Beiträge zu einem Zusatzrentensystem absetzen

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Die Beiträge, die von Arbeitnehmern in ein Zusatzrentensystem eingezahlt werden, können unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden.

Ein Zusatzrentensystem (auch 2. Säule genannt) ist ein vom Arbeitgeber eingerichtetes System zugunsten aller oder bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern des Unternehmens. Es dient als Ergänzung:

Ziel eines Zusatzrentensystems ist es, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern Leistungen zu gewähren, die die Ruhestands-, Todesfall-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme ergänzen sollen.

Der Plan wird in der Regel überwiegend vom Arbeitgeber finanziert. Die Arbeitnehmer können auch persönlich Beiträge in dieses Zusatzrentensystem einzahlen. Ihre eingezahlten Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr und pro Mitglied des Zusatzrentenplans steuerlich absetzbar.

Betroffene Personen

Dieser Steuerabzug kann in Anspruch genommen werden von allen Steuerpflichtigen, ob gebietsansässig oder nichtansässig, die:

  • eine Einkommensteuererklärung einreichen;
  • einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Voraussetzungen

Persönliche Beiträge von Arbeitnehmern sind abzugsfähig, wenn sie im Rahmen eines Zusatzrentensystems eingezahlt wurden, das von einem luxemburgischen Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Juni 1999 über Zusatzrentensysteme eingerichtet wurde.

Steuerlich abgesetzt werden können unter bestimmten Bedingungen auch persönliche Beiträge, die im Rahmen ausländischer Zusatzrentensysteme von Arbeitnehmern gezahlt werden, die in ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen entsandt werden.

Vorgehensweise und Details

Möglichkeiten der Geltendmachung des Steuerabzugs

Der Arbeitnehmer kann die steuerliche Absetzung seiner persönlich zu einem Zusatzrentensystem geleisteten Beiträge mittels einer der folgenden Möglichkeiten geltend machen:

  • bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber die Lohn-/Gehaltsabrechnung erstellt;
  • bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
  • bei der Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres.

Geltendmachung bei der Erstellung der Lohn-/Gehaltsabrechnung

Diese Beiträge werden in der Regel bereits vom Arbeitgeber auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung abgezogen, wenn sie eingezahlt werden. In diesem Fall führt die Angabe der Beiträge in der Steuererklärung nicht zu einer Steuererstattung.

Selbst wenn der Arbeitgeber den Abzug bei der Berechnung des Lohns/Gehalts berücksichtigt hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuerjahresausgleich anzugeben.

Geltendmachung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Gebietsansässige wie auch nichtansässige Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, eine Steuererklärung einreichen, können die Beiträge zu einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zusatzrentensystem von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.

Sie müssen auch ihre luxemburgische Jahresverdienstbescheinigung (Vordruck 160) beifügen, aus der der jährliche Betrag der Zusatzrentensystembeiträge hervorgeht.

Die Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr für jeden Arbeitnehmer steuerlich absetzbar. Diese Beiträge werden in der Regel bereits vom Arbeitgeber auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung abgezogen, wenn sie eingezahlt werden. In diesem Fall führt die Angabe der Beiträge in der Steuererklärung nicht zu einer Steuererstattung.

Wenn 2 Arbeitnehmer zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr verdoppelt.

Geltendmachung durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs

Nichtselbstständige Steuerpflichtige, ob gebietsansässig oder nichtansässig, die die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, können die in ein vom Arbeitgeber eingerichtetes Zusatzrentensystem eingezahlten Beiträge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, indem sie bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Dies ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs für die Lohn-/Gehaltsabrechnung den Steuerabzug nicht berücksichtigt hat.

Steuerpflichtige müssen ihrem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich auch ihre luxemburgische Jahresverdienstbescheinigung (Vordruck 160) beifügen, aus der der jährliche Betrag der Zusatzrentensystembeiträge hervorgeht.

Diese Unterlagen sind an das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständige Steueramt zu senden.

Der Lohnsteuerjahresausgleich kann auch direkt online auf MyGuichet.lu mithilfe eines dynamischen Fragebogens beantragt werden.

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