Finanzielle Beihilfe für die Installation privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge (juristische Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit – Leasinggeber)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um die Entscheidung zugunsten von Elektromobilität und aktiver Mobilität zu erleichtern und auf diese Weise eine dauerhaft saubere Mobilität zu gewährleisten, wurde eine neue Prämie für den Kauf und die Installation neuer Ladestationen für Elektrofahrzeuge eingeführt.

Der Antrag auf Beihilfe für die Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann online über MyGuichet.lu gestellt werden.

Betroffene Personen

Personen, die Anspruch auf die Beihilfe haben

  • Jede juristische Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (gemeinnütziger Verein, Stiftung oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts);
  • Jede Eigentümergemeinschaft, in der mindestens die Hälfte der Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen einer anspruchsberechtigten natürlichen und/oder juristischen Person gehören; oder
  • Jeder Leasinggeber, der vom Leasingnehmer (der eine natürliche Person oder eine oben genannte anspruchsberechtigte juristische Person sein kann) beauftragt wurde,

die bzw. der:

  • eine neue Ladestation für Elektrofahrzeuge kauft und installiert;
  • Eigentümer oder Mieter des Stellplatzes ist, auf dem die Ladestation installiert wird.

Bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Mieters eines Stellplatzes, für den eine Ladestation subventioniert wurde, kann eine finanzielle Beihilfe für eine neue Ladestation genehmigt werden, die als Ersatz für eine abgebaute Ladestation installiert wird (der ehemalige Besitzer baut die Ladestation ab und der neue Besitzer nimmt eine Neuinstallation vor).

Die finanzielle Beihilfe kann anspruchsberechtigten Personen über einen Leasinggeber gewährt werden, wenn die antragstellende Person in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmer den Leasinggeber bevollmächtigt hat:

  • die finanzielle Beihilfe in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu beantragen; und
  • deren Zahlung entgegenzunehmen.

In diesem Fall wird die finanzielle Beihilfe vollumfänglich dem Leasingnehmer als einzigem Begünstigten gutgeschrieben, und zwar durch Reduzierung des Leasingpreises.

Zu diesem Zweck muss im Leasingvertrag:

  • Bezug genommen werden auf die geänderte großherzogliche Verordnung vom 19. August 2020 zur Einführung einer finanziellen Unterstützung für die Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  • die Adresse aufgeführt sein, an der die Ladestation installiert wird;
  • die geschätzte Höhe der dem Leasingnehmer gewährten finanziellen Beihilfe aufgeführt sein;
  • die Höhe der vom Leasingnehmer geschuldeten Raten unter Angabe der Höhe der finanziellen Beihilfe aufgeführt sein. Diese Beträge beinhalten nur die Kosten für die Ladestation und ihre Installation.

Der Leasingnehmer erlangt spätestens am Ende des Leasingvertrags das Eigentum an der bezuschussten Ladestation.

Förderfähige Ladestationen

Die Beihilfe wird nur gewährt für:

  • den Kauf und die Installation einer neuen Ladestation;
  • eine einzige Ladestation pro Stellplatz:
    • für den Eigentümer des Stellplatzes; oder
    • für den Mieter des Stellplatzes.

Förderfähige neue Ladestationen müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  • maximale Ladekapazität begrenzt auf 11 kW für Drehstrom:
    • entweder aufgrund ihrer Bauart;
    • oder aufgrund anderer Mittel, die vom Benutzer nicht verändert werden können;
  • Ausgangsleistung größer als 3,7 kW;
  • Installation durch einen zugelassenen Elektriker gemäß den für Niederspannungsnetzanschlüsse geltenden technischen Bedingungen;
  • für Gebäude, zu denen mindestens 4 Stellplätze gehören:
    • Ladestationen mit OCPP (intelligente Stationen); oder
    • Stationen, die durch ein gemeinsames System für intelligentes Lademanagement gesteuert werden.

Die Beihilfe kann nicht gewährt werden für:

  • gebrauchte Ladestationen;
  • Ladestationen, die für die gewerbliche Nutzung oder den Weiterverkauf bestimmt sind.

Förderfähige Stellplätze

Der Stellplatz:

  • muss sich in Luxemburg befinden;
  • darf nicht öffentlich zugänglich sein;
  • muss innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes gelegen sein.

Pro antragstellende Person und Gebäude kann nur eine einzige finanzielle Beihilfe gewährt werden. Ist die antragstellende Person jedoch Eigentümer oder Mieter mehrerer Stellplätze, die zum gleichen Gebäude gehören, oder ist die antragstellende Person die Eigentümergemeinschaft, können finanzielle Beihilfen kumuliert werden für jeweils:

  • einen Stellplatz pro Wohnung;
  • einen Stellplatz pro Geschäftslokal sowie für jeden zweiten zusätzlichen Stellplatz, der zu demselben Geschäftslokal gehört, jedoch bis maximal 15 Ladestationen pro Gebäude, die auf Stellplätzen installiert sind, die zu Geschäftslokalen gehören;
  • einen Stellplatz, der zu den gemeinschaftlichen Teilen gehört, sowie für jeden zweiten zusätzlichen Stellplatz, der zu den gemeinschaftlichen Teilen gehört, jedoch bis maximal 25 Ladestationen pro Gebäude, die auf Stellplätzen installiert sind, die zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören.

Voraussetzungen

Die Beihilfe wird für Investitionen gewährt, die vom 1. Januar 2023 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 getätigt werden.

Maßgeblich ist das Rechnungsdatum der Dokumente.

Eine antragstellende Person kann mehrere Anträge für denselben Stellplatz stellen, die sich auf unterschiedliche Investitionen beziehen.

So kann eine antragstellende Person einen Antrag stellen, der sich ausschließlich auf die Kosten für die Installation eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement bezieht oder auf die Kosten für die Änderung der elektrischen Installation und die Vorverkabelung, die zur Vorbereitung einer späteren Integration einer Ladestation in ein solches gemeinsames System für intelligentes Lademanagement erforderlich sind.

Fristen

Die antragstellende Person muss ihren Antrag auf Beihilfe spätestens 12 Monate nach der letzten Rechnung einreichen, die im Rahmen der Investition ausgestellt wurde.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die finanzielle Beihilfe muss beim Umweltamt (Administration de l’environnement) beantragt werden.

2 Antragsformulare müssen ausgefüllt und unterschrieben werden:

  • ein Formular, das von der antragstellenden Person auszufüllen ist; und
  • ein Formular, das vom Unternehmen auszufüllen ist, das mit der Ausführung der Arbeiten zur Installation der Station beauftragt ist.

Beide Formulare müssen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse geschickt werden:

Administration de l’environnement
Subsides et aides financières
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette

Belege

Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • eine Kopie der beglichenen Rechnung(en), die den Kauf und die Installation der Station belegt/belegen;
  • wenn die antragstellende Person Eigentümer des Stellplatzes ist: einen Katasterauszug, der Sie als Eigentümer ausweist;
  • wenn sie Mieter des Stellplatzes ist: eine Kopie des Mietvertrags, der den Stellplatz zum Gegenstand hat;
  • wenn der Antrag von einem Leasinggeber gestellt wird, eine Kopie des Leasingvertrags;
  • die vom Verteilernetzbetreiber ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder, falls dieser keine solchen Bescheinigungen ausstellt, eine Kopie der an den Netzbetreiber gerichteten Fertigstellungsanzeige für Ladestationen mit einer maximalen Ladeleistung von über 7,4 kW;
  • das Formular, das von dem mit der Ausführung der Arbeiten zur Installation der Station beauftragten Unternehmen auszufüllen ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Das Umweltamt kann zusätzliche Unterlagen anfordern. Die Akte wird geschlossen und die Beihilfe abgelehnt, wenn die antragstellende Person die angeforderten zusätzlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres übermittelt.

Entscheidung der Verwaltungsbehörde

Das Umweltamt informiert die antragstellende Person per Post:

  • über die Bewilligung der Beihilfe;
  • über die Ablehnung ihres Antrags;
  • über die Schließung ihrer Akte.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf 50 % der Kosten ohne MwSt. für den Kauf und die Installation der Ladestation:

  • für ein Gebäude, das maximal 3 Stellplätze umfasst, liegt der Höchstbetrag der Beihilfe bei:
    • 750 Euro für eine einfache Ladestation;
    • 1.200 Euro für eine intelligente Ladestation (Ladestation mit OCPP);
    • 450 Euro für die Kosten der Installation eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement oder die Kosten der Änderung der elektrischen Installation und der Vorverkabelung, die zur Vorbereitung einer späteren Integration einer Ladestation in ein solches gemeinsames System für intelligentes Lademanagement erforderlich sind;
  • für ein Gebäude, zu dem 4 oder mehr Stellplätze gehören, liegt der Höchstbetrag der Beihilfe bei:
    • 1.200 Euro für eine intelligente Ladestation;
    • 1.650 Euro für eine Ladestation, die Teil eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement ist;
    • 450 Euro für die Kosten der Installation eines gemeinsamen Systems für intelligentes Lademanagement oder die Kosten der Änderung der elektrischen Installation und der Vorverkabelung, die zur Vorbereitung einer späteren Integration einer Ladestation in ein solches gemeinsames System für intelligentes Lademanagement erforderlich sind.

Folgende Installationskosten sind förderfähig:

  • die Montagearbeiten der Ladestation;
  • die Kosten für die elektrische Verkabelung und die Kommunikationsverkabelung zwischen der Schalttafel und der Ladestation, dem Fehlerstromschutzschalter und dem Leitungsschutzschalter, sowie für das gemeinsame System für intelligentes Lademanagement und die Integration der Stationen in dieses System;
  • die Änderungsarbeiten an der Schalttafel, wenn diese Änderungen mit der Installation der Ladestation zusammenhängen.

Rückzahlung der Beihilfen

Die antragstellende Person muss die finanzielle Beihilfe zurückzahlen, wenn:

  • sie erlangt wurde durch:
    • falsche Erklärungen;
    • unrichtige Angaben;
  • sie ihr aus sonstigen anderen Gründen nicht zusteht.

Rechtsbehelfe

Bei der Ablehnung eines Antrags auf finanzielle Beihilfe, Entscheidungen über die Schließung der Akte oder Entscheidungen über die Rückzahlung der Beihilfe handelt es sich um behördliche Entscheidungen, gegen die – vorbehaltlich der Einhaltung der gesetzlichen Fristen – die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Widerspruch, gerichtlicher Widerspruch) eingelegt werden können.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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