Ausfüllen der Einkommensteuererklärung als Nichtansässiger (Steuerveranlagung)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nichtansässige Steuerpflichtige, die der Veranlagungspflicht in Luxemburg unterliegen, sind verpflichtet, ihr Einkommen durch Abgabe einer Steuererklärung zu melden (Vordruck 100).

Unter bestimmten Bedingungen kann diese Erklärung über MyGuichet.lu elektronisch ausgefüllt und eingereicht werden.

Unabhängig von ihrer Adresse gilt eine natürliche Person grundsätzlich als nichtansässiger Steuerpflichtiger in Luxemburg, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland, also außerhalb Luxemburgs, hat.

Auch wenn er nicht der Veranlagungspflicht unterliegt, kann sich der nichtansässige Steuerpflichtige für die Abgabe einer Steuererklärung entscheiden, um die vorgenommenen Steuerabzüge zu berichtigen. In bestimmten Fällen kann der nichtansässige Steuerpflichtige anstatt einer Steuererklärung auch einen Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.

Um Berechnungs- und Anzeigeprobleme beim Herunterladen des PDF-Vordrucks zu vermeiden, empfiehlt die Steuerverwaltung, das Formular auf der Festplatte zu speichern, dann Acrobat Reader (Version 10, 11 oder Acrobat Pro) zu starten und anschließend das Formular mithilfe des Acrobat Reader-Menüs zu öffnen (Datei, Öffnen).

Betroffene Personen

Personen, die eine Steuererklärung einreichen müssen oder dies möchten, um die vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, müssen diese Steuererklärung unter Verwendung des Vordrucks 100 erstellen.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) muss bei dem zuständigen Steueramt (je nach Wohnsitz des Steuerpflichtigen) eingereicht werden.

Sie ist bis zum 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einzureichen.

Beispiel: Für das Steuerjahr N muss die Erklärung bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 abgegeben werden.

In bestimmten Fällen sind Sonderfristen einzuhalten. Diese Fristen werden von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) per Post bekannt gegeben.

Steuerpflichtige Personen, die eine Verlängerung der Einreich- oder Abgabefrist benötigen, müssen den Antrag auf Verlängerung der Frist (vorzugsweise per Fax oder Post) an das zuständige Steueramt richten.

Für nichtansässige Steuerpflichtige zuständige Steuerämter:

  • das Steueramt Luxemburg Y ist für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich zuständig;
  • das Steueramt Luxemburg Z ist für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland zuständig;
  • das Steueramt Luxemburg X ist für nichtansässige Steuerpflichtige zuständig, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Belgien oder anderen Ländern haben (davon ausgenommen sind Deutschland oder Frankreich).

Bei Nichteinhalten der vorgeschriebenen Fristen kann das Steueramt einen Steuerzuschlag, Verzugszinsen oder eine Geldstrafe anwenden.

Weigern sich Steuerpflichtige, ihre Steuererklärung abzugeben, sieht sich das Steueramt gezwungen, die Steuerschuld zu ermitteln, indem es eine amtliche Veranlagung durch Schätzung vornimmt.

Vorgehensweise und Details

Allgemeine Grundsätze der Besteuerung

Eine nichtansässige Person, die in Luxemburg steuerpflichtig ist, kann sich für eine steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen entscheiden, das heißt, sie optiert dafür, wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.

Infolgedessen kann sie auch die gleichen steuerlichen Abzüge oder Gutschriften beanspruchen, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden.

Entscheidet sich der nichtansässige Steuerpflichtige gegen diese Möglichkeit, werden in Luxemburg nur seine luxemburgischen Einkünfte versteuert. In diesem Fall kann er Aufwendungen nur in begrenztem Maße absetzen.

Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt wird, muss sowohl seine nicht steuerbefreiten als auch seine steuerbefreiten Einkünfte (zum Beispiel: Mieteinnahmen aus einem Gebäude in Belgien, Lohn des in Frankreich arbeitenden Ehepartners usw.) in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Diese im Ausland erzielten Einkünfte sind als solche steuerbefreit, werden jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt.

Vereinfachtes Beispiel eines ledigen Steuerpflichtigen (Steuerklasse 1):

In Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen (Lohn): 40.000 Euro (inländische Einkünfte = Einkünfte aus luxemburgischer Quelle).

Lohneinkünfte aus einem Drittland, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat (in Luxemburg steuerfreie Einkünfte): 10.000 Euro.

Das gesamte steuerpflichtige Einkommen, das zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird, beträgt 40.000 + 10.000 = 50.000 Euro.

Laut Einkommensteuertabelle 2017 ist bei einem Einkommen von 50.000 Euro (Steuerklasse 1) ein Steuerabzug von 9.106 Euro angezeigt. Der globale Steuersatz beläuft sich demnach auf 9.106 / 50.000 = 18,21 %. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % hinzugerechnet, was einen anwendbaren Steuersatz von 19,48 % ergibt.

Dieser Steuersatz wird lediglich auf die zu versteuernden Einkünfte, das heißt 40.000 Euro angewandt.

Laut Steuertabelle in Luxemburg geschuldete Steuer: 40.000 x 19,48 % = 7.792 Euro.

Zusammenveranlagung

Die Steuerpflichtigen werden entsprechend ihrer persönlichen Situation (verheiratete Steuerpflichtige, eingetragene Lebenspartner oder Ledige, mit oder ohne Kinder, steuerlich gleichgestellt oder nicht) entweder zusammen oder getrennt besteuert.

Zusammen veranlagte nichtansässige Steuerpflichtige reichen nur eine Steuererklärung ein, in der die in Luxemburg steuerpflichtigen inländischen Einkünfte anzugeben sind. Die Steuerschuld wird auf der Grundlage der kumulierten Einkünfte der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ermittelt, wobei diese für die Entrichtung der Steuern gesamtschuldnerisch haften.

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

Bei nichtansässigen Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob sie Gebietsansässigen steuerlich gleichgestellt sind oder nicht, unterliegen grundsätzlich nur die in Luxemburg erzielten (inländischen) Einkünfte der Besteuerung in Luxemburg. Diese Einkünfte sind in 8 Einkunftsarten unterteilt:

  • Gewinne aus Gewerbebetrieb;
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
  • Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
  • Einkünfte aus Pensionen und Renten,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Sonstige Einkünfte.

Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der inländischen Nettoeinkünfte nach Abzug:

Bei nichtansässigen Steuerpflichtigen, die sich für eine steuerliche Gleichstellung entschieden haben, ergibt sich der Steuersatz aus der Summe der inländischen Nettoeinkünfte nach zusätzlichem Abzug bestimmter Sonderausgaben, darunter:

Das steuerpflichtige Einkommen (zu versteuerndes Einkommen) ist identisch mit dem am Ende des Steuererklärungsformulars eingetragenen Betrag, abzüglich verschiedener Freibeträge (Beispiel: Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen).

Auf das so ermittelte steuerpflichtige Einkommen findet der progressive Einkommensteuertarif Anwendung.

Einreichung der Steuererklärung

In der Regel erhält der Steuerpflichtige jedes Jahr im Laufe des Monats Februar:

  • eine Aufforderung zum Herunterladen und elektronischen Ausfüllen der Steuererklärungsformulare, die auf Guichet.lu oder auf der Website der Steuerverwaltung (ACD) verfügbar sind;
  • oder einen Vordruck in Papierform (Vordruck 100) per Post.

Der Steuerpflichtige reicht die ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beim zuständigen Steueramt ein oder versendet sie dorthin.

Auch wenn die Steuerpflichtigen ein Papierformular erhalten haben, können sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen und einschließlich der verschiedenen Belege über MyGuichet.lu an die Steuerverwaltung senden.

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des elektronischen Assistenten zum Ausfüllen der Steuererklärung über MyGuichet.lu an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärung eine Reihe von Belegen zwingend beifügen:

  • Verdienst- und/oder Renten-/Pensionsbescheinigung für das betreffende Jahr;
  • Bescheinigung über die Höhe der Schuldzinsen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen oder Privatkrediten, die während des Steuerjahres aufgenommen wurden (Jahresauszug);
  • Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Zusammenveranlagung zum ersten Mal für das betreffende Steuerjahr beantragt wird.

Der Steuerpflichtige muss ebenfalls beifügen:

  • alle notwendigen Nachweise, die seine persönliche Situation oder die in der Erklärung erteilten Auskünfte belegen;
  • die Einkommensnachweise, die er in seinem Wohnsitzland erhält.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.

Im Falle von Fehlern oder fehlenden Teilen in der Einkommensteuererklärung werden die Steuerpflichtigen gebeten, direkt mit dem zuständigen Steueramt Kontakt aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie die Erklärung per Post oder online versandt haben.

Berichtigungsanträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Versand der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen schriftlich an das zuständige Steueramt zu richten.

Festsetzung der Steuerschuld

Die vom Steuerpflichtigen geschuldete Einkommensteuer wird durch Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf das gerundete bereinigte steuerpflichtige Einkommen ermittelt.

Die Progression hat zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger mit höherem Einkommen verhältnismäßig mehr Steuern zahlen muss als ein Steuerpflichtiger mit geringerem Einkommen.

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