Tantiemen oder Sitzungsgelder ermitteln und versteuern

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Tantiemen oder Sitzungsgelder und sonstige Vergütungen aus Luxemburg, die der gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige im Rahmen seiner geschäftsführenden oder kontrollierenden Funktion oder in vergleichbaren Positionen in Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder sonstigen Körperschaften bezieht (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat), sind in Luxemburg als „Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs“ steuerpflichtig.

Die Vergütungen, die an die Geschäftsführer gezahlt werden, werden jedoch als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ betrachtet.

Sitzungsgelder, die vom Staat, einer Gemeinde oder einer luxemburgischen Einrichtung öffentlichen Rechts an gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gezahlt werden, sind in Luxemburg als „Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs“ steuerpflichtig. Dagegen werden die Sitzungsgelder, die an Vertreter der Berufsverbände (Chambres et fédérations professionnelles), der Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé), der Krankenkassen (Caisses de maladie), der Sozialversicherung (Assurances sociales), des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social) sowie an die Mitglieder der Gemeinderäte oder Gemeindeausschüsse und der Verwaltungsausschüsse, die für La marque nationale zuständig sind, gezahlt werden, in den folgenden Fällen als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ angesehen:

  • Sitzungsgelder, die z. B. ein Staatsbediensteter von einer Einrichtung als Vergütung für eine Tätigkeit erhält, die er als Vertreter oder Mitglied im Rahmen des öffentlichen Dienstes ausübt. Diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind vom Quellensteuerabzug befreit und daher nach Ablauf des Steuerjahres im Rahmen der Steuererklärung (Besteuerung durch Veranlagung) zu versteuern;
  • Sitzungsgelder, die z. B. an einen Bediensteten der Gemeindeverwaltung, der im Rahmen seiner Funktionen an Sitzungen eines Gemeindeausschusses teilnimmt oder an einen Grundschullehrer, der in einem Schulausschuss sitzt, gezahlt werden, unterliegen dem normalen Quellensteuerabzug.

Betroffene Personen

Folgende Personen sind betroffen:

  • gebietsansässige Steuerpflichtige, die Tantiemen oder Sitzungsgelder aus Luxemburg oder aus dem Ausland beziehen und eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Tantiemen oder Sitzungsgelder aus Luxemburg beziehen und eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Tantiemen oder Sitzungsgelder aus Luxemburg beziehen und sich dafür entscheiden, eine Einkommensteuererklärung einzureichen;
  • nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Tantiemen oder Sitzungsgelder aus Luxemburg oder dem Ausland beziehen und sich dafür entscheiden, steuerlich wie Gebietsansässige behandelt zu werden.

Vorgehensweise und Details

Berechnung der Betriebsausgaben

Ein (gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger) Steuerpflichtiger, der Tantiemen oder Sitzungsgelder bezieht, kann in jedem Fall die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Der Steuerpflichtige kann diesbezüglich einen pauschalen Abzug geltend machen, der sich wie folgt berechnet:

Summe der jährlichen Bruttoeinkünfte (in Euro) pauschaler Abzug für bestimmte Betriebsausgaben (in Euro)
bis 2.000

30 %

von 2.000 bis 6.000

600 + 25 % (Einkünfte - 2.000)

von 6.000 bis 15.000

1.600 + 20 % (Einkünfte - 6.000)

über 15.000

3.400

Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen. Er muss dann der Steuererklärung die entsprechenden Belege beifügen.

Beispiel

  • Bruttobetrag der Tantiemen: 14.200 Euro
  • Höhe der Betriebsausgaben: 7.000 Euro
  • pauschaler Abzug für Betriebsausgaben: 1.600 Euro + 20 % x (14.200 - 6.000) = 3.240 Euro

Der Steuerpflichtige setzt die Betriebsausgaben in Höhe von 7.000 Euro ab und fügt die Belege bei.

(Etwaige) Sozialabgaben im Zusammenhang mit Tantiemen oder Sitzungsgeldern sind als Sonderausgaben abzugsfähig und auf Seite 14 der Einkommensteuererklärung in Feld 1433 (nicht steuerbefreite Einkünfte) oder in Feld 1434 (zu versteuernde Einkünfte) einzutragen.

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Tantiemen oder Sitzungsgelder sowie Sondervergütungen und Vorteile, die zusätzlich zu oder anstelle von Tantiemen aus Luxemburg bezogen werden, unterliegen einem Quellensteuerabzug von 20 % des Bruttobetrages (oder 25 % des Nettobetrages), der vom Schuldner abgeführt wird.

Tantiemen oder Sitzungsgelder aus Luxemburg, die der gebietsansässige Steuerpflichtige bezieht, sind in der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) anzugeben und werden zum normalen progressiven Tarif besteuert. Der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich der Solidaritätssteuer) beläuft sich auf 42,80 % oder auf 43,60 %. Der Quellensteuerabzug von 20 % ist von der Einkommensteuer abzugsfähig.

Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung als Gebietsansässiger muss der Steuerpflichtige seine in- und ausländischen Einkünfte aus Tantiemen und Sitzungsgeldern, die er während des Jahres bezogen hat, auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Einkünfte aus freien Berufen“) angeben.

Die beiden ersten Spalten auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung betreffen die zu versteuernden Einkünfte und die beiden folgenden Spalten die steuerbefreiten Einkünfte.

Zu versteuernde Einkünfte

Tantiemen oder Sitzungsgelder, die vom Staat oder einer Gemeinde, einer luxemburgischen Einrichtung öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptsitz im Großherzogtum gezahlt werden, sind in Luxemburg steuerpflichtig und müssen wie folgt angegeben werden:

Tantiemen
  • Felder 630/631 (Zeile D): Die Bruttosumme aller während des Jahres erhaltenen Tantiemen (erhaltener Betrag, der um den Quellensteuerabzug erhöht werden muss). Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, in der der erhaltene Bruttobetrag, die einbehaltene Steuer und der Schuldner der Tantiemen angegeben sind.
  • Felder 634/635 (Zeile D): Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Tantiemen entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.
  • Feld 650: Der Steuerpflichtige muss die vom Schuldner abgeführte 20%ige (bzw. 25%ige) Quellensteuer angeben.
Sitzungsgelder
  • Felder 638/639: Die Bruttosumme aller während des Jahres erhaltenen Sitzungsgelder (erhaltener Betrag, der um den Quellensteuerabzug erhöht werden muss). Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, in der der erhaltene Bruttobetrag, die einbehaltene Steuer und der Schuldner der Sitzungsgelder angegeben sind.
  • Felder 642/643: Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Sitzungsgeldern entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.

Statt des pauschalen Abzugs als Betriebsausgaben können die Vertreter der Berufsverbände (Chambres et fédérations professionnelles), der Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé), der Krankenkassen (Caisses de maladie), der Sozialversicherung (Assurances sociales), des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social) sowie die Mitglieder der Gemeinderäte oder Gemeindeausschüsse und der Verwaltungsausschüsse, die für La marque nationale zuständig sind, die Sitzungsgelder beziehen, einen Freibetrag für Auslagen beanspruchen, und zwar in Höhe von 15 Euro je Sitzung und bis zu 45 Euro monatlich oder 540 Euro jährlich. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben den Pauschalbetrag, kann der Steuerpflichtige deren Berücksichtigung unter Vorlage der entsprechenden Belege beantragen.

Steuerbefreite Einkünfte

Tantiemen und Sitzungsgelder aus dem Ausland sind grundsätzlich in Luxemburg steuerbefreit und daher auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung in der Spalte „Steuerbefreite Einkünfte“ anzugeben.

Tantiemen
  • Felder 632/633 (Zeile D): Die während des betreffenden Jahres aus dem Ausland erhaltene Bruttosumme aller Tantiemen. Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, aus der der Bruttobetrag sowie der Schuldner der Tantiemen hervorgehen.
  • Felder 636/637 (Zeile D): Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Tantiemen aus dem Ausland entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.
Sitzungsgelder
  • Felder 640/641: Die während des Jahres aus dem Ausland erhaltene Bruttosumme aller Sitzungsgelder. Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, aus der der Bruttobetrag sowie der Schuldner der Sitzungsgelder hervorgehen.
  • Felder 644/645: Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit dem im Ausland bezogenen Sitzungsgeldern entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Tantiemen oder Sitzungsgelder sowie Sondervergütungen und Vorteile, die zusätzlich zu oder anstelle von Tantiemen aus Luxemburg bezogen werden, unterliegen einem Quellensteuerabzug von 20 % des Bruttobetrages (oder 25 % des Nettobetrages), der vom Schuldner abgeführt wird.

Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger muss eine Einkommensteuererklärung einreichen und darin die Tantiemen und Sitzungsgelder in den folgenden Fällen angeben:

  • er bezieht Tantiemen oder Sitzungsgelder (brutto) aus Luxemburg (zu versteuernde Einkünfte) in Höhe von mehr als 100.000 Euro pro Jahr;
  • er bezieht Tantiemen oder Sitzungsgelder (brutto) aus Luxemburg (zu versteuernde Einkünfte) in Höhe von weniger als oder von genau 100.000 Euro pro Jahr und überschreitet eine der anderen Obergrenzen.

Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger kann eine Einkommensteuererklärung einreichen und darin die Tantiemen und Sitzungsgelder in den folgenden Fällen angeben:

  • er bezieht Tantiemen oder Sitzungsgelder (brutto) aus Luxemburg (zu versteuernde Einkünfte) in Höhe von weniger als oder von genau 100.000 Euro pro Jahr;
  • er bezieht Tantiemen oder Sitzungsgelder (brutto) aus Luxemburg (zu versteuernde Einkünfte) oder dem Ausland (nicht zu versteuernde Einkünfte) und wählt die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger.

Tantiemen und Sitzungsgelder aus Luxemburg sind nach dem gewöhnlichen progressiven Steuersatz zu versteuern. Der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich der Solidaritätssteuer) beläuft sich auf 42,80 % oder auf 43,60 %.

Der luxemburgische Quellensteuerabzug von 20 % ist von der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Quellensteuerabzug hat abgeltende Wirkung, wenn der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kein sonstiges berufliches Einkommen (Gewinn aus Gewerbebetrieb, Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs, Einkünfte aus Pensionen oder Renten oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt hat, das in Luxemburg steuerpflichtig ist, und die Summe der gezahlten Tantiemen brutto 100.000 Euro pro Jahr nicht überschritten hat. Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der die beiden o.g. Voraussetzungen kumulativ erfüllt, braucht daher in Luxemburg keine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Es bleibt jedoch dem Steuerpflichtigen freigestellt, eine Steuererklärung einzureichen, um beispielsweise die Betriebsausgaben (Auslagen und Fahrtkosten) sowie die familiäre Situation in der Steuererklärung geltend zu machen. Der Steuerpflichtige muss dann in der Steuererklärung einzig die in Luxemburg erzielten Einkünfte aus Tantiemen oder Sitzungsgeldern angeben.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Nicht-Gebietsansässiger muss der Steuerpflichtige auf Seite 6 von Vordruck 100 der Einkommensteuererklärung die in- und (gegebenenfalls) ausländischen Einkünfte aus Tantiemen oder Sitzungsgeldern angeben, die er während des Jahres erzielt hat.

Die beiden ersten Spalten auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung betreffen die zu versteuernden Einkünfte und die beiden folgenden Spalten die steuerbefreiten Einkünfte.

Zu versteuernde Einkünfte

Tantiemen oder Sitzungsgelder, die vom Staat oder einer Gemeinde, einer luxemburgischen Einrichtung öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptsitz in Luxemburg gezahlt werden, sind in Luxemburg steuerpflichtig und müssen wie folgt angegeben werden:

Tantiemen
  • Felder 630/631 (Zeile D): Die Bruttosumme aller während des Jahres erhaltenen Tantiemen (erhaltener Betrag, der um den Quellensteuerabzug erhöht werden muss). Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, in der der erhaltene Bruttobetrag, die einbehaltene Steuer und der Schuldner der Tantiemen angegeben sind.
  • Felder 634/635 (Zeile D): Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Tantiemen entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.
  • Feld 650: Der Steuerpflichtige muss die vom Schuldner abgeführte 20%ige (bzw. 25%ige) Quellensteuer angeben.
Sitzungsgelder
  • Felder 638/639: Die Bruttosumme aller während des Jahres erhaltenen Sitzungsgelder (erhaltener Betrag, der um den Quellensteuerabzug erhöht werden muss). Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, in der der erhaltene Bruttobetrag, die einbehaltene Steuer und der Schuldner der Sitzungsgelder angegeben sind.
  • Felder 642/643: Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Sitzungsgeldern entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.

Statt des pauschalen Abzugs als Betriebsausgaben können die Vertreter der Berufsverbände (Chambres et fédérations professionnelles), der Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé), der Krankenkassen (Caisses de maladie), der Sozialversicherung (Assurances sociales), des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social) sowie die Mitglieder der Gemeinderäte oder Gemeindeausschüsse und der Verwaltungsausschüsse, die für La marque nationale zuständig sind, die Sitzungsgelder beziehen, einen Freibetrag für Auslagen beanspruchen, und zwar in Höhe von 15 Euro je Sitzung und bis zu 45 Euro monatlich oder 540 Euro jährlich. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben den Pauschalbetrag, kann der Steuerpflichtige deren Berücksichtigung unter Vorlage der entsprechenden Belege beantragen.

Steuerbefreite Einkünfte

Tantiemen oder Sitzungsgelder ausländischer Herkunft sind grundsätzlich in Luxemburg steuerbefreit und daher auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung in der Spalte „Steuerbefreite Einkünfte“ einzutragen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige beantragt, steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelt zu werden.

Tantiemen
  • Felder 632/633 (Zeile D): Die während des betreffenden Jahres aus dem Ausland erhaltene Bruttosumme aller Tantiemen. Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, aus der der Bruttobetrag sowie der Schuldner der Tantiemen hervorgehen.
  • Felder 636/637 (Zeile D): Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den Tantiemen aus dem Ausland entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.
Sitzungsgelder
  • Felder 640/641: Die während des Jahres aus dem Ausland erhaltene Bruttosumme aller Sitzungsgelder. Der Steuerpflichtige muss eine Bescheinigung beifügen, aus der der Bruttobetrag sowie der Schuldner der Sitzungsgelder hervorgehen.
  • Felder 644/645: Die Kosten, die dem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit dem im Ausland bezogenen Sitzungsgeldern entstanden sind. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Hier kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Absetzung als Betriebsausgaben aufgrund von Belegen oder durch einen pauschalen Abzug (ohne Belege) erfolgen soll.

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