Beiträge, Versicherungsprämien und Schuldzinsen für einen Privatkredit absetzen
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Private Versicherungsbeiträge und -prämien sowie Schuldzinsen für einen Privatkredit (die als Sonderausgaben gelten) sind unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar.
Sie sind jedoch nur absetzbar, wenn die Verträge auf den Namen des Steuerpflichtigen oder einer Person lauten, mit der der Steuerpflichtige zusammen veranlagt wird (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind).
Vor dem Steuerjahr 2017 wurden der Höchstbetrag der Schuldzinsen für einen Privatkredit und der Höchstbetrag der Versicherungsprämien und -beiträge gesondert berechnet.
Betroffene Personen
Die gebietsansässigen und die Gebietsansässigen gleichgestellten gebietsfremden Steuerpflichtigen können die gezahlten Versicherungsbeiträge und -prämien sowie die Schuldzinsen für einen Privatkredit von ihren Steuern absetzen.
Voraussetzungen
Abzugsfähige Zinsen für einen Privatkredit
Die vom Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen sind abzugsfähig, wenn sie an ein aufgenommenes Darlehen für die Finanzierung der Anschaffung:
- eines Fahrzeugs;
- privater Möbel;
- für sonstige persönliche Ausgaben (Erwerb eines Wertpapierportfolios oder Baugrundes, Finanzierung von Urlaubsreisen oder der für den Lebensunterhalt aufgenommenen und verwendeten Mittel usw.) gebunden sind.
Es kann sich auch um Überziehungszinsen handeln, die der Steuerpflichtige auf Kreditkarten oder Bankkonten zahlen muss.
Zinsen sind jedoch nicht abzugsfähig, wenn sie an Folgendes gebunden sind:
- ein Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Anschaffung von persönlichem Wohneigentum oder einer Immobilie zwecks Vermietung zu finanzieren; oder
- ein Darlehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Abzugsfähige Versicherungsprämien und -beiträge
Um Prämien und Beiträge absetzen zu können, müssen sie an private Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, die in Luxemburg zugelassen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen und dort niedergelassen sind.
Die Prämien und Beiträge müssen sich auf einen der folgenden Versicherungsverträge beziehen:
- Leben;
- bei Todesfall;
- einmalige Zahlung (Restschuldversicherung);
- Unfälle;
- Personenschäden;
- Erwerbsunfähigkeit;
- Krankheit;
- Haftpflicht.
Versicherungsbeiträge und -prämien, die Lebensversicherungsverträge betreffen, können nur abgesetzt werden, wenn diese Verträge für eine effektive Laufzeit von mindestens 10 Jahren geschlossen wurden.
An anerkannte Mutualitätsvereine gezahlte Beiträge und Prämien sind nur abzugsfähig, wenn die Familie des steuerpflichtigen Versicherungsnehmers in folgenden Fällen durch den Vertrag versorgt werden soll:
- Krankheit;
- Unfälle;
- Erwerbsunfähigkeit;
- Körpergebrechen;
- Arbeitslosigkeit;
- Altersrente;
- Todesfall.
Private Aufwendungen für eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung (im Allgemeinen „Kaskoversicherung“ genannt) sind nicht als private Sonderausgaben (DS) abzugsfähig. Es handelt sich um Versicherungen gegen:
- Diebstahl;
- Brand;
- Glasbruch;
- Sachschäden;
- Rechtsschutz.
Die gezahlten Beiträge und Prämien dürfen grundsätzlich nicht durch ein Darlehen finanziert werden.
Einmalige Zahlung im Rahmen eines Versicherungsvertrags
Bei Abschluss einer Todesfallversicherung, die zur Absicherung der Rückzahlung eines Darlehens dient, das im Rahmen des Erwerbs eines Wirtschaftsguts, insbesondere für den Erwerb, die Herstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Instandsetzung zu eigenen Wohnzwecken eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, aufgenommen wurde (sogenannte Restschuldversicherung), hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, das Darlehen in Form einer einmaligen Zahlung zu tilgen.
Die einmalige Zahlung ermöglicht die Erhöhung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Sonderausgaben.
Sonderbedingung für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden, und Anspruch auf diese Behandlung haben, bevor sie die für einen Altersvorsorgevertrag entrichteten Prämien von ihren Steuern absetzen können.
Vorgehensweise und Details
Abzugsfähiger Betrag
Grundbetrag oder normaler Höchstbetrag
Die Beiträge, Versicherungsprämien und Schuldzinsen für einen Privatkredit sind in Höhe von insgesamt maximal 672 Euro pro Jahr abzugsfähig.
Ab dem Steuerjahr 2017 berücksichtigt dieser Höchstbetrag auch die Schuldzinsen für einen Privatkredit. Inklusive des Jahres 2016 wurde dieser Höchstbetrag gesondert in Höhe von maximal 336 Euro pro Jahr berechnet.
Dieser normale Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner (Zusammenveranlagung vorausgesetzt) und jedes zum Haushalt gehörende Kind um denselben Betrag.
Beispiel: Ein Ehepaar oder ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar (gemeinsame Veranlagung) mit 2 zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Kindern kann bis zu 672 x 4 = 2.688 Euro jährlich absetzen.
Erhöhung der einmaligen Zahlung
Die abzugsfähigen Höchstbeträge können infolge einer einmaligen Zahlung im Rahmen des Abschlusses einer befristeten Todesfallversicherung zwecks Absicherung der Tilgung eines Darlehens noch erhöht werden (Restschuldversicherung).
Der Betrag dieser „Erhöhung“ des abzugsfähigen Höchstbetrags ist begrenzt auf den Gesamtbetrag der einmaligen Zahlung der Versicherungsprämien, ohne jedoch 6.000 Euro zu übersteigen. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich der Betrag um 1.200 Euro.
Bei der Erhöhung kann nur den mit der einmaligen Zahlung verbundenen effektiven Kosten Rechnung getragen werden.
Zusatzerhöhung der einmaligen Zahlung
Ist der Steuerpflichtige bei Abschluss der Versicherung älter als 30 Jahre, wird der abzugsfähige Betrag nochmals um 8 % pro vollendetem Lebensjahr nach dem 30. Lebensjahr erhöht, ohne jedoch 160 % überschreiten zu können.
Bei der Zusatzerhöhung kann nur den mit der einmaligen Zahlung verbundenen effektiven Kosten Rechnung getragen werden.
Beispiel: Ein verheirateter oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender 53-jähriger Steuerpflichtiger (gemeinsame Veranlagung) mit 1 zum Haushalt gehörenden Kind:
- Normaler Höchstbetrag: 3 x 672 Euro = 2.016 Euro;
- Erhöhung: 6.000 Euro + 1.200 Euro = 7.200 Euro;
- Zusatzerhöhung um 23 x 8 % = 184 %, beschränkt auf maximal 160 %: 7.200 X 160 % = 11.520 Euro;
- Höchstbetrag der Erhöhung und Zusatzerhöhung: 18.720 Euro;
- Insgesamt abzugsfähiger Höchstbetrag: 20.736 Euro.
Weitere Beispiele und eine Tabelle mit den abzugsfähigen Höchstbeträgen sind im Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 vom 2. November 2017 über die Versicherungsprämien und -beiträge enthalten.
Wurde bereits eine Erhöhung für ein und dieselbe Wohnung gewährt, wird die Erhöhung um die Summe der Erhöhungen, die während der vorhergehenden 5 Steuerjahre abgezogen wurden, herabgesetzt.
Abzug der gezahlten Prämien, Beiträge und Zinsen
Zwecks Abzug der Beiträge, Versicherungsprämien und Schuldzinsen für einen Privatkredit als Sonderausgaben (DS):
- kann der gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 13 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ausweisen; oder
- kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf Seite 4 des Vordrucks 163 R F (Lohnsteuerjahresausgleich) ausweisen, wenn er die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über den MyGuichet.lu-Assistenten erfolgen; oder
- kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf seiner Lohnsteuerkarte während des Jahres eintragen lassen. Für diesen Zweck weist er die gezahlten Beträge auf Seite 4 des Vordrucks 164 R aus;
- kann der (gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde) verheiratete angestellte oder pensionierte Steuerpflichtige die gezahlten Beträge im Antrag auf Simulation oder Einzelveranlagung / Steuersatz RTS angeben, um diesen Beträgen bei der Festsetzung seines voraussichtlichen Steuersatzes auf der Steuerkarte Rechnung zu tragen.
Belege
Der Steuerpflichtige wird gebeten, eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft, der Mutualitätskasse oder des Kreditinstituts beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Höhe der während des Jahres gezahlten Prämien, Beiträge oder Zinsen den gesetzlichen Vorschriften über die Absetzbarkeit entspricht.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Cotisations et primes d’assurance
sur le site de l’Administration des contributions directes
-
Mémento fiscal - Résumé des impôts directs perçus
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 mars 1969
portant exécution de l'article 111, alinéa 8 numéros 1 et 2 de la loi du 4.12.1967 concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°111/1 du 2 novembre 2017
Dépenses spéciales : primes et cotisations d'assurances - L.I.R. art. 111 - Règlement grand-ducal modifié du 7 mars 1969
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