Eine finanzielle Unterstützung für technische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen beantragen (PRIMe House 2017)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Im Rahmen der Durchführung von Investitionsprojekten, die die rationelle Nutzung von Energie und die Erschließung erneuerbarer Energiequellen zum Ziel haben, gewährt das Umweltamt (Administration de l'environnement) Fördermittel.
Das Amt gewährt finanzielle Hilfen (Fördermittel für technische Anlagen) namens „PRIMe House“, mit denen die Investitions- und Montagekosten für folgende Anlagen bezuschusst werden:
- Solarheizanlagen;
- Photovoltaikanlagen;
- Wärmepumpen;
- Holzheizungen;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an ein Wärmenetz.
Für jeden Anlagentyp ist bei der Gemeindeverwaltung des Gebäudestandortes nachzuprüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Die Anträge sind nach Durchführung der Arbeiten bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.
Anmerkung: Die PRIMe-House-Hilfen können nur einmal pro Anlage und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.
Für die technische Anlage darf nicht bereits eine finanzielle Hilfe nach der Regelung von 2012 bewilligt worden sein.
Betroffene Personen
Die finanzielle Unterstützung kann von allen Personen beantragt werden, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohneinheit (Einfamilienhaus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) verbessern wollen:
- natürlichen Personen;
- privatrechtlichen juristischen Personen;
- öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).
Die Anträge können vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern er selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.
Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümern der Wohneinheit eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Hilfe verzichtet.
Wurde eine technische Anlage, mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen, gemeinsam mit der Errichtung eines Neubaus „mit hoher Gesamtenergieeffizienz“ oder mit der energetischen Renovierung eines bestehenden Wohngebäudes, die gemäß den Bestimmungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2012 förderungsfähig ist, installiert, fällt die Anlage unter die Regelung von 2012.
Voraussetzungen
Die PRIMe-House-Hilfen können nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden, wobei es sich zudem nicht um Folgendes handeln darf:
- eine Gebrauchtanlage; oder
- den Austausch, den Ersatz oder die Reparatur eines Teils einer Anlage, der nicht unabhängig von der restlichen Anlage funktionieren kann.
Die Anlagen müssen zudem bestimmte Kriterien erfüllen.
Hydraulischer Abgleich
Bei der Installation einer Wärmepumpe, einer Holzheizung oder einer Solarheizanlage mit Zusatzheizung in einem Neubau muss ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden.
Solarheizanlagen
- Die Sonnenkollektoren müssen von der europäischen Marke Solar Keymark zertifiziert sein.
- Die Anlage muss zwingend mit einem Kalorimeter ausgestattet sein.
- Die Bruttofläche der Kollektoren mit Zusatzheizung muss betragen:
- mindestens 9 m2 im Falle von Flachkollektoren;
- mindestens 7 m2 im Falle von Vakuumröhrenkollektoren.
- Nicht verglaste thermische Kollektoren aus Polyethylenrohren und Hybridkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind von der finanziellen Hilfe ausgeschlossen.
Photovoltaikanlagen
- Die Spitzenleistung der Anlage darf höchstens 30 kW betragen.
- Die Anlage muss sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Zweckbauten auf dem Dach oder an der Fassade eines Gebäudes montiert oder aber in der Gebäudehülle integriert sein.
- Hybridkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind als Photovoltaikmodule zulässig.
Wärmepumpen
- Folgende Wärmepumpen kommen für die finanzielle Hilfe infrage:
- Erdwärmepumpen mit vertikalen Sonden (Erdwärmesonden) oder horizontalen Sonden (Erdwärmekollektoren und -körbe), die folgende Leistungszahl (COP) erreichen müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0/W35;
- Wärmepumpen in Kombination mit einem Latentwärmespeicher und einem thermischen Solarkollektor, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0/W35;
- Erdwärmepumpen mit Direktverdampfung, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt E4/W35;
- Luft‐Wasser‐Wärmepumpen (einschließlich Abluftwärmepumpen), die folgende Leistungszahl (COP) erreichen müssen: COP von mindestens 3,1 im Betriebspunkt A2/W35 (nur für Einfamilienhäuser, deren Energieverbrauch fast null ist).
- Das Heizsystem muss den Heizkreislauf mit einer Ausgangstemperatur von höchstens 35°C (35W) speisen können. Ist das nicht der Fall, muss die Leistungszahl der Wärmepumpe mindestens den im Betriebspunkt W35 geforderten Grenzwert mit der gewählten Ausgangstemperatur erreichen;
- Die Stromversorgung der Wärmepumpe muss mit einem Stromzähler ausgestattet sein.
Holzheizungen
- Die Anlage muss über eine kontrollierte Verbrennung verfügen (Leistungs- und Verbrennungsregelung).
- Holzpellet- und Hackschnitzelheizungen müssen mit einer automatischen Beschickung und Zündung ausgestattet sein.
- Öfen mit Pelletfeuerung müssen in die Zentralheizung integriert sein und der Ausspeisegrad der Nutzwärme in den Wärmeträger muss mindestens 50 % betragen.
- Bei Scheitholzheizungen mit stufenweiser Verbrennung und Kombiheizungen für Pellets und Scheitholz muss ein Pufferspeicher mit einem Mindestfassungsvermögen von 55l/kW eingebaut werden.
- Folgende Emissionsgrenzwerte und Leistungswerte müssen eingehalten werden:
- Staubpartikelemissionen von höchstens 20 mg/m3;
- Stickoxidemission von höchstens 200 mg/m3;
- Produktionsleistung der Heizung von mindestens 90 %;
- Verbrennungsleistung des Pelletofens von mindestens 90 %.
- Ein Bonus von 30 % kann bewilligt werden, wenn:
- das Baujahr von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizungen, elektrischen Direktheizungen und Elektrospeicherheizungen mindestens 10 Jahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf finanzielle Unterstützung liegt;
- die ersetzte Heizung als Hauptheizquelle gedient hat;
- ein Bericht zur Bewertung der Energieeffizienz des Heizsystems anhand des Tools „Heizungscheck“ erstellt wurde (nicht erforderlich im Falle eines Ersatzes einer elektrischen Heizung);
- die infolge des Berichts zur Bewertung der Energieeffizienz ausgegebenen Empfehlungen zur Modernisierung befolgt wurden.
Wärmenetz und Anschluss
Der Prozentsatz der Deckung durch erneuerbare Energien muss mindestens 75 % betragen (durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibers des Wärmenetzes zu belegen).
Rechnungen
Die Rechnungen für die technischen Anlagen müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 ausgestellt worden sein.
Fristen
Die Förderanträge sind innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen einzureichen.
Eine finanzielle Hilfe kann für Investitionen und Dienstleistungen beantragt werden, für die zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 eine Rechnung ausgestellt wurde.
Diese Frist bezüglich der Rechnungsstellung wird bis zum 31. Dezember 2024 einschließlich verlängert (außer für Photovoltaikanlagen), wenn diese Investitionen gemeinsam mit Folgendem getätigt werden:
- dem Bau eines neuen nachhaltigen Wohngebäudes; oder
- der energetischen Renovierung eines bereits bestehenden Gebäudes.
Erfolgt die Installation der Anlage nicht gleichzeitig mit der energetischen Renovierung oder dem Bau eines neuen nachhaltigen Wohngebäudes, ist die Frist für die Einreichung des Antrags spätestens der 31. Dezember 2024.
Erfolgt die Installation der Anlage gleichzeitig mit der energetischen Renovierung oder dem Bau eines neuen nachhaltigen Wohngebäudes, die gemäß der Regelung von 2017 förderungsfähig sind, ist die Frist für die Einreichung des Antrags spätestens der 31. Dezember 2026.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Fördermittel für technische Anlagen, bei denen verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt werden, gelten sowohl für Renovierungsvorhaben als auch für Neubauten und können ebenfalls unabhängig von solchen Projekten beantragt werden.
Die antragstellende Person muss eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnbeihilfen schicken oder dort abgeben:
- wenn sie eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 natürliche Person; oder
- wenn sie eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 juristische Person.
Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Rechnungen, die den beantragten finanziellen Hilfen entsprechen, mit Aufgliederung und Quittungsstempel. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist;
- je nach Art der Anlage ein oder mehrere technische Datenblätter:
- gegebenenfalls der Bericht der bezüglich der betreffenden technischen Anlage(n) durchgeführten Energieberatung.
Da jeder Antrag je nach Wahl des Eigentümers oder Architekten verschiedene Bereiche betreffen kann, sind den verschiedenen Datenblättern gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen beizufügen, die in den Antragsformularen angegeben sind.
Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage, ist Folgendes beizufügen:
- der Anhang COLL-2017;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Betrifft der Antrag eine technische Anlage in einem neuen Haus, muss die antragstellende Person zudem das Protokoll des hydraulischen Abgleichs (Französisch, Pdf, 81 KB) beifügen, wenn es sich bei der Anlage um eine der folgenden handelt:
- eine Wärmepumpe;
- eine Holzheizung;
- eine Solarheizanlage mit Zusatzheizung.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnbeihilfen kann von der antragstellenden Person jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Wird die Unterstützung bewilligt, können die Anträge jederzeit neu geprüft werden.
Die Installation von technischen Anlagen kann ebenfalls den Anspruch auf eine finanzielle Hilfe für eine Energieberatung eröffnen, sofern ein Bericht von einem zugelassenen Energieberater erstellt wurde. Wird die Verbesserung nur auf Ebene einer technischen Anlage, bei der verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt werden, vorgenommen, werden die Fördermittel um 70 % gekürzt.
Tabelle der Unterstützung für technische Anlagen
Zuschüsse für Solarheizanlagen
Technische Anlagen |
Zuschuss |
Höchstbetrag |
Solarheizanlage zur Warmwasseraufbereitung |
50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Solarheizanlage mit Zusatzheizung |
50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Eine zusätzliche pauschale Hilfe in Höhe von 1.000 Euro kann gewährt werden, wenn die Installation der Solarheizanlage gemeinsam mit der Installation einer Holzheizung oder Wärmepumpe durchgeführt wird.
Zuschuss für Photovoltaikanlagen
Technische Anlagen |
Zuschuss |
Höchstbetrag |
Photovoltaikanlage oder Hybridkollektoren |
20 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zuschüsse für Wärmepumpen
Technische Anlagen |
Zuschuss |
Höchstbetrag |
Erdwärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren |
50 % der tatsächlichen Kosten |
|
Luft‐Wasser‐Wärmepumpen oder Kompaktgerät (nur für Einfamilienhäuser, deren Energieverbrauch fast null ist) |
25 % der tatsächlichen Kosten |
|
Kompaktgerät, das die kontrollierte mechanische Lüftung und die Abluftwärmepumpe enthält (nur für Einfamilienhäuser, deren Energieverbrauch fast null ist)
|
25 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zuschüsse für Holzheizungen
Technische Anlagen |
Zuschuss |
Höchstbetrag |
Heizung mit Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerung |
40 % der tatsächlichen Kosten |
|
Holzpelletofen (an den Heizkreislauf angeschlossen) |
30 % der tatsächlichen Kosten |
|
Scheitholzheizungen oder Kombiheizungen für Scheitholz und Pellets |
25 % der tatsächlichen Kosten |
|
Einbau eines Pufferspeichers von 30 l/kW (Heizung mit Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerung) |
Bonus in Höhe von 15 % der gewährten finanziellen Unterstützung |
|
Ersatz einer vorhandenen Fossilheizung oder elektrischen Heizung durch eine Holzheizung |
Bonus in Höhe von 30 % der gewährten finanziellen Unterstützung |
Fernwärmenetz
Technische Anlagen |
Zuschuss |
Höchstbetrag |
Anschluss an ein Fernwärmenetz |
|
|
Einrichtung eines Fernwärmenetzes (mindestens 2 Wohngebäude müssen angeschlossen sein) |
30 % der tatsächlichen Kosten |
|
Zusätzliche Hilfen
Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Hilfen zu den staatlichen Beihilfen für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Die Höhe der kommunalen Hilfen, die die antragstellende Person in Anspruch nehmen kann, kann über die App „myrenovation“ ermittelt werden.
Die Unterstützungsprämie nova naturstroum fördert Projekte, bei denen verstärkt erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden. Mehr dazu unter www.enovos.lu.
Auch in Luxemburg tätige Erdgas- und Stromversorger bieten Förderprogramme für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an. Die Liste der Anbieter ist auf der Website des Luxemburgischen Regulierungsinstituts (Institut luxembourgeois de la régulation) verfügbar:
Auszahlung der finanziellen Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel direkt auf das Konto der antragstellenden Person überwiesen.
Wird die finanzielle Hilfe vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweist.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Unterstützung
Wurde die Unterstützung der antragstellenden Person bereits überwiesen, muss diese sie zurückzahlen, wenn:
- sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bekommen; oder
- sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnbeihilfen nicht die verlangte(n) Erklärung, Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
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Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
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Klima-Agence
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Klima-Agence
- Adresse:
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- (+352) 8002 11 90
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sur emwelt.lu - le portail de l'environnement
-
Finanzielle Beihilfen für Privatpersonen
auf der Website der Klima-Agence
-
Économies d'énergie et énergies renouvelables
sur emwelt.lu - le portail de l'environnement
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 25 février 1979
concernant l'aide au logement
-
Loi du 23 décembre 2016
relative à un régime d'aides à des prêts climatiques
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre
-
Loi du 23 décembre 2016
concernant la collecte, la saisie et le contrôle des dossiers d'aides relatives au logement
-
Loi du 23 décembre 2016
portant introduction d'une certification de la durabilité des logements
-
Règlement grand-ducal du 23 décembre 2016
fixant les mesures d'exécution de la loi du 23 décembre 2016 concernant la collecte, la saisie et le contrôle des dossiers d'aides relatives au logement
-
Règlement grand-ducal modifié du 23 décembre 2016
fixant les mesures d'exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité
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