Einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Wohngebäudes (Energiepass) ausstellen lassen
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Wohngebäude werden entsprechend ihrer Gesamtenergieeffizienz eingestuft.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (auch Energiepass genannt) gibt Auskunft über den ermittelten Energiebedarf eines Gebäudes und über die CO2-Emissionen. Er sieht Energieeffizienzklassen von A+ (beste Klasse) bis I (schlechteste Klasse) vor. Die Klasseneinteilung erfolgt entsprechend dem Kennwert:
- des Primärenergiebedarfs (Energieeffizienzklasse);
- des Heizwärmebedarfs (Wärmeschutzklasse);
- der CO2-Emissionen des Gebäudes (Effizienzklasse für die Umweltwirkung).
Die Erstellung eines Energiepasses ist Pflicht bei: Verkauf, Vermietung, Umbau, Erweiterung oder Errichtung eines Wohngebäudes.
Der Energiepass eines Wohngebäudes muss bei einem Sachverständigen des Bauwesens beantragt werden, wie zum Beispiel:
- einem Architekten; oder
- einem Büro beratender Ingenieure; oder
- einem der vom Ministerium für Wirtschaft zugelassenen Sachverständigen.
Die Personen, die zur Erstellung von Energiepässen für Wohngebäude befugt sind und an der vom Ministerium für Wirtschaft angebotenen (fakultativen) spezifischen Schulung teilgenommen haben, sind in dieser Liste (Französisch, Pdf, 464 KB) aufgeführt.
Betroffene Personen
Der Energiepass eines Wohngebäudes muss von folgenden Personen beantragt werden:
- vom Bauträger oder künftigen Eigentümer bzw. von der Miteigentümergemeinschaft des Gebäudes im Falle eines Neubaus;
- vom Eigentümer bzw. von der Miteigentümergemeinschaft des Gebäudes im Falle einer Erweiterung, Änderung oder eines wesentlichen Umbaus des Gebäudes;
- vom ehemaligen Eigentümer bzw. von der ehemaligen Miteigentümergemeinschaft des Gebäudes im Falle eines Eigentümer- oder Mieterwechsels, wenn noch kein gültiger Energiepass für das betreffende Gebäude vorliegt.
Kosten
Die Kosten für die Erstellung eines Energiepasses sind von der Person zu tragen, die den Antrag einreicht.
Der Preis für die Erstellung eines Energiepasses ist abhängig vom jeweiligen Sachverständigen, bei dem der Antrag gestellt wird.
Vorgehensweise und Details
Verpflichtung, einen Energiepass ausstellen zu lassen
Die Ausstellung eines Energiepasses ist Pflicht bei:
- jedem Neubau eines Wohngebäudes, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist;
- jeder Erweiterung eines Wohngebäudes;
- jedem Eigentümer- oder Mieterwechsel in einem bestehenden Wohngebäude, wenn noch kein gültiger Energiepass für das betreffende Gebäude vorliegt.
Ausnahme: Die Erstellung eines Energiepasses ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude zu Abrisszwecken verkauft wird oder wenn es sich um einen außergerichtlichen öffentlichen Verkauf, eine Immobilienpfändung oder eine öffentliche Versteigerung handelt.
Ein Energiepass kann auch in folgenden Fällen Pflicht sein:
- bei einer Änderung (Baugenehmigungspflicht) oder einer wesentlichen Umbaumaßnahme (ohne Baugenehmigungspflicht), die sich auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirkt, wenn die Fläche des geänderten Elements der Gebäudehülle mehr als 10 % der Fläche dieses Elements (Außenwände, Dach, Fenster usw.) ausmacht. Beispiel: Wenn die Fassade eines Hauses eine Fläche von 200 m2 hat und die Isolation an einer Seite von 40 m2 durchgeführt wird, werden 10 % der Gesamtfläche überschritten und ein Energiepass muss ausgestellt werden;
- bei allen Arbeiten an den technischen Anlagen des Gebäudes (Heizung, Lüftung usw.), die teurer sind als:
- 1.500 Euro bei einem Einfamilienhaus;
- 3.000 Euro bei einem Mehrfamilienhaus.
Bei einem Neubau muss eine neue Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, die das Gebäude, wie es gebaut wurde („as built“), aufweist, vorgenommen und informationshalber dem Bürgermeister ausgehändigt werden, dies binnen 2 Monaten ab dem ersten der beiden folgenden Ereignisse:
- endgültige Abnahme des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Arbeiten;
- Beginn der Nutzung des Gebäudes oder der betreffenden Teile.
Für die Ausstellung eines Energiepasses befugte Sachverständige
Der Energiepass wird erstellt durch:
- Architekten oder beratende Ingenieure, die der Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (Ordre des architectes et ingénieurs-conseils - OAI) angehören;
- vom Ministerium für Wirtschaft zugelassene Sachverständige (Französisch, Pdf, 464 KB).
Die antragstellende Person wendet sich an den Sachverständigen ihrer Wahl.
Die Personen, die zur Erstellung von Energiepässen für Wohngebäude befugt sind und an der vom Ministerium für Wirtschaft angebotenen (fakultativen) spezifischen Schulung teilgenommen haben, sind in dieser Liste (Französisch, Pdf, 464 KB) aufgeführt.
Jeder Eigentümer eines Wohngebäudes erhält ein Originalexemplar des Energiepasses für das jeweilige Gebäude.
Bei einem Eigentümerwechsel muss das Original des Energiepasses dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden.
Bei einem Mieterwechsel muss dem neuen Mieter eine beglaubigte Kopie des Energiepasses ausgehändigt werden.
Bei bestehenden Wohngebäuden sind auf dem Pass Empfehlungen für eine mögliche Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz vermerkt.
Für die Ausstellung eines Energiepasses erforderliche Dokumente
Wenn es sich um die Errichtung eines Neubaus oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes handelt (nicht erschöpfende Liste):
- die Grundriss- und Ansichtspläne des zukünftigen Gebäudes oder der Erweiterung;
- die Baudetails, aus denen die Zusammensetzung der einzelnen Elemente der Gebäudehülle des zukünftigen Gebäudes oder der Erweiterung hervorgeht;
- die Details aller technischen Anlagen (Heizungsanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen, Photovoltaikanlagen und Lüftungseinrichtungen) des zukünftigen Gebäudes oder der Erweiterung;
- eine Durchführbarkeitsstudie, die die umweltbezogenen und wirtschaftlichen technischen Aspekte abdeckt (nur im Falle eines Neubaus).
Wenn es sich um ein bestehendes Gebäude handelt (nicht erschöpfende Liste):
- die Grundriss- und Ansichtspläne (falls vorhanden);
- die Baudetails, aus denen die Zusammensetzung der einzelnen Elemente der Gebäudehülle hervorgeht (falls vorhanden);
- die Rechnungen oder Wärmeverbrauchszählerstände (Naturgas, Heizöl, Wärmenetz usw.) der 3 Jahre, die dem Datum der Ausstellung des Energiepasses vorangehen.
Bei einem bestehenden Gebäude muss der Sachverständige auch eine Besichtigung des Gebäudes durchführen.
Gültigkeit des Energiepasses
Energiepässe haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer sind auf dem Energiepass angegeben.
Spätestens 4 Jahre nach der Ausstellung des Energiepasses für einen Neubau muss der Eigentümer den Pass um die genauen Daten des Endenergieverbrauchs für die Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser ergänzen lassen.
Auskunftspflicht bezüglich des Energiepasses bei Verkauf oder Vermietung
Kauf- oder Mietinteressenten müssen die Möglichkeit haben, den Energiepass des betreffenden Gebäudes einzusehen.
Aus diesem Grund müssen Anzeigen zum Verkauf und zur Vermietung von Immobilien, die in gewerblichen Medien veröffentlicht werden, Folgendes enthalten:
- die Energieeffizienzklasse; und
- die Wärmeschutzklasse;
wie sie auf dem gültigen Energiepass des Gebäudes angegeben sind.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für Energie
- Adresse:
-
Luxemburg
L-2923 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247-86903
- E-Mail:
- luxeeb@energie.etat.lu
-
Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI)
- Adresse:
- 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 24 06
- Fax:
- (+352) 42 24 07
- E-Mail:
- oai@oai.lu
- Website:
- http://www.oai.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
-
Klima-Agence
- Adresse:
- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 8002 11 90
- E-Mail:
- info@klima-agence.lu
- Website:
- http://www.klima-agence.lu
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Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
auf der Website der Klima-Agence
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Rechtsgrundlagen
-
Directive 2010/31/UE du Parlement européen et du Conseil du 19 mai 2010
sur la performance énergétique des bâtiments
-
Loi modifiée du 5 août 1993
concernant l'utilisation rationnelle de l'énergie
-
Règlement grand-ducal modifié du 31 août 2010
concernant la performance énergétique des bâtiments fonctionnels
-
Règlement grand-ducal modifié du 30 novembre 2007
concernant la performance énergétique des bâtiments d'habitation
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