Teilerstattung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für große Familien oder behinderte Personen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Voraussetzung für die Benutzung eines Straßenfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer).

Bestimmte Personen können jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustands oder der Zusammensetzung ihres Haushalts in den Genuss einer vollständigen Befreiung oder einer teilweisen Erstattung dieser Steuer kommen.

Betroffene Personen

Dies gilt für folgende Personen:

  • Teilerstattung der Steuer: Familien mit mindestens 5 Personen, die:
    • in Luxemburg leben; und
    • einen in Luxemburg zugelassenen Personenkraftwagen halten;
  • vollständige Befreiung von der Steuer:
    • behinderte Personen mit einem Behindertenausweis B oder C (oder Kriegsversehrte), die ein Fahrzeug in Luxemburg zugelassen haben; und
    • nicht behinderte Personen, die ein Fahrzeug in Luxemburg zugelassen haben und für eine in ihrem Haushalt lebende behinderte oder kriegsversehrte Personen sorgen.

Vorgehensweise und Details

Als Familie mit mindestens 5 Personen die Teilerstattung der Kraftfahrzeugsteuer beantragen

Antragstellung

Der Schuldner kann einen Antrag auf Erstattung einreichen:

  • unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Der Antrag ist per Post an das Umweltamt (Administration de l'environnement) zu schicken; oder
  • online über MyGuichet.lu.

Der Antragsteller kann in den Genuss einer Teilerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 125 Euro pro Jahr kommen.  

Die Erstattung wird nur für ein Fahrzeug pro Haushalt gewährt. Sie erfolgt nur einmal pro Jahr, vorausgesetzt, es besteht keine Steuerschuld gegenüber der Einnahmestelle Kfz-Steuer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Bureau de Recette Autos de l’Administration des douanes et accises).

Sollte der Begünstigte eine Steuerschuld haben, bleibt die Erstattung bis zur Zahlung der Schuld ausgesetzt. Der geschuldete Betrag wird demnach nicht mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.

Belege

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie der gültigen Steuervignette (Kraftfahrzeugsteuer);
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung („graue Karte“) des betreffenden Fahrzeugs.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Als behinderte/kriegsversehrte Person oder Person, die für eine behinderte/kriegsversehrte Person sorgt, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen

Antragstellung

Der Antragsteller muss unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Befreiung einreichen.

Der Antrag ist per Post an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung - Zentralkasse (Caisse centrale) zu schicken.

Belege

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • eine Kopie des Behindertenausweises; oder
  • eine Bescheinigung über den Status als Kriegsopfer.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Meine Daten

Zuständige Kontaktstellen

  • Umweltamt Finanzielle Beihilfen

    Adresse:
    1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 7.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    7.30–12.00 Uhr und 12.30–16.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Taxe sur les véhicules routiers

sur le Portail des douanes et accises

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 22 décembre 2006

    promouvant le maintien dans l'emploi et définissant des mesures spéciales en matière de sécurité sociale et de politique de l'environnement

  • Règlement grand-ducal du 9 mars 2009

    concernant l'octroi d'un remboursement partiel de la taxe sur les véhicules routiers et autres mesures diverses en matière de la taxe sur les véhicules routiers

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