Bestimmte bei der Ausübung einer Tätigkeit in Anstellung entstehende Kosten absetzen (Werbungskosten)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die unmittelbar zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben geltend machen, die in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Einkommen stehen. Ausgaben für die persönliche Lebensführung wie Ausgaben für Kleider oder Wohnung sind nicht absetzbar.

Steuerpflichtige können im Rahmen einer Tätigkeit in Anstellung folgende Werbungskosten absetzen:

  • Fahrtkostenpauschale für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort;
  • Werbungskosten (ohne Fahrtkosten);
  • erhöhte Werbungskostenpauschale für eingeschränkt erwerbsfähige oder behinderte Arbeitnehmer.

Die Gesamtheit dieser tatsächlich entstandenen Kosten ist steuerlich absetzbar, soweit sie über dem jährlichen Pauschbetrag von 540 Euro pro Arbeitnehmer liegt. Beim Quellenabzug durch den Arbeitgeber ist Folgendes bereits berücksichtigt:

  • der Pauschbetrag von 540 Euro für die aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers entstandenen Kosten;
  • der Pauschbetrag für die Fahrtkosten, die in der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen sind.

Betroffene Personen

Gebietsansässige sowie nichtansässige Arbeitnehmer können die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Einkommen aus einer Tätigkeit in Anstellung in Luxemburg absetzen.

Voraussetzungen

Fahrtkosten

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Fahrtkostenpauschale von höchstens 2.574 Euro jährlich, die von der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort abhängt. Wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 4 Entfernungseinheiten beträgt (die Kilometerdistanz bemisst sich in gerader Linie zwischen den Hauptorten der Gemeinden), kommen die Steuerpflichtigen nicht mehr in den Genuss des Mindestpauschbetrags von 396 Euro (zum 1. Januar 2013 abgeschafft). Überschreitet die Entfernung 4 Entfernungseinheiten, wird der Pauschbetrag mit 99 Euro je Einheit und bis zu einem Betrag von 2.574 Euro berechnet.

Wenn sich die persönliche Situation des Steuerpflichtigen durch den Wechsel des Wohnsitzes oder des Orts der Arbeitsstelle ändert, wird die neue Situation nur berücksichtigt, wenn daraus eine Erhöhung der Entfernungseinheit resultiert. In diesem Fall wird die Änderung der Fahrtkostenpauschale zu Beginn des Monats, in dem die Änderung der Situation eintritt, wirksam.

Bei einer Verminderung der Entfernungseinheiten behält der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des Steuerjahres.

Der Pauschbetrag wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt. Unterliegt der Steuerpflichtige nicht während des gesamten Jahres der Steuerpflicht, wird der Pauschbetrag auf der Grundlage eines Zwölftels des für jeden vollen Steuermonat absetzbaren Betrages berechnet, wobei der laufende Monat als voller Monat gilt.

Der Pauschbetrag deckt alle Werbungskosten in Zusammenhang mit den Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohn- und Arbeitsort ab. Der Steuerpflichtige kann die tatsächlichen Kosten, die die Fahrtkostenpauschale überschreiten, nicht geltend machen.

Werbungskosten (ohne Fahrtkosten)

Jedem Arbeitnehmer steht ein jährlicher Pauschbetrag von 540 Euro für Kosten im direkten Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Anstellung zu. Überschreiten die tatsächlichen Werbungskosten den jährlichen Pauschbetrag von 540 Euro, kann der Arbeitnehmer die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen.

Zu diesen Kosten zählen insbesondere:

  • Beiträge, die an Arbeitskammern und Berufsorganisationen abgeführt werden;
  • Fachliteratur, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient, ausgenommen Enzyklopädien und Wörterbücher;
  • Berufskleidung, ebenso Kosten für deren Reinigung und Pflege;
  • Arbeitsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90 % oder mehr) beruflichen Zwecken dienen (Beispiele: Nutzung eines PC, Kosten für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung usw.).

Für Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu 870 Euro und einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr kann der Steuerpflichtige die gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Werbungskosten absetzen. Liegen die Anschaffungskosten über 870 Euro oder übersteigt die Nutzungsdauer ein Jahr, müssen die Arbeitsmittel linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Beispiel: Ein ausschließlich zu beruflichen Zwecken benutzter PC wird grundsätzlich über 3 Jahre abgeschrieben). Die Kosten für die Nutzung eines PC und für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung sind in der Tat als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis führen kann, dass beides nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90 % oder mehr) beruflichen Zwecken dient;

  • Fortbildungskosten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse des Steuerpflichtigen stehen, damit dieser die beruflichen Herausforderungen aufgrund einer verbesserten Qualifikation besser bewältigen oder seine Aufstiegschancen in seinem Beruf verbessern kann, vorausgesetzt, dass keine grundsätzliche berufliche Veränderung mit den belegten Fortbildungskursen einhergeht.

Erhöhte Werbungskostenpauschale für eingeschränkt erwerbsfähige und behinderte Arbeitnehmer

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer aufgrund von eingeschränkter körperlicher Beweglichkeit oder Behinderung Anspruch auf einen erhöhten Werbungskostenpauschbetrag. Die Erhöhung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sofern die Erwerbsminderung nicht mit dem Lebensalter des Arbeitnehmers zusammenhängt.

Vorgehensweise und Details

Werbungskosten über die Einkommensteuererklärung absetzen

Der Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er gebietsansässig ist oder nicht, muss sein gesamtes Einkommen angeben, das er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit in Anstellung erzielt hat.

Die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem nicht steuerfreien Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit eines ledigen oder verheirateten Steuerpflichtigen (Inhaber der Hauptlohnsteuerkarte) sind in die erste Spalte einzutragen. Das nicht steuerbefreite Einkommen des Ehe-/Lebenspartners (falls Zusammenveranlagung beantragt wurde) ist in die zweite Spalte einzutragen.

Eintragung der Werbungskosten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Werbungskostenpauschbeträge in Höhe von 396 Euro (Fahrtkosten – zum 1. Januar 2013) abgeschafft) und 540 Euro (ohne Fahrtkosten) bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt sind. Diese Abzüge finden jedoch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuertabelle. Der Arbeitnehmer muss diese daher folgendermaßen eintragen:

  • Wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Anstellung Kosten von weniger als 540 Euro pro Jahr (oder weniger als 45 Euro pro Monat, falls er nicht während des ganzen Jahres in Luxemburg besteuert wurde) entstanden sind, gibt er den Mindestpauschbetrag in Höhe von 540 Euro (erhöhter Betrag bei Erwerbsminderung oder Behinderung) an.
  • Oder wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Anstellung Kosten von mehr als 540 Euro pro Jahr (oder mehr als 45 Euro pro Monat, falls er nicht während des ganzen Jahres in Luxemburg besteuert wurde) entstanden sind, gibt er den tatsächlichen Betrag seiner Ausgaben an. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Aufstellung der Kosten sowie die entsprechenden Nachweise beizufügen.
  • Der abzugsfähige Pauschbetrag für die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort überschreitet 4 Entfernungseinheiten (grundsätzlich ist der Betrag in der Zeile mit dem Code FD in der Verdienstbescheinigung und auf der Lohnsteuerkarte angegeben).

Die Fahrtkosten (frais de déplacement - FD) sind in der Verdienstbescheinigung, die der Arbeitgeber zum Jahresende ausstellt, aufgeführt. Sind dort 1.980 Euro angegeben, sind 1.980 Euro in der Einkommensteuererklärung einzutragen.

Werbungskosten über den Lohnsteuerjahresausgleich absetzen

Gebietsansässige bzw. nichtansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, können die Werbungskosten geltend machen, die den Mindestpauschbetrag von 540 Euro (ohne Fahrtkosten), insbesondere den erhöhten Pauschbetrag bei Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Behinderung sowie den Pauschalabzug für Fahrtkosten von mehr als 396 Euro (Wechsel des Wohn- oder Arbeitsortes während des Jahres) überschreiten, indem sie den Lohnsteuerjahresausgleich beantragen (Vordruck 163).

Sind die Werbungskosten höher als 540 Euro, müssen die tatsächlichen Kosten im Anhang (formlos) ausführlich angegeben werden.

Diese Unterlagen sind an das zuständige Steueramt (Bureau d’imposition de la retenue d’impôt sur les traitements et salaires) zu senden. Welches Steueramt zuständig ist, hängt vom Wohnort des Arbeitnehmers ab.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.

Werbungskosten durch Eintragung in die Lohnsteuerkarte absetzen

Ein gebietsansässiger oder nichtansässiger Arbeitnehmer kann die Eintragung der Werbungskosten beantragen, die über den Mindestpauschbetrag von 540 Euro (ohne Fahrtkosten), den erhöhten Pauschbetrag bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Behinderung und den Pauschbetrag für Fahrtkosten von mehr als 396 Euro (Wechsel des Wohn- oder Arbeitsortes während des Jahres) hinausgehen, die in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Der Steuerpflichtige füllt aus:

  • den Vordruck 164 R, wenn er gebietsansässig ist; oder
  • den Vordruck 164 NR, wenn er nichtansässig ist.

Dem Vordruck müssen alle Belege sowie die Originallohnsteuerkarte beigefügt werden.

Diese Unterlagen sind an das zuständige Steueramt zu senden. Welches Steueramt zuständig ist, hängt vom Wohnort des Arbeitnehmers ab.

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD) Contact Center

Adresse:
33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Telefon:
(+352) 247 53 000
Helpline „Elektronischer Assistent“ erreichbar von Montag bis Freitag von 7:45 bis 17:00 Uhr

Steuerverwaltung

  • Steuerverwaltung (ACD)

    Adresse:
    33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
    Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
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  • Steuerverwaltung (ACD) Unterabteilung Gebäudebewertung (SEVI)

    Adresse:
    5, rue de Hollerich L-1741 Luxembourg Luxemburg
    Postfach 2354 / L-1023 Luxemburg

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