersvorsorgeverträge müssen bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut geschlossen werden, die/das:

  • in Luxemburg zugelassen ist; oder
  • von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen ist und beaufsichtigt wird und in Luxemburg berechtigt ist, seine Aktivitäten auszuüben.

Die Prämienzahlungen für einen oder mehrere Altersvorsorgeverträge sind nur absetzbar, wenn:

  • der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren geschlossen wurde;
  • der angesparte Betrag dem Steuerpflichtigen frühestens bei Erreichen des 60. Lebensjahres und spätestens im Alter von 75 Jahren ausgezahlt wird;
  • der Altersvorsorgevertrag vorsieht, dass die vorzeitige Auszahlung des angesparten Betrags ausgeschlossen ist, außer bei schwerer Krankheit und Erwerbsunfähigkeit;
  • die Leistung entweder bar oder als monatliche Leibrente oder in kombinierter Form ausgezahlt wird. Inklusive des Steuerjahres 2016 werden die Leistungen bis zu höchstens 50 % in bar ausgezahlt, der Rest in Form einer monatlichen Leibrente;
  • die Anlageprodukte und -politik besondere Bedingungen erfüllen.

Die vorzeitige Auszahlung des angesparten Betrags, die vor der Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren oder vor Erreichen des 60. Lebensjahres grundsätzlich ausgeschlossen ist, wird durch eine Besteuerung des ausgezahlten Gesamtbetrags zum normalen Steuersatz steuerlich bestraft.

Sonderbedingung für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden, und Anspruch auf diese Behandlung haben, bevor sie die für einen Altersvorsorgevertrag entrichteten Prämien von ihren Steuern absetzen können.

Vorgehensweise und Details

Absetzbarer Betrag

Ab dem Steuerjahr 2017 können die für einen Altersvorsorgevertrag entrichteten Prämien unabhängig vom Alter des Vertragsnehmers* in Höhe von maximal 3.200 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Der steuerlich absetzbare zulässige Höchstbetrag wird einzeln bemessen und gesondert für jeden der Ehepartner, der einen Vertrag geschlossen hat, festgesetzt.

Dieser Höchstbetrag gilt unabhängig von der Anzahl der laufenden Verträge nur einmal für jeden Steuerpflichtigen.

War der Steuerpflichtige nicht während des ganzen Jahres in Luxemburg steuerpflichtig, wird der absetzbare Höchstbetrag entsprechend den vollen Monaten, in denen er in Luxemburg nicht steuerpflichtig war, herabgesetzt.

* Für das Steuerjahr 2016: die jährlich abzugsfähigen Höchstbeträge für einen persönlichen Altersvorsorgevertrag sind wie folgt festgelegt:

  • für einen Versicherungsnehmer, der am 1. Januar des Steuerjahres weniger als 40 Jahre alt ist, beläuft sich der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.500 Euro jährlich;
  • für einen Versicherungsnehmer, der am 1. Januar des Steuerjahres zwischen 40 und 44 Jahre alt ist, beläuft sich der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.750 Euro jährlich;
  • für einen Versicherungsnehmer, der am 1. Januar des Steuerjahres zwischen 45 und 49 Jahre alt ist, beläuft sich der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag auf 2.100 Euro jährlich;
  • für einen Versicherungsnehmer, der am 1. Januar des Steuerjahres zwischen 50 und 54 Jahre alt ist, beläuft sich der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag auf 2.600 Euro jährlich;
  • für einen Versicherungsnehmer, der am 1. Januar des Steuerjahres zwischen 55 und 74 Jahre alt ist, beläuft sich der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag auf 3.200 Euro jährlich.

Abzug der entrichteten Prämien

Zwecks Abzug der Prämienzahlungen für einen Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben (DS):

  • kann der gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 14 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ausweisen; oder
  • kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf Seite 5 des Vordrucks 163 R (Lohnsteuerjahresausgleich) ausweisen, wenn er die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen; oder
  • kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf seiner Lohnsteuerkarte während des Jahres eintragen lassen. Für diesen Zweck weist er die gezahlten Beträge auf Seite 5 des Vordrucks 164 R aus;
  • kann der (gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde) verheiratete angestellte oder pensionierte Steuerpflichtige die gezahlten Beträge im Antrag auf Simulation oder Einzelveranlagung / Steuersatz RTS angeben, um diesen Beträgen bei der Festsetzung seines voraussichtlichen Steuersatzes auf der Steuerkarte Rechnung zu tragen.

Belege

Der Steuerpflichtige wird gebeten, eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft oder des Kreditinstituts beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Höhe der während des Jahres gezahlten Prämien den gesetzlichen Vorschriften über die Absetzbarkeit entspricht (Artikel 111bis).

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.

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