Hauptberufliche oder nebenberufliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermitteln und versteuern
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Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufes müssen vom (gebietsansässigen bzw. nicht gebietsansässigen) Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung betrifft auch die Steuerpflichtigen, die neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit eine oder mehrere freiberufliche Tätigkeiten ausüben, z. B. Fortbildungskurse bei der Handwerkskammer (Chambre des métiers) oder der Handelskammer (Chambre de commerce) geben.
Betroffene Personen
Folgende Personen sind betroffen:
- gebietsansässige Steuerpflichtige, die als selbständig Tätige einen freien Beruf in Luxemburg oder im Ausland ausüben und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen;
- nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die als selbständig Tätige einen freien Beruf in Luxemburg ausüben und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen;
- nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die als selbständig Tätige einen freien Beruf in Luxemburg oder im Ausland ausüben und die steuerliche Behandlung als Gebietsansässige wählen und daher eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Vorgehensweise und Details
Definition der betroffenen Einkünfte
Die Einkünfte aus den nachfolgend aufgeführten selbständig ausgeübten Tätigkeiten werden als Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufes angesehen:
- Tätigkeiten in der Wissenschaft, Kunst oder Literatur sowie im Erziehungs- oder Unterrichtswesen;
- die Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseuren sowie die Heilberufe und Heilhilfsberufe;
- die Berufstätigkeit von Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Vermögensverwaltern, Wirtschafts- und Steuerprüfern sowie die Rechtsberufe;
- die Berufstätigkeit von Ingenieuren, Architekten, Stadtplanern, Vermessern, Landschaftsgestaltern, Chemikern, Erfindern, Gutachtern, Journalisten, Fotoreportern, Dolmetschern und Übersetzern;
- ähnliche berufliche Tätigkeiten;
- die Tätigkeit als Vorstand und Ausschussmitglied oder die Ausübung entsprechender Funktionen bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstigen Körperschaften.
Es bleibt festzuhalten, dass Vergütungen, die an die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einer Organisationsform mit kollektivem Charakter (Kapitalgesellschaften usw.) gezahlt werden als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ angesehen werden.
Diese Liste ist nicht erschöpfend: Es kommt jede sonstige ähnliche berufliche Tätigkeit als Ausübung eines freien Berufes in Betracht.
Der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes beinhaltet auch den Veräußerungsgewinn, der sich aus der Veräußerung der zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit eingebrachten Aktivposten ergibt, sowie den Aufgabegewinn bei endgültiger Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit.
Die Tätigkeit bei einer transparenten Gesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Beteiligungsgesellschaft, Konsortium, De-Facto-Gesellschaft) gilt grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit. Der steuerpflichtige Anteil an den Einkünften jedes Mitunternehmers oder Teilhabers wird daher als Verdienst aus selbständiger Arbeit angesehen.
Im Gegenzug wird die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Organisationsform mit kollektivem Charakter (Kapitalgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.) aufgrund der juristischen Form als gewerblich angesehen.
Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen
Der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs wird durch eine der folgenden Methoden ermittelt:
- nach Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (ausgenommen bei nebenberuflicher Tätigkeit);
- Einnahmenüberschussrechnung.
Wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss er Vordruck 152 ausfüllen und die Einnahmen und Ausgaben nach Art, Herkunft und Verwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit aufgliedern.
Bei bestimmten Kategorien der freien Berufe muss die Gliederung der Betriebsausgaben unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erfolgen:
- Anwälte: Vordruck 153;
- Künstler und Veranstalter: Vordruck 145.
Ein Steuerpflichtiger, der neben seinem Hauptberuf eine oder mehrere Nebentätigkeiten als selbständig tätiger Freiberufler ausübt, muss seine Einkünfte durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Der Steuerpflichtige kann diesbezüglich einen Pauschalabzug nutzen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der jährlichen Bruttoeinkünfte (in Euro) |
Pauschalabzug für bestimmte Betriebsausgaben (in Euro) |
---|---|
bis 2.000 | 30 % |
von 2.000 bis 6.000 | 600 + 25 % (Einkünfte - 2.000) |
von 6.000 bis 15.000 | 1.600 + 20 % (Einkünfte - 6.000) |
über 15.000 | 3.400 |
Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen. Er muss dann der Steuererklärung die entsprechenden Belege beifügen.
Wird der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs nach der „Bilanzierungsmethode“ ermittelt, muss der Steuerpflichtige der Einkommensteuererklärung die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Aufgliederung des privaten Girokontos beifügen.
Der aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Luxemburg herrührende (steuerpflichtige) Gewinn ist nach dem normalen progressiven Steuersatz zu versteuern. Der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich der Solidaritätssteuer) beläuft sich auf 42,80 % oder auf 43,60 %.
Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen oder Aufgabegewinn werden mit dem halben Durchschnittssteuersatz (Höchsttarif entweder 21,40 % oder 21,80 %) versteuert.
Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs, der im Ausland mittels eines festen Geschäftsstandortes ausgeübt wird, werden grundsätzlich in dem Land der Ausübung der Tätigkeit besteuert und sind in Luxemburg steuerbefreit. Wenn der Steuerpflichtige einen festen ausländischen Geschäftsstandort zwecks Ausübung seines Berufs unterhält, sind die Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne grundsätzlich im Herkunftsland zu versteuern.
Modalitäten
Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung einreichen und seine im In- und Ausland erzielten Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs, die er während des Jahres bezogen hat, auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Festsetzung der Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs“) angeben.
Die beiden ersten Spalten betreffen die zu versteuernden Einkünfte und die beiden folgenden Spalten die steuerbefreiten Einkünfte (Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit, die im Ausland mittels eines festen Geschäftsstandortes ausgeübt wird, sind in Luxemburg grundsätzlich steuerbefreit).
Zu versteuernde Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der als Einzelperson einer freiberuflichen Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) in Luxemburg nachgeht
Die durch die Bilanzierungsmethode ermittelten Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden in die Felder 601/602 (Zeile A1) eingetragen.
Steuerpflichtige, die die Gewinne aus hauptberuflicher Ausübung eines freien Berufs durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Beträge wie folgt eintragen:
- Felder 605/606 (Zeile A2) für die Einnahmen;
- Felder 609/610 (Zeile A2) für die Betriebsausgaben.
Die Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs (einer oder mehrere in Nebenerwerb) werden ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und sind wie zuvor einzutragen. Der Steuerpflichtige kann die Betriebsausgaben entweder über Belege oder pauschal (ohne Belege) absetzen.
Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne sind in die Felder 626/627 einzutragen. Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss ferner Seite 12 der Einkommensteuererklärung - Abschnitt „Außerordentliche Einkünfte“ ausfüllen, damit er den halben Durchschnittssteuersatz auf in Luxemburg erzielte Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne in Anspruch nehmen kann. Der Steuerpflichtige muss in Feld 1201 die Art der Einkünfte (Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne) und in den Feldern 1202/1203 und 1216 den Betrag der Einkünfte angeben.
Zu versteuernde Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der in einer Personengesellschaft einer freiberuflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht
Der Steuerpflichtige muss seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft in die Felder 613/614 eintragen. Er muss ferner seinen Beruf (Feld 617), die Aktennummer (Feld 618) sowie das Steueramt (Feld 619) der Personengesellschaft angeben.
Steuerbefreite Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der haupt- oder nebenberuflich im Ausland einen freien Beruf als Einzelunternehmer ausübt
Der durch die Bilanzierungsmethode ermittelte Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs wird in die Felder 603/604 (Zeile A1) eingetragen.
Steuerpflichtige, die die Gewinne aus hauptberuflicher Ausübung eines freien Berufs durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Beträge wie folgt eintragen:
- Felder 607/608 (Zeile A2) für die Einnahmen;
- Felder 611/612 (Zeile A2) für die Betriebsausgaben.
Die Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs (einer oder mehrere in Nebenerwerb) werden ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und sind wie zuvor einzutragen. Der Steuerpflichtige kann die Betriebsausgaben entweder über Belege oder pauschal (ohne Belege) absetzen.
Steuerbefreite Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der in einer Personengesellschaft im Ausland einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht
Der Steuerpflichtige muss seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft in die Felder 615/616 eintragen. Er muss ferner seinen Beruf (Feld 617), den Namen und die Anschrift der Personengesellschaft angeben (Feld 618).
Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen
Der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs wird durch eine der folgenden Methoden ermittelt:
- nach Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (ausgenommen bei nebenberuflicher Tätigkeit);
- Einnahmenüberschussrechnung.
Wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss er Vordruck 152 ausfüllen und die Einnahmen und Ausgaben nach Art, Herkunft und Verwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit aufgliedern.
Bei bestimmten Kategorien der freien Berufe muss die Gliederung der Betriebsausgaben unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erfolgen:
- Anwälte: Vordruck 153;
- Künstler und Veranstalter: Vordruck 145.
Ein Steuerpflichtiger, der neben seinem Hauptberuf eine oder mehrere Nebentätigkeiten als selbständig tätiger Freiberufler ausübt, muss seine Einkünfte durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Die Betriebsausgaben umfassen insbesondere die Fahrtkosten und Auslagen. Der Steuerpflichtige kann diesbezüglich einen Pauschalabzug nutzen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der jährlichen Bruttoeinkünfte (in Euro) |
Pauschalabzug für bestimmte Betriebsausgaben (in Euro) |
---|---|
bis 2.000 | 30 % |
von 2.000 bis 6.000 | 600 + 25 % (Einkünfte - 2.000) |
von 6.000 bis 15.000 | 1.600 + 20 % (Einkünfte - 6.000) |
über 15.000 | 3.400 |
Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen. Er muss dann der Steuererklärung die entsprechenden Belege beifügen.
Wird der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs nach der „Bilanzierungsmethode“ ermittelt, muss der Steuerpflichtige der Einkommensteuererklärung die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Aufgliederung des privaten Girokontos beifügen.
Der aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Luxemburg herrührende (steuerpflichtige) Gewinn ist nach dem normalen progressiven Steuersatz zu versteuern. Der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich der Solidaritätssteuer) beläuft sich auf 42,80 % oder auf 43,60 %.
Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen oder Aufgabegewinn werden mit dem halben Durchschnittssteuersatz (Höchsttarif entweder 21,40 % oder 21,80 %) versteuert.
Ab 1. Januar 2010 werden in Luxemburg erzielte Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit mit einem Mindeststeuersatz versteuert, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet.
Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs, der im Ausland mittels eines festen Geschäftsstandortes ausgeübt wird, werden grundsätzlich in dem Land der Ausübung der Tätigkeit besteuert und sind in Luxemburg steuerbefreit. Wenn der Steuerpflichtige einen festen ausländischen Geschäftsstandort zwecks Ausübung seines Berufs unterhält, sind die Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne grundsätzlich im Herkunftsland zu versteuern.
Modalitäten
Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung als Nicht-Gebietsansässiger muss der Steuerpflichtige seine in- und ausländischen Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs, die er während des Jahres bezogen hat, auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Festsetzung der Einkünfte aus Ausübung eines freien Berufs“) angeben.
Die beiden ersten Spalten auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung betreffen die zu versteuernden Einkünfte und die beiden folgenden Spalten die steuerbefreiten Einkünfte. Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit, die im Ausland mittels eines festen Geschäftsstandortes erzielt werden, sind in Luxemburg grundsätzlich steuerbefreit und daher auf Seite 6 der Steuererklärung in der Spalte für steuerbefreite Einkünfte einzutragen, jedoch nur, wenn der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige sich dafür entscheidet, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Zu versteuernde Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der als Einzelperson einer freiberuflichen Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) in Luxemburg nachgeht
Die durch die Bilanzierungsmethode ermittelten Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden in die Felder 601/602 (Zeile A1) eingetragen.
Steuerpflichtige, die die Gewinne aus hauptberuflicher Ausübung eines freien Berufs durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Beträge wie folgt eintragen:
- Felder 605/606 (Zeile A2) für die Einnahmen;
- Felder 609/610 (Zeile A2) für die Betriebsausgaben.
Die Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs (einer oder mehrere in Nebenerwerb) werden ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und sind wie zuvor einzutragen. Der Steuerpflichtige kann die Betriebsausgaben entweder über Belege oder pauschal (ohne Belege) absetzen.
Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne sind in die Felder 626/627 einzutragen. Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss ferner Seite 12 der Einkommensteuererklärung – Abschnitt „Außerordentliche Einkünfte“ ausfüllen, damit er den halben Durchschnittssteuersatz auf in Luxemburg erzielte Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne in Anspruch nehmen kann. Der Steuerpflichtige muss in Feld 1201 die Art der Einkünfte (Veräußerungsgewinne oder Aufgabegewinne) und in den Feldern 1202/1203 und 1216 den Betrag der Einkünfte angeben.
Zu versteuernde Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der in einer Personengesellschaft einer freiberuflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht
Der Steuerpflichtige muss seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft in die Felder 613/614 eintragen. Er muss ferner seinen Beruf (Feld 617), die Aktennummer (Feld 618) sowie das Steueramt (Feld 619) der Personengesellschaft angeben.
Steuerbefreite Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der haupt- oder nebenberuflich im Ausland einen freien Beruf als Einzelunternehmer ausübt
Der durch die Bilanzierungsmethode ermittelte Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs wird in die Felder 603/604 (Zeile A1) eingetragen.
Steuerpflichtige, die die Gewinne aus hauptberuflicher Ausübung eines freien Berufs durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Beträge wie folgt eintragen:
- Felder 607/608 (Zeile A2) für die Einnahmen;
- Felder 611/612 (Zeile A2) für die Betriebsausgaben.
Die Gewinne aus der Ausübung eines freien Berufs (einer oder mehrere in Nebenerwerb) werden ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und sind wie zuvor einzutragen. Der Steuerpflichtige kann die Betriebsausgaben entweder über Belege oder pauschal (ohne Belege) absetzen.
Steuerbefreite Gewinne: Fall eines Steuerpflichtigen, der in einer Personengesellschaft im Ausland einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht
Der Steuerpflichtige muss seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft in die Felder 615/616 eintragen. Er muss ferner seinen Beruf (Feld 617), den Namen und die Anschrift der Personengesellschaft angeben (Feld 618).
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