Beiträge zu einem Zusatzrentensystem absetzen
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Die Beiträge, die von Arbeitnehmern in ein Zusatzrentensystem eingezahlt werden, können unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden.
Ein Zusatzrentensystem (auch 2. Säule genannt) ist ein vom Arbeitgeber eingerichtetes System zugunsten aller oder bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern des Unternehmens. Es dient als Ergänzung:
- zum gesetzlichen Sozialversicherungssystem (1. Säule); und
- zum Altersvorsorgevertrag (3. Säule), der auf Eigeninitiative des Steuerpflichtigen beruht.
Ziel eines Zusatzrentensystems ist es, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern Leistungen zu gewähren, die die Ruhestands-, Todesfall-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme ergänzen sollen.
Der Plan wird in der Regel überwiegend vom Arbeitgeber finanziert. Die Arbeitnehmer können auch persönlich Beiträge in dieses Zusatzrentensystem einzahlen. Ihre eingezahlten Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr und pro Mitglied des Zusatzrentenplans steuerlich absetzbar.
Betroffene Personen
Dieser Steuerabzug kann in Anspruch genommen werden von allen Steuerpflichtigen, ob gebietsansässig oder nichtansässig, die:
- eine Einkommensteuererklärung einreichen;
- einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Voraussetzungen
Persönliche Beiträge von Arbeitnehmern sind abzugsfähig, wenn sie im Rahmen eines Zusatzrentensystems eingezahlt wurden, das von einem luxemburgischen Unternehmen gemäß dem Gesetz vom 8. Juni 1999 über Zusatzrentensysteme eingerichtet wurde.
Steuerlich abgesetzt werden können unter bestimmten Bedingungen auch persönliche Beiträge, die im Rahmen ausländischer Zusatzrentensysteme von Arbeitnehmern gezahlt werden, die in ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen entsandt werden.
Vorgehensweise und Details
Möglichkeiten der Geltendmachung des Steuerabzugs
Der Arbeitnehmer kann die steuerliche Absetzung seiner persönlich zu einem Zusatzrentensystem geleisteten Beiträge mittels einer der folgenden Möglichkeiten geltend machen:
- bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber die Lohn-/Gehaltsabrechnung erstellt;
- bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
- bei der Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres.
Geltendmachung bei der Erstellung der Lohn-/Gehaltsabrechnung
Diese Beiträge werden in der Regel bereits vom Arbeitgeber auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung abgezogen, wenn sie eingezahlt werden. In diesem Fall führt die Angabe der Beiträge in der Steuererklärung nicht zu einer Steuererstattung.
Selbst wenn der Arbeitgeber den Abzug bei der Berechnung des Lohns/Gehalts berücksichtigt hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuerjahresausgleich anzugeben.
Geltendmachung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Gebietsansässige wie auch nichtansässige Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, eine Steuererklärung einreichen, können die Beiträge zu einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zusatzrentensystem von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Sie müssen auch ihre luxemburgische Jahresverdienstbescheinigung (Vordruck 160) beifügen, aus der der jährliche Betrag der Zusatzrentensystembeiträge hervorgeht.
Die Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr für jeden Arbeitnehmer steuerlich absetzbar. Diese Beiträge werden in der Regel bereits vom Arbeitgeber auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung abgezogen, wenn sie eingezahlt werden. In diesem Fall führt die Angabe der Beiträge in der Steuererklärung nicht zu einer Steuererstattung.
Wenn 2 Arbeitnehmer zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr verdoppelt.
Geltendmachung durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs
Nichtselbstständige Steuerpflichtige, ob gebietsansässig oder nichtansässig, die die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, können die in ein vom Arbeitgeber eingerichtetes Zusatzrentensystem eingezahlten Beiträge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, indem sie bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Dies ist nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs für die Lohn-/Gehaltsabrechnung den Steuerabzug nicht berücksichtigt hat.
Steuerpflichtige müssen ihrem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich auch ihre luxemburgische Jahresverdienstbescheinigung (Vordruck 160) beifügen, aus der der jährliche Betrag der Zusatzrentensystembeiträge hervorgeht.
Diese Unterlagen sind an das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständige Steueramt zu senden.
Der Lohnsteuerjahresausgleich kann auch direkt online auf MyGuichet.lu mithilfe eines dynamischen Fragebogens beantragt werden.
Online-Dienste und Formulare
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Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Service Pensions complémentaires
sur le portail de l'Inspection générale de la sécurité sociale
-
Mémento fiscal sur le site de l'Administration des contributions directes
Pdf •
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 8 juin 1999
relative aux régimes complémentaires de pension
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