Prämie für den Kauf eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs
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Um die Elektromobilität und die aktive Mobilität zu fördern und damit die Mobilität nachhaltig sauberer zu gestalten, wurde eine Prämie für den Kauf folgender Fahrzeuge (Pkw, Lieferwagen, vierrädrige Fahrzeuge usw.) eingeführt:
- reiner Elektrofahrzeuge; oder
- wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenfahrzeuge; oder
- aufladbarer (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge mit CO2-Emissionen bis zu 50 g/km.
Am 19. Juni 2024 verabschiedete der Regierungsrat den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Verlängerung der Beihilferegelung „Klimabonus Mobilitéit“ zur Förderung von emissionsfreien Straßenfahrzeugen um 3 Monate (Zeitraum Juli bis September 2024) und unter unveränderten Bedingungen, vorbehaltlich des Abschlusses der Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.
Diese Verlängerung gilt für Fahrzeuge, deren Kaufvertrag bis zum 30. September 2024 abgeschlossen wurde und deren erste Inbetriebnahme in Luxemburg bis zum 30. September 2025 erfolgt.
Für Fahrzeuge, bei denen das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Miet- oder Leasingvertrags für das Fahrzeug zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. Juni 2026 einschließlich liegt und deren erste Inbetriebnahme in Luxemburg spätestens am 30. Juni 2027 einschließlich erfolgt, gelten neue Bedingungen und Beträge für die Prämien.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024.
Eine neue finanzielle Unterstützung von 1.500 Euro für Gebrauchtwagen, die mindestens 3 Jahre alt sind, wird eingeführt und ist an die Bedingung geknüpft, dass der Empfänger der Unterstützung für mindestens 2 weitere Jahre der Halter des Fahrzeugs ist und nicht im selben Haushalt wie der Verkäufer des Fahrzeugs lebt.
Diese finanzielle Unterstützung wird für Fahrzeuge gewährt, bei denen das Abschlussdatum des Kaufvertrags zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. Juni 2026 einschließlich liegt und die noch nicht im Ausland zugelassen wurden.
Betroffene Personen
Jede natürliche Person, die Eigentümer (Inhaber oder Halter) eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs ist, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg wohnhaft ist oder nicht.
Bei einem Miet- oder Leasingvertrag kann die finanzielle Beihilfe an den Inhaber oder Halter des Fahrzeugs gezahlt werden, der in der Zulassung oder im Vertrag eingetragen ist, unter der Voraussetzung, dass:
- der Eigentümer auf die Beihilfe verzichtet;
- das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen ist.
Nichtansässige können auch in den Genuss der Beihilfe kommen, insbesondere:
- im Rahmen eines Leasingvertrags als Inhaber oder Halter des Fahrzeugs. In diesem Fall muss die Leasinggesellschaft als Eigentümer in der Fahrzeugzulassung eingetragen sein und ihren Firmensitz in Luxemburg haben;
- in Bezug auf die Fristen: Zwischen dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs und dem Datum der Antragstellung dürfen Sie Ihre Adresse geändert haben. Demnach müssen Sie nicht mehr in Luxemburg wohnhaft sein.
Voraussetzungen
Datum der ersten Inbetriebnahme
Die Prämie wird für Fahrzeuge bewilligt, die im Ausland noch nicht zugelassen waren und deren erste Inbetriebnahme in Luxemburg:
- zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 31. März 2025 liegt (wenn es sich um reine Elektrofahrzeuge oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge handelt); oder
- zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 liegt (wenn es sich um aufladbare (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge handelt). Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, wenn das Fahrzeug gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Miet- oder Leasingvertrags für das Fahrzeug liegt nicht nach dem 30. September 2021.
- Das ursprünglich geplante und im Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, im Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs angegebene Lieferdatum des Fahrzeugs liegt nicht nach dem 31. Dezember 2021.
Zulassungsdatum
Die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen muss spätestens 6 Monate nach der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgen.
Die oben genannte Frist von 6 Monaten wird auf 12 Monate verlängert, wenn der Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, der Miet- oder Leasingvertrag für das Fahrzeug ab dem 1. April 2022 abgeschlossen wird.
Datum des Vertragsabschlusses
Das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Miet- oder Leasingvertrags für das Fahrzeug liegt nicht nach dem:
- 30. Juni 2024 für ein reines Elektrofahrzeug oder ein wasserstoffbetriebenes Brennstoffzellenfahrzeug; oder
- 31. Dezember 2021 für ein aufladbares (Plug-in) Hybridelektrofahrzeug.
Haltedauer
Sie müssen mindestens für die folgende Dauer Eigentümer, Inhaber oder Halter des Fahrzeugs bleiben:
- 7 Monate ab dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs, wenn der Kaufvertrag für das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 abgeschlossen wurde;
- 12 Monate ab dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs, wenn der Kaufvertrag für das Fahrzeug nach dem 31. März 2022 abgeschlossen wurde.
Fristen
Sie können den Antrag auf Erhalt der Prämie zu folgenden Zeitpunkten einreichen:
- frühestens 7 Monate nach dem Datum, an dem das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen wurde, es sei denn, der Kaufvertrag (bzw., im Falle von Leasing, der Miet- oder Leasingvertrag) für das Fahrzeug wurde nach dem 31. März 2022 abgeschlossen. In diesem Fall kann der Antrag frühestens 12 Monate nach dem Datum, an dem das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen wurde, gestellt werden; und
- spätestens 3 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
Sollten Sie der Eigentümer des Fahrzeugs sein, findet diese Frist von 7 bzw. 12 Monaten keine Anwendung.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Beantragen können Sie die Prämie für nachhaltige Mobilität:
- auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu; oder
- auf dem Postweg.
Beantragung über MyGuichet.lu
Um den Antrag online einzureichen:
- benötigen Sie ein Authentisierungsmittel (LuxTrust-Produkt, eID oder eIDAS); und
- einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu.
Personen, die über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, der mit der App gekoppelt ist, können die Prämie auch über die App beantragen.
Beantragung auf dem Postweg
Das Antragsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die Belege müssen an die folgende Adresse gesendet werden:
Administration de l’environnement
Subsides et aides financières
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Sollten Sie Probleme beim Öffnen des Antragsformulars im PDF-Format haben, besuchen Sie bitte die folgende Hilfeseite: „Ein PDF-Formular herunterladen und ausfüllen“.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs samt Fahrzeugtyp;
- die Konformitätsbescheinigung (COC) des Fahrzeugs;
- eine Kopie des Miet- bzw. Leasingvertrags, in dem das Fahrzeug mittels seiner Identifikationsnummer benannt ist (nur beizufügen, wenn der Antrag vom Inhaber oder Halter des Fahrzeugs gestellt wird oder wenn der Antrag ein Fahrzeug betrifft, für das ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde);
- eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers (nur beizufügen, wenn der Inhaber oder Halter des Fahrzeugs den Antrag über MyGuichet.lu stellt und der Antrag ein Fahrzeug betrifft, für das ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde);
- für vierrädrige Fahrzeuge, Motorräder, Leichtkrafträder und Mopeds die quittierte Rechnung, auf der Folgendes angegeben ist:
- Rechnungsnummer und -datum;
- Ihr Vorname und Name;
- Fahrzeugtyp;
- Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer;
- eine Kopie des Kaufvertrags des Fahrzeugs, wenn:
- das auf dem Kaufvertrag angegebene Datum zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2024 liegt;
- die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. März 2025 liegt.
Höhe der Prämie
Die Prämien werden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität bewilligt.
Die Beihilfen richten sich nach dem Abschlussdatum des Kaufvertrags (oder gegebenenfalls Leasing- oder Mietvertrags) und dem Datum der Inbetriebnahme des Fahrzeugs.
Reine Elektrofahrzeuge oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge
Erfolgte die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs zwischen dem 1. Januar 2019 und einschließlich dem 10. Mai 2020, beläuft sich die Prämie auf:
- 5.000 Euro für Pkw und Lieferwagen;
- bis zu 500 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
- vierrädrige Fahrzeuge;
- Motorräder;
- Leichtkrafträder (125 cm3);
- Mopeds (Scooter und Pedelec45).
Im letzten Fall beträgt die Prämie 25 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 500 Euro.
Erfolgte die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 11. Mai 2020 und einschließlich dem 31. März 2021, beläuft sich die Prämie auf:
- 8.000 Euro für Pkw und Lieferwagen, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten;
- bis zu 1.000 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
- vierrädrige Fahrzeuge;
- Motorräder;
- Leichtkrafträder (125 cm3);
- Mopeds (Scooter und Pedelec45).
Im letzten Fall beträgt die Prämie 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 1.000 Euro.
Erfolgt die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs spätestens zum 31. März 2025 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 30. Juni 2024:
- beläuft sich die Prämie für reine Elektrofahrzeuge auf:
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 180 Wh/km handelt;
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von mehr als 180 Wh/km handelt, vorausgesetzt:
- das Fahrzeug hat mindestens 7 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz; und
- die Person, die die finanzielle Beihilfe beantragt (im Falle eines Miet- oder Leasingvertrags: der in der Zulassungsbescheinigung oder im Miet- bzw. Leasingvertrag eingetragene Inhaber oder Halter des Fahrzeugs), ist eine natürliche Person, die zu einem Haushalt von mindestens 5 Personen gehört;
- 3.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw handelt, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen;
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Lieferwagen handelt.
Erfolgt die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs spätestens zum 31. März 2025 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2022 und einschließlich dem 30. Juni 2024:
- beläuft sich die Prämie für reine Elektrofahrzeuge auf:
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 180 Wh/km handelt;
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von höchstens 200 Wh/km handelt und die maximale Nettoleistung des Antriebssystems höchstens 150 Kilowatt beträgt;
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw mit einem Stromverbrauch von mehr als 180 Wh/km handelt, vorausgesetzt:
- das Fahrzeug hat mindestens 7 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz; und
- die Person, die die finanzielle Beihilfe beantragt (im Falle eines Miet- oder Leasingvertrags: der in der Zulassungsbescheinigung oder im Miet- bzw. Leasingvertrag eingetragene Inhaber oder Halter des Fahrzeugs), ist eine natürliche Person, die zu einem Haushalt von mindestens 5 Personen gehört;
- 3.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw handelt, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen;
- 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Lieferwagen handelt.
Der Stromverbrauch entspricht dem Verbrauch, der beim WLTP-Prüfzyklus festgelegt wurde und in der Konformitätsbescheinigung oder einem anderen, vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten ausgestellten und in der nationalen Datenbank der Straßenfahrzeuge eingetragenen gleichwertigen Dokument angegeben ist.
- bis zu 1.000 Euro für folgende reine Elektrofahrzeuge:
- vierrädrige Fahrzeuge;
- Motorräder;
- Leichtkrafträder (125 cm3);
- Mopeds (Scooter und Pedelec45).
Im letzten Fall beträgt die Prämie 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch höchstens 1.000 Euro;
- bei wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellenfahrzeugen beträgt die Prämie 8.000 Euro, ohne jedoch 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer zu überschreiten, wenn es sich um Pkw und Lieferwagen handelt.
Aufladbare (Plug-in) Hybridelektrofahrzeuge mit CO2-Emissionen bis zu 50 g/km
Bei Fahrzeugen, die erstmals nach dem 1. September 2020 in Betrieb gesetzt wurden, wird der nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichtgewichtige Fahrzeuge (WLTP) bestimmte kombinierte CO2-Emissionswert berücksichtigt.
Erfolgte die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs:
- zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 und wurde der Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, der Leasing-/Mietvertrag des Fahrzeugs spätestens zum 31. März 2021 einschließlich abgeschlossen, beläuft sich die Prämie auf 2.500 Euro für Pkw und Lieferwagen;
- spätestens zum 31. Dezember 2021 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. Dezember 2021, beläuft sich die Prämie auf 1.500 Euro für Pkw und Lieferwagen;
- spätestens zum 31. Dezember 2023 einschließlich und liegt das Abschlussdatum des Kaufvertrags oder, im Falle von Leasing, des Leasing-/Mietvertrags des Fahrzeugs zwischen dem 1. April 2021 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 und liegt das ursprünglich geplante und im Kaufvertrag oder, im Falle von Leasing, im Miet- oder Leasingvertrag des Fahrzeugs angegebene Lieferdatum des Fahrzeugs nicht nach dem 31. Dezember 2021, beläuft sich die Prämie auf 1.500 Euro für Pkw und Lieferwagen.
Kumulierung der Prämien
Privatpersonen können die für die hier genannten Fahrzeuge bewilligte Prämie mit derjenigen für den Kauf eines Fahrrads mit Trethilfe oder eines Fahrrads kumulieren.
Die Prämien können nicht mit den steuerlichen Abzügen für nachhaltige Mobilität kumuliert werden.
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Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
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Umweltamt Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 444
- E-Mail:
- car-e@aev.etat.lu
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auf der Website der Klima-Agence
Rechtsgrundlagen
portant introduction d’une aide financière pour la promotion des véhicules routiers à zéro ou à faibles émissions de CO2
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